{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-11-07_1_StR_440_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-11-07","aktenzeichen":"1 StR 440/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"n 2049 052\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_ URTEIL\n\nwein Mei: Wei: Süimline: Aula: Zeimiede HEEmAENG: SEENEERAE: SEREREE: Wa Shaker\n\nwe ran\n\nin der Strafsache\n\non\n\nden Rentner J oseph x GB\n\ngeboren am EB 509, a |\n\nwegen fportgesetzter schwerer Unzucht\n\nzwischen Männern u.a.\n\nDer 1. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nDE Eee\n\na nt”\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer et Be\n\nals beisitzende Richter, a,\nStaatsanwalt ‘ um Be . ee\n\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger, nn . Bu\nJustizangestell ter m TEL.\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: “ | | Zr . EEE ie\n\nie ehe“\n\net\nBP DE 2 FA\n\nDie Revision des Angeklagten geger B ur\ndes Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 7. Juli 1967\nwird verworfen. TE Dunn\n\nD .\n. “ . .\nDR\n\nnun\nNT Tu nn\n\nEr hat die Kosten des Rechtenittels zu ı tragen.\n\n” gr\na\nve - “\n\nI. Der Angeklagte wurde verurteilt wegen schwerer\nUnzucht /§ 175 a Nr. 3 StGB) in zwölf Fällen, davon neun\nfortgesetzt und in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht\nmit einem Kind, ferner wegen versuchter schwerer Unzucht\nzuischen intern {in zwei Fällen) und wegen dreier Fälle\n\nHierwegen verhängte das Tandgericht. eine , Gesamtatrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.\n\nu” €\nee\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die \"Verletzung formellen und materiellen Rechts\". Die Verfahrensbeschucerde ist nicht ausgeführt i§ 344 Abs. >?\nSatz 2 5tPO) und daher unbeachtlich. Die Sachrüge ist\n\nunbegründet.\n\nII. a) Die Angriffe der Revision bezüglich der\nNichtanwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 SteB gehen an\nden nicht angreifbaren Darlegungen des Urteils \\8. 8 UA)\nvorbei. Der bisexuell veranlagte Angeklagte var nach\nseinen eigenen Erklärungen in sciner Unrechtseinsicht\noder seinem Hemmungsvermögen nicht becinträchtigt ivel.\nauch BGHSt 21, 27, 28). Für dic Annahme einer in den Bereich des § 51 StGB fallonden Persönlichkeitsveränderung\n\ndes Angeklagten (BEHSt 14, 30, >2) bestand kein Anhalt.\n\nb) In den Fällen IT a 5 und 10 is. 4 und 5 un) ist\ndic Annahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich des Alters\nder Jugendlichen rechtlich einwandfrei : 8: 6, 7 UA). Das\nVorbringen der Revision hierzu (8.3 Nr. > der Revisionsbegründung) findet in den Feststellungen ksine Stütze, ist.\nzudem tatsächlicher Art. 5 .\n\nec) Auch im übrigen unterliegt der Schuläspruch keinen rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat unter anderem in neun Fällen fortgesetzte Verbrechen nach § 1752\nNr. 3 StGB angenommen (8, 7 UA). Darunter befinden sich\n\nVorkommnisse, bei denen er sich 12, 10, 149 und 61 mal\nss + 55) gleichgeschlechtlich betätigt, hat; Fälle a a 1,\n\neührter. erneut verführt werden kann BGHSt- 13, 228, 231).\nDies muß allerdings festgestellt werden (BGH NJW 1962,\n1628 Nr. 17). Das Landgericht hat dieses Erfordernis aber\n\nnicht übersehen, denn es führt aus: \"Soweit es 2WUi-\n\nschen dem Angeklagten und den einzelnen Minderjähri-\n\ngen wiederholt bzw. in zahlreichen Fällen zu Unzuchtshandlungen gekommen war, so waren diese Minderjährigen\n\nnach dem ersten Mal in_keinem der späteren Fälle von\n\nsich aus zu den weiteren Akten bereit. Der Angeklagte\n\nmußte sie also auch in den späteren Einzelfällen ver-\n\nführen, wobei ihm dies selbstverständlich leicht gefal-\n\nlen war, besonders dann, wenn es zwischen dem Angeklag-\n\nten und den Männern unter 21 Jahren bereits zu einer ge\nerheblichen Zahl von. Unzuchtshandlungen vorher gekomnen war\" {S. 3 UA). Die Verführungsmittel werden all-\n\ngemein 3. 2 UA zu II a und zusätzlich bei den hier interessierenden Fällen 1, 2, 6 und 8 genannt. Zum Fall 6\n\nheißt es 2.B.: \"Rainer ID erhieit vom Angeklagten\nGeldgeschenke von insgesamt 712,25 DM, damit er sich\n\nzu den Unzuchtshandilungen bereit fand! {S. 4 UA). Eine\nentsprechende Feststellung ist zum Pall 8 getroffen\n\nIS. 4 - 5 UA), wenn auch dort insgesamt nur ca. 100 DM\n\ngegeben wurden.\n\nAngesichts dessen ist die Annahme des Patrichters nicht völlig ausgeschlossen, die betreffenden Jugendlichen ‚geilen auch in den weiteren Fällen bis zuletzt von sich aus nicht zur Unzucht bereit gewesen,\nhätten vielmehr auch insoweit jeweils noch durch Zuwendungen geneigt gemacht werden müssen ivegen des Begriffs\n\nI der Verführung im Fall des § 175 a Nr. 3 StGB vgl. RGSt\n| 70, 199; BGHSt 20, 193). Die Revision hat denn auch in\n| dieser Hinsicht keine besonderen Binwendungen erhoben.\n\nDa die Strafzumessung und die Aberkennung der\nEhrenrechte /§ 32 Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz)\ngleichfalls keine Rechtsfehler erkennen lassen, ist\ndie Revision zu verwerien.\n\nHübner Seibert - Fischer\nFikart Pfeiffer |\n\nPL Pu SE\n\nrt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-07/1-str-440-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-07/1-str-440-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.457506+00:00"}}