{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-11-14_1_StR_489_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-11-14","aktenzeichen":"1 StR 489/67","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%\nYe:\n\nBUNDESGERICHTSHOF u\n\ney\n\nIM\n\nNAMEN DES VOLKES\n\nin der Strafsache\n\n| den Reiseleiter Horst DIEEEEED\n\n| geboren am 1930,\n\naus dort\n\nERITREA TÄLER,\n\nmhanbiehweetwereune a\n\n.\n\nzen Konkursverbrechens. u.a.\n\nEIRIFHRFETFeR\n\nBPPERPOPEPIREEE\n\nAnmei:\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 14. November 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter loesdau |\nBundesrichter Pikert\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Mai 1967 mit den Feststellungen auf-\n\nschoben: E:\n\n1. Zum, Schuldspruch wegen versuchten betrügerischen.\nBankrotts und wegen einfachen Bankrotts (BI\n\nund II der Urteilsgründe),\n\n2, zur Gesamtstrafe von sechs Monaten ‚Gefängnis,\n\n3. auf die Revision der Staatsanwaltschaft ferner\nzum Freispruch von dem Vorwurf des vollondeten\nbetrügerischen Bankrotts (E I 1 der Urteilsgründe).\n\ntar\n\nFe\nee\n\nIE acK\n\nae\n\nnee\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen,\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\nES N 9\nna\nOD Ba BE BE FF FE BE BER\n\nVon Rechts wogen\n\n& rün . Cr\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprcochung im übrigen des fahrlässigen Falscheides, des\nversuchten betrügerischen Bankrotts, des einfachen\nBankrotts und des Betruges schuldig gesprochen und ihn\n- unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung - zu\nzwei Gesamtgeflängnisstrafen von vier Monaten zwei Wochen\nund sechs Monaten verurteilt. | |\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten erheben die Sachbeschwerde. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das auf den Freispruch wegen vollendeten und\nauf die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach\n§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO beschränkt ist, führt zur Aufhebung\ndes Urteils noch in weiteren Umfang. Insoweit hat auch\ndie unbeschränkto Revision des Angeklagten Erfolg; im\nübrigen ist sic unbegründet. . Fr\n\nwaren.\n\nvmtvaevenee\n\n1. Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht davon aus,\ndaß die Errichtung des Girokontos Nr. auf üen Namen\nder Tochter des Angeklagten den Tatbestand des § 239\nAbs. 1 Nr. 1 KO deshalb nicht verwirklichte, weil der\nAngeklagte mit den hierauf eingezahlten Beträgen Lohnansprüche und Forderungen sonstiger Gläubiger befriedigen wollte, nicht aber die in § 239 KO voraussesctzte\nAbsicht hatte, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen (BGHSt 8, 55, 56; Urteil des erkennenden Senats\nvom 3. Juni 1959 - 1 StR 228/59 - in GA 1959, 340).\n\na) Zu Unrecht verneint die Strafkamner jedoch die\nAnwendbarkeit des § 239 Abs. i Nr. 1 KO auch insoweit,\nals der Angoklagte nach den Feststellungen (UA 3. 36)\nam 16. Juli 1964 6 000 DM von diesen Konto als Anzahlung\nauf das BMW-Sportcoup@ verwandte. Das Landgericht meint,\nhierin liege kein Verheimlichen, weil der Gegenwert (das\nAnwartschaftsrecht auf das Eigentum an dem Kraftfahrzeug)\n\nZunächst dem Zugriff der Gläubiger offengestanden habe.