{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-11-14_1_StR_487_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-11-14","aktenzeichen":"1 StR 487/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1. $tR 487/67 | URTEIL\n\n\\ num.\n\nin der Strafsache\n\n| wegen Meuterei WA en e |\n\nBF TTT een\n\n. 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nin der Sitzung vom 14. November 1967; an der teil-\n\ngenommen haben:\n\n0 Puntisangenteiiter@ii\n\net\n\nDie\n‚worfen. Er trä,\n\nPundenmiohter\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundearichter Dr. Seibert\n Bundesrichter Ioesdau\n\nBundesrichter Pikart\nDr. Pfeiffer\n\nBunde esanwalt Ir. m: in der. \" Verhandlung 2.\n= Staat sanwalt- re bei der Verkündung —\n\nals Vertreter der Bundesanwaltsc\n\nals Urkundsbeamter der Geschäf\n\n esuniungen aufgehoben. In . diesen Untong\nwird die Sact han ilung und En:\nscheidung, auch über die Kosten des .\n\n0. tels, an eine andere Strafkammer des Lanigerichte zurückverwiesen. BE Br\n\nRevision des Angeklagt\n\ntels.\n\nVon Rechts wegen\n\nechten\n\ngt die Kosten seines Rechtanit-\n\nET\n\nnone re\n\n.. 7,\n\nun.\n\nPan BE ne\n\n[tt\n\ngten nv wird yore EEE Eee\n\n3\n\nrn in mai\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer : hat die Angeklagten AB un\n\nRE wegen Meuterei in Fateinheit mit gemein-\n\nverurteilt. Von den Revisionen der Angeklagten, die\ndas Urteil, soweit es sie betrifft, mit. der Sachrüge\n\n- angreifen; hat nur das Rechtsmittel des Angeklagten\n\nErfolg. 0\n\nT. „ Aeieten den Angerlsgien.M on\n\nu : DW 2. durch den Offizier von Hu\nu nendienst unter allgemeinen Gejohle aus der Unterkunft\nm entfernten Hauptwache aufbrachen, um\n\n. zu der etwa 250\ndie dort Eingeschlossenen: zu befreien. Er nahm aber.\nan dem tätlichen Angriff gegen die Wachsoldaten, der\n\nBR sera Duonen Befreiung ein\n\nder = Ontengnn abzuhalten (UA S. 10)\n\nne kommenden Gehilfenvorsatz . _ auf alle Bale\n. „‚zechtzeitig aufgegeben und in Verbindung damit seinen\nzur ‚die Gefangenenbefreiung geleisteten Tatbeitrag\n\ndene Sturm. auf die Wache und ‚der \"Befreiung.\n\nen\nBEnrererE\n\nrue\n\nr.ttTe\n\nlin.\ntt\n\nTE En\nEu ER ee Dr BE\nTEE ae DE a\n\nrückgängig gemacht hat. Wenn das Urteil dem Angeklagten\n\nin diesem Zusammenhang allein zur Last legt, die Be-\n\nfreiung des Gefangenen durch psychischen Beistand unter-\n\nstützt zu haben (UA S. 12), so trifft das nach dem\nfestgestellten Sachverhalt allenfalls für die Verabredung und sonstige Vorbereitung der Tat zu. Gerade jenen angenommenen Beitrag aber hat RM durch sei-\n\nne Versuche, die Kameraden umzustimmen, und durch sein\n Zurückbleiben in äußerlich unverkennba:\n\nrer Weise beseitigt und damit ein Fortwirken seiner mög\n\nHicherweise,\nursprünglich vorhandenen Einflußnahme auf die - noch.\n ausstehende — Ausführung. des. Tatplanes verhindert. Die\n‚Bestrafung des Angeklagten nach § 120 StGB kenn somit\nkeinen Bestand haben (vgl. RGSt 54, 177, 178;\n\n59, 412;\nBGH NIW 1951, 4105 Schönke/Schröder StGB 8 16 Rz 41,\nA AT Schwarz/Dreher StGB 8 46 Erle 4 a):\n\n0.0... Der Schuldspruch wegen - _ Anteinheitiich begangeneft—\n\nMeuterei (§ 27 var0) begegnet ebenfalls durchgreifenden\n.. Bedenken. BE\n\nErste Voraussetzung einer Bestrafung wegen Meuterei\nist die Beteiligung an einer Zusammenrottung von Soldaten. Der auch in anderen Strafbestimmungen (vgl. § 8 115,\n122, 125 StGB) wiederkehrende Begriff der Zusammenrottung erfordert allgemein das in seiner Rechtswidrigkeit u\näußerlich erkennbare räumliche Zusammentreten oder Zu- ae\n. © sammenhalten einer Mehrheit von Personen zu einem ge\n0 meinschaftlichen bedrohlichen oder gewalttätigen er\ndeln (RMG 5, 57, 58; 10, 22, 25; 20, 50: und hen 20\n53, 3055 BGH NW 1953, 1031; 1954, 1694).\n„‚aammenrottung nimmt daher nicht schon: teil, ı wer sich.