{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-11-07_1_StR_471_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-11-07","aktenzeichen":"1 StR 471/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 053\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_471/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Schneiderin Nikolinna A ; zei. KO\n\naus Mm, geboren am EB 944 in Ep, Kreis\nWE nzosianien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\n- 2 _-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellter ge\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des.\nSchwurgerichts bei dem Landgericht München I vom\n12. Juli 1967 wird verworfen.\n\nSie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes, begangen an ihrem jugoslawischen Landsmann Stefan SB; zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt. Mit ihrer Revision rügt\nsie die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat es für erwiesen erachtet, daß die\nAngeklagte heimtückisch im Sinne des § 211 StGB getötet\nhat. Entgegen der Meinung der Revision sind hiergegen\n\nlos auf seiner Couch liegend, ein Fernsehprogramm betrachtete\nund sich keines Angriffs von seiten der Angeklagten versah.\nEr war arglos und damit wehrlös, als die Angeklagte ihm\n\nden ersten Schlag versetzte. Daß er im allerletgzten Augenplick, als es bereits für eine Gegenwehr oder ein AUS-\nweichen zu spät war, die Gefahr noch erkannte, schließt,\n\nwie das Schwurgericht zutreffend hervorhebt, die Arg- und\nWehrlosigkeit nicht aus.\n\nNach den ohne ersichtlichen Rechtsverstoß getroffenen\nund damit für das Revisionsgericht pindenden Feststellungen\nhat die Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit ihres Opfers\nauch erkannt und bewußt für ihre Mat ausgenutzt. Sie mußte\nund wollte Srdic. mit dem ersten Hammerschlag überraschen;\nweil er ihr körperlich überlegen war. Gegen die Ausführungen\nAes Schwurgerichts lassen sich insoweit weder aus der Persönlichkeit der Angeklagten noch aus den besonderen Umständen\ndes Falles rechtliche Bedenken herleiten. Einen taffektiven\nAusnahmezustand von Krankheitswert\" schließt das Schwurge-\n\nA -\n\nricht in Übereinstimmung mit dem vernommenen Sachverständigen aus. Die Angeklagte war also nicht etwa durch\neinen besonderen Erregungszustand gehindert, die Arg- und\nWehrlosigkeit des Opfers zu erfassen und in ihren Plan\neinzubeziehen.\n\nDa das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, muß die Revision verworfen werden.\n\nHübner . Seibert Fischer.\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-07/1-str-471-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-07/1-str-471-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.475553+00:00"}}