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob diese Auffassung haltbar\nist angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte an demselbon Tag (UA SS. 7, 8) die Zulassung auf den Namen\nseiner ‘früheren Ehefrau bewirkte. Der Angeklagte nat\nJedenfalls am 16. Juli 1964 ein Vermögensstück dadurch\nbeiseite geschafft, daß cr 6 000 DM Anzahlung für einen\nKraftwagen leistete, der nicht auf seinen Namen zugelassen wurde. Denn der Geldbetrag stand, wie es der Angcklagte beabsichtigte, nicht mehr der Gesamtheit der\nGläubiger zur Verfügung, und der Zugriff auf den Gegon-\n\nwert war durch die Machenschaften des Angeklasten er-\n\nschwert.\n\n._ 5 —\n\nDer Freispruch (E I 1 der Urteilsgründe) kann schon\ndeshalb nicht bestehen bleiben. Im übrigen ist die bisherige Feststellung, der Angeklagte habe die Anzahlung\nvon 6 000 DM vom Konto abgehoben (UA S. 36), nicht mit\nden Ausführungen des Urteils im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 17) zu vercinbaren. Dort wird mitgeteilt,\nfür die Anzahlung habe der Angeklagte unter anderem ein\nDarlehen sciner Sekretärin von 1 000 DM und eine versehentliche Doppelzahlung einer Kundin von 2 925 DM\n\nverwendet.\n\n| b) Die Rate von 2 00 DM zahlte der Angeklagte am\n15. Oktober 1964 durch einen auf das Konto Nr. WW ::-\nzogenen Scheck, der trotz Fehlens der Deckung auf Grund\neinos erschwindelten Kredits eingelöst wurde (UA S. 12).\nEntgegen der Auffassung der Revision hat jedoch das\neen hierin im Argebnis autreffond keine Ver-\n\nKa Du BEE Re\ner\n\nDC La Be\n\nGB hierfür keino Rolle, daß sich der Angeklagte” durch\nBetrug in dio Lage versetzt hat, über die 2 500 DM zu\nverfügen (BGH GA 1955, 149). Es handelte sich dabei aber\nnicht un ein Vermögensstück im Sinne des § 239 KO. |\nEigentum an dem Geld hat der Angeklagte (anders als\n\nirn Fall des BGH aa0) nicht erlangt. Der - betrügerisch\nerlangte - Anspruch aus dem Darlehensvorvertrag mit dem\nBankhaus wm var nicht abtretbar (RGZ 66, 359, 361;\n68, 356) und äcshalb konkursfrei; er fiel mithin nicht\nunter das von § 239 Ko geschütz te Vermögen.\n\n2. Demnach kann sich ein Konkursverbrechen nur auf\n\ndie 6 000 DM beziehen. Hat sich aber der Angeklagte insoweit eines vollendeten Beiseiteschaffens dadurch schuldig\ngemacht, daß er den Betrag ausgab, so kann das (versuchte\n\nverswewensver dl\n\noder vollendete) Verheimlichen durch Ausstellen un-.\nrichtiger Kraftfahrzcugpapiere nicht mehr als selbständige\nHandlung angesehen werden. Es hat damit kein neuer Eingriff in das geschützte Rechtsgut stattgefunden; viclmehr liegt eine einheitliche Straftat vor (BGHSt 11,\n\n145, 146). Die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens\nnach § 239 Abs, 1 Nr. 1 KO muß deshalb aufgehoben werden.\n\n3. Zu prüfen bleibt auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO), ob dieso Aufhebung die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 240 äbs. I Nr. 1 KO\nerfaßt. Als übermäßigen Aufwand hat die Strafkammer unter\nanderem auch den Ankauf des BMW-Spoı pe |\ningcklagte am 16. Juli 1964\nvercinbarungsgemäß 6 000 DM anzahlte; diese Anzahlung\n\nkann aber zugleich das Bciseiteschaffen eines Vermögens-\n\nstücks darstellen (s. oben Abschn. 1.). Zwar kann über-\n\nEl ae Sa 1 en Br leer\na\n\nmäßiger Aufwand ncoben dem Verbrechen nach § 239 Abs. 1\nNr. 1 x strafbar ‚sein, wic der eorkonnendo donat bereits\n\nEuer\nPr\n\nAus diosor Intscheidung ist indessen nicht . zu _ entnehnen,\ndaß immor Tatmehrheit zwischen beiden Verfehlungen anzunehnen ist. Dag wird dann der Fall sein können, wenn der\nTäter jeweilseinen neuen Entschluß verwirklicht (vgl.