\n\n yunammenhaltenden -F Personenmehrheit anschließt; Teid-,\n\nnehmer kann vielmehr nur sein, wer auch weiß, daß\ndiese mehreren Personen beabsichtigen, mit vereinten Kräften rechtsbrecherische Handlungen der genannten Art zu begehen, und wer in Kenntnis dieser\nTatsache vorsätzlich ein Teil der Rotte wird oder\nbleibt (RMG 4, 101, 105; 3 57, 58). |\n\nSun ctae\n\nnl.\ntt,\n\ngewalttätigen Charakters des gemeinschaftlichen : . hier |\nim Gegensatz zu den gs 115, 122, 125 StGB allein ge-\n‚gen militärische Vorgesetzte gerichteten - Vorhabens\n. zumindest das Bewußtsein vorhanden sein, durch das\n.Verbleiben in der Zusammenrottung zur Erreichung ae\n rechtsbrecherischen Zwecks. einen Beitrag zu reisten,\nalso die. Gefahr für die militärische Ordnung -\nauch nicht zugleich für die öffentliche Sicherheit en\n(BGH GA 1965, 298) - zu vergrößern (Dreher/Lackner/Schwain\nWStG § 27 Rz 11 in Anschluß an BGH NW 1954, a\nSchon dieses Bew em Angeklagten\nRB nicht wigerspruchsfrei festgestellt: Dem\nwenn die Strafkonmer auch an mehreren Stellen der Ur.\nbeilebegrimau am zu jenen.\n\n freiung ihre?\"Kameraden. gemeinsam aßten und. mit die u\n..8em Entschluß die Unterkunft in Richtung auf die Wa\nverließen (ua S. 7, 11 unten), so räumt sie even in a 5\nanderem Zusammenhang die Möglichkeit ein, N 7 a\nerst auf dem Wege zur Wache erkannt, daß es die Rotte, en\nder er sich angeschlossen hatte, mit der gewaltsamen SER\nBefreiung der inhaftierten Soldaten ernst meinte (UA e-8 1l oben), und er habe darauf - bis zu seinem mag\ntigen Zurückbleiben u versucht, die. anderen von ihrem elle Be\nVorhaben abzuhalten. (VA S. 10}. Träfe das zu, so köomte 0000\n\nDa Sr En BE BE\nBE\n\nFE\nmt\n\nbei ihm aus subjektiven Gründen von einer strafbaren\nMitwirkung an dem Vorgang des Zusammenrottens oder\nvon einem rechtlich mißbilligten Verbleiben in der\nRotte nicht ohne weiteres die Rede sein.\n\n_ Im anderen Falle hätte sich BE allerding 3 bis\nzum Beginn seiner Überredungsversuche an der Zusammenrottung im Rechtssinn beteiligt und für ihn käme danach, weil die geplanten Unbotmäßigkeiten zur Ausführung gelangten, kein strafbefreiender Rücktritt\n| racht. Aber auch insoweit wäre die Anwen-Aung: den. § 27 WStG. nicht frei von Einwänden, weil die\n Strafkanmner die Vorauss aihderung nach\n\nu etzungen der: Straf\nAbsatz 5 dieser Vorschrift wohl geprüft, jedoch: mit:\nunzureichender Begı\n\ng verneint. hat (vgl. RMG 12,\n100, 102 zu § 109 MStGB). Die für den: milderen Strat-\n_ rahmen des § 27 Abs. 5 WstG erforderliche Rückkehr .\n\nzur Ordnung hätte — ‚entgegen der > kuffansung des and.\n\ndie , übrigen Beteiligten von ihren” rechtabrecherischen.\n\nVorhaben abzubringen. Dabei wäre es freilich Sache des\n Tatrichters gewesen zu erörtern, ob es eine solche An<-\nnahme etwa hinderte, daß R BB nach den Feststellun-\n\n.....gen den Befehl srhalten hatte, sich in seine > Unterkunft\nzu begeben (UA | 5: DZ deln BEN\n\n\"Nach alledem muß das Urteil, soweit: es den Ang\n\non R EB betrifft, im ganzen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\n= Bntecheidung. aurückverwiesen werden s 354 Abs. 2 StPO)\n\ngeklagten\n\nm. Bazision dep Angeklagten 4\n\na N LE N ng N 22}\n\nBr mit ; den Wachsoldaten, die gemäß fe 3 der vo über die\nu Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom\n| 4. Juni 1956 (BGBl I 459) seine Vorgesetzten waren (vgl.\n Dreher/Lackner/Schwalm WStG § 29 Rz 5), in ein Handgemenge\n| eingelassen, das schließlich zur Befreiung eines der Ge-Bu I tangenen Führte (UA S, 8). Damit hat er - in der Bege-\n\nbestand des § 27 Abs. 1 VStG verwirklicht (vel. auch RNG Be\n1a 100 zu 5 106 MStGB) und sich in zataizhatt danit Kae\neiner durch starke Trunkenhait bedingten, 1odigl.\nhaft gemeinten Fehlhandlung hat das. Landgeri u\nlich verneint, Was die, Revision hiereeeen vorbringt, er- 5\n„schöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Bew:\n würdigung. u = TEL\n\nwerfen. . u . |\n\n| | I Dükeaaet Z— a Pleitter en\n\n. “\n\nte\n\nte,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/1-str-487-67","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/1-str-487-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.570095+00:00"}}