{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-11-14_1_StR_416_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-11-14","aktenzeichen":"1 StR 416/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 055\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 416/67 _ URTEIL\n\not mare Diner SER ir PER SER TUR: u\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Siegfried H En aus St. m N\ngeboren El 1939 in Mae : landkreis. 5 BED :\n\nwegen Urkundenfälschung u.a. u\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter lDoesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer .\nals beisitzende Richter, Ä\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt in bei der Verkündung. —\n- u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a ne\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n.des Landgerichts Kempten vom 27. Juni 1967\nwird verworfen. |\n\nEr hat ‚de Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\n1. Der {bereits rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und versuchten | Betrugs verurteilte) Alfred M»-\n\nED .. war eB. , gelungen, sich das Sparbuch des Peter\n\nHB icines Bruders des Stiefvaters des Beschwerdeführers S. He) unter einem Vorwand zu verschaf-\n\nfen. Am 20. Januar 1965 übergab END dem Angeklag-\n\n0 E\n\nten ein als Vollmacht bezeichnetes, von ihm geschriebenes und, wie der Angeklagte wußte; unbefugt mit \"Peter\nu unterzeichnetes Schriftstück. In diesem wurde\nder Angeklagte für berechtigt erklärt, von dem Sparkassenkonto peter HB : 1.000 DM abzuheben. Zusammen\nmit diesen Schreiben händigte KO: Angeklagten\ndas Sparbuch (Peter Hu ) aus und forderte den Angeklagten auf, von peter He; Konto 1.000 DM abzuheben und ihn, MG, zu überbringen. Der Angeklagte _\nging denn auch zur Zweigstelle vor 3er Kreissp arkas\nse IWW; Ieste Sparbuch und ıyollmacht\" vor und verlangte die Auszahlung von 1.000 DM. Da das. konto P. H-EB: aber bereits auf Grund einer früheren (von El\nbewirkten) unberechtigten Abhebung gesperrt worden war,\nerhielt der Angeklagte den verlangten Betrag nicht aus-\n\n“ir:\nPuh DE HR De BEN DE DE\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nden Angeklagten Siegfried HE vezen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu vier Mona-\n‘ten Gefängnis verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung wurde unter Berufung auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB abgelehni. | ne |\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-.\nten,\"soweit er wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde\". Diese Beschränkung ist mit Rücksicht auf die Tatinheit unbeachtlich und dahin zu deuten, daß die Revi-\n\nE\n\nkeine Angriffe erheben will. EEE |\n\nII. Bezüglich der Verurteilung wegen versuchten\nBetrugs greift die Revision unzulässig die rechtlich\n\nmöglichen Feststellungen des Tatrichters an, hält sich\n\nvun syn\n\nzuden nicht an den in Urteil festgestellten Sachverhalt. Die Würdigung als versuchter Betrug ist rechtlich nicht angreifbar. Es ist kein Widerspruch, wenn\n\nS. 6 UA gesagt wird, der Angeklagte habe in der Absicht\ngehandelt, sich einen Vorteil ZU verschaffen, während\n\ner nach S. 4 UA die 1.000 DM seinen Tatgenossen N\n\nbringen sollte. Die Strafkammer ist nach Sachlage er-\n\nsichtlich davon ausgegangen, daß auch der Angeklagte\neinen Anteil an der Beute erwartete. Er hatte Ja schon\n\nvorher mitgeholfen, das im früheren Fall von Ma\nunbefugt abgehobene Geld auf einer Vergnügungsfahrt\n\ndurchzubringen (S. 3, 7 UA). Im übrigen spricht 8 263\n\nAbs. 1 StGB von der Absicht, \"sich oder einem Dritten\"\n\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nAuch sonst läßt das Urteil im Schuldepruch kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen. Peter 5 war kein An-\n\nschöriger des Angeklagten gemäß § 263 Abs. 5, § 52 Abs.2\nStGB. Die Wendung der Strafzumessung: \"Angehörigen des\nAngeklagten\" (5. 7 UA) ist nicht in diesen engeren\n\nSinn des Gesetzes gemeint.\n\nIm Strafausspruch ist das Urteil gleichfalle nicht\nzu beanstander 2. .\n\n Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht\nals nicht möglich bezeichnet, weil innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der hier abgeurteilten Straltat (Januar 1965) die Vollstreckung einer gegen den Angeklagten verhängten Gefängnisstrafe zur Bewährung aus-\n\ngesetzt worden war (5 23 Abs. 3 im.2 StcB).\n\nHierzu ist zu sagen: Der Angeklagte war vom Antsgericht Ravensburg em 4. ‚Januar 1964 wegen zweier Ver-\n\nAr\nrn 5 2\n\nsamtstrafe von sieben Wochen\nDie Vollstreckung dieser dtra-4194/63 - Ds 524/63).\nh - Außenstelle\n\ngehen des Betrugs ZU einer Ge\n\nGefängnis verurteilt worden.\n\nfe wurde zur Bewährung ausgesetzt (Ds\n\n- wurde er vom Amtsgericht Eschenbac.\nwegen Betrugs in zwei Fäl-\n\nbildete das Antegericht Ravensburg gemäß § 460 StPO zus\n\ndien beiden Gesamtstrafen eine. solche von drei Monaten Ge-\n\nfängnis. Diese Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.\n| ze \"Nach den Grundsätzen des Senats in ı StR 313/65\n\n. | (Urteil von 5. Oktober 1965 - auszugsweise veröffentlicht\n\nu in GA 1966, 207 ‚/ 208) verlor durch die spätere Gesamtstra-\n\nfenbildung von drei Monaten Gefängnis dio früher gewährte\n\nAussetzung nicht ihre Sperrwirkung im Sinne des 3 23 AbS.» 3\n\nNr: 2 StGB. Das Urteil BGHSt 19, 562 betraf den - hier\n\nnicht gegebenen _ Sonderfall, daß die neue Gesamtstrafe die\n\nnn Neunmonatsgrenze überstieg. (S. 363 and, unten). .\nu lach alleden iot die Revision als unbegründet zu verwerfen. DE = |\n\nScibert Loendau\n\nHübner u\nBeitter.\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/1-str-416-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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