\nBGH Urteil vom 13. Januar 1959 - 5 StR 476/58). Im vorliogenden Fall liegt die Annahme nahe, daß. der Angeklagte\ndas Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO sowohl durch den\nänkauf am 13. Juli 1964 als auch durch die hierbei vereinbartc Anzahlung vom 16. Juli 1964 beging, sei os, daß\ner eine Handlung im natürlichen Sinne vornahn, sci es, daß\ner fortgesetzt handelte. In jedem Fall verwirklichte er\n\n- 17 -\n\nFRE\n\ndurch die Anzahlung zugleich ein Tatboestandsmerkmal des\n§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO und des 8 239 Aus. 1 Nr. 1 KO.\nDeshalb wäre insoweit Tateinheit gegeben.\n\nDa die einzelnen Fälle unerlaubten Aufwandes (außer\nden Kauf des Sportcoup&s die Anschaffung eines BMW 502\nund das Halten mindestens eincs Reitpferdes, UVA 5. 9, 10)\nnur eine strafbare Handlung bilden (BGHSt 3, 23, 26),\nbesteht dic Möglichkeit, daß das gesamte Vergehen gegen\n8 240 Abs. 1.Nr. 1 KÖ in Tateinheit mit einem Verbrechen\nnach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO steht. Deshalb muß auf dic\nRevision beider Beschwerdeführer auch die Verurteilung\n\nıl. Dio ’Revision_ des_Anzeklarten hat in dem obenbezeichneten Umfang Erfolg. Im übrigen kann sie nicht durchdringen. Ihre Ausführungen stützen sich im wesentlichen\nauf neuc oder in Widerspruch zu den Feststellungen stchonde\nTatsachen. Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den\n\"festgestellten Sachverhalt läßt keinen weiteren Fehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nAllerdings steht auch der Botrug in Tateinheit mit\ndem Vergehen gegen § 240 Aba. 1 Nr. 1 KO, soweit nämlich\ndie Schüdigung des Bankhauses Se um 2 500 DM. zugleich\nzur weiteren Bezahlung des BMWI-Sport-Coupe diente und\ndamit zum übermäßigen Aufwand beitrug. Das hat. indessen\nnicht dic Folzc, daß die Verfehlung gegen 5 240 Abs. 1\nNr. 1 KO auch Tateinheit zwischen dem Betrug und dem\nKonkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO herstellt;\ndenn das Versehen gegen § 240 KO kann ein Verbrechen\n(§ 239 KO) und ein weiteres Vergehen J§ 263 StGB) nicht\nzu einer Zinheit zusammenfassen (BÜHS+t 3, 165, 166). Der\nBetrug bleipt hicernach eine sceibständige Straftat. Daß\n\nUr\n-B -\n\ndie Strafkammer keine Tateinheit mit dem Vergehen gegen\nu § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO angenommen hat, beschwert den Angceklagten nicht; dic Revision der Staatsanwaltschaft er-\n| streckt sich hierauf nicht.\n\nIII. Die Schuldsprüche wegen fahrlässigen Falscheides und wegen Betruges bleiben hiernach bestehen. Auch\ndie insoweit festgesetzten Einzelstrafen brauchen nicht\naufgschoben zu werden, weil sic ersichtlich nicht durch\ndic Schuldsprüche wegen der Konkursdelikte beeinflußt\nworden sind, Dasselbe gilt für dio Gesamtstrafc von vier\nMonaten zwei Wochen Gefängnis. Dagegen kann dic Gesamtstrafce von sechs Monaten Gefängnis nicht bestehen bleiben.\n\n| Hübner Seibert Loesdau\n| Pikart Pfeiffer\n\n| |\n\n|\n\nKASPER EEE EN TEIT PETE\n\n[35 j”\n, er En ’\nge","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/1-str-489-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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