{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-31_1_StR_452_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-31","aktenzeichen":"1 StR 452/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 050\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_ 34110 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schiffer Dieter Bw ; ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren amED 1940 in m zur Zeit in Untersuchungshaft, | |\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nEn / ER\n\n“rn ut\nri at\n\nDE\n\nDe He\n\nPa En\n\nnut\n\nrer\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 31. Oktober 1967, an der teil- a\n\ngenommen haben:\n\nBundesrichter Fischer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nBundesrichter Dr. u\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m 3 — — . . | u\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nTnstizangesteltter nn u .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 31. Januar 1967\n\na) im Schüldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe nur\ndes versuchten Diebstahls im Rückfall, in\n\nden Fällen II 9 und 12 der VUrteilsgründe\nnur,des Diebstahls im Rückfall schuldig ist;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nim Fall II 7 der Urteilsgründe verurteilt\nworden ist, sowie zum Freispruch von der Anklage des schweren Diebstahls zum Nachteil\n\nme 5 ferner im Strafausspruch in den Fällen u\na 23 9 und 12 und zur Gesamtstrafe. | A\n\n2 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\n- 3.\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nschweren Diebstahls im Rückfall, wegen zehn einfacher\nDiebstähle im Rückfall (davon sieben in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis begangen), wegen Urkundenfälschung und wegen llehlerei zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis für fünf Jahre untersagt; von dem\nVorwurf zweier weiterer Diebstähle hat es ihn freigesprochen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg. DE\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Aufklärungsrüge,\ndie sich auf einen angeblichen Nötigungsstand des Angeklagten bezieht. Der Beschwerdeführer sieht außerdem eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht keinen Fachärzt zur Begutachtung der Zurechnungsfühigkeit herangezogen hat. Er gibt aber nicht an, welche der Strafkammer bekannten Umstände dazu arängten;\nseine Behauptung über Alkoholempfindlichkeit wegen eines\n1959 erlittenen Schädelrisses ist ersichtlich neu.\n\nA =\n\nDie Rüge, das Landgericht habe im Fall II 13 der\nUrteilsgründe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung\nverletzt, ist nicht aus sich heraus verständlich und\ndeshalb nicht in zulässiger Weise erhoben.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1. Die Revision wendet sich gegen den Schuldspruch\nwegen vollendeten Diebstahls in den Fällen II 2 und 3\nder Urteilsgründe. Sie kann indessen nur in einem Fall\nErfolg haben. .\n\nber Diebstahl ist vollendet mit der Wegnahme, d.h.\nmit dem Bruch fremden und der llerstellung neuen Gewahrsams des Diebes (oder eines Dritten‘. Wann das der Fall\nist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen\nLebens. Es genügt schon \"eine ganz vorübergehende Sachherrschaft\" des Diebes (BGIISt 16, 271, 273); das Portschaffen der Beute ist im allgemeinen nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen kann dagegen die Wegnahme erst\ndadurch vollendet werden, daß der Täter das Gefährt von\ndem Platz fortbewegt, auf dem es der Gewahrsamsinhaber\nabgestellt hat, und es dadurch seiner kinwvirkungsmög-Jichkeit entzicht (BGIISt 18, 66, 69; BGII VRS 13, 7503.\n\nJedoch blejst es auch hier Tatfrage, wann der Dieb seine\nSachherrschaft hergestellt hat.\n\nHiernach läßt sich die Annahme eines vollendeten\nDiebstahls im Fall II 2 nicht beanstanden. Die Intfernung des Personenkraftwagens aus der Garage Se;\nund das Wegschieben über 150 m von dessen Anwesen auf\ndie Straße durfte der Tatrichter dahin beurteilen, aaß\nS@EEB: Gevahrsan gebrochen und der des Angeklagten\n- vonn auch nur zeitweise - begründet vurde:\n\nIT\n\n-5-\n\nDagegen reichen die Feststellungen im Fall Il 3\nnicht zur Annahme eines vollendeten Diebstahls aus.\nDas bloße Wegschieben des Fahrzeugs vom Grundstück\nauf die Straße genügt dazu nicht. Da eine weitere\nErörterung keine Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten erwarten 1äßt, ändert der Senat den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte nur des versuchten\nDiebstahls im Rückfall schuldig ist.\n\n2. In den Fällen II 9 und 1? der Urteilsgründe hat\ndas Landgericht rechtlich zutreffend die Entvendung\nder amerikanischen Kraftfahrzeugkennzeichen als Diebstahl im Rückfall angesehen. Dagegen kann hier die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben. Denn die Diebstähle\nder Kennzeichen waren ersichtlich bereits vollendet,\nals der Angeklagte sie an seinem Fahrzeug anbrachte\n\nund damit (ohne Fahrerlaubnis) davonfuhr (BGUSt 18,\n66, 71; BGH GA 1961, 346). Die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen fielen hier also nicht zusammen.\nDer Senat bringt deshalb die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen 3 24 Abs. iNr. 1 StVG in\nWegfall.\n\n3. Die Feststellungen im Fall II 7 der Urteilsgründe\ntragen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht. Das Urteil teilt zum äußeren Hergang nur mit, der Angeklagte\nsei am 23. Dezember 1965 mit zwei anderen Männern nach\nTrier gefahren, um dort Abnehmer zu finden für \"Radiogeräte, Nähmaschinen und andere Sachen\", die sich \"in\ndem Pkw\" befanden; bei dieser Tätigkeit sei er festgenommen worden (UA S. 6}. Bei Erörterung der Freisprüche\n(UA S. 8) ist davon die Rede, daß am 22. Dezember 1965\nin Bingen ein Pkw und in der folgenden Nacht mittels\nkinbruchs in Guntersblum dem Uhrmachermeister Kg eine\n\n- 6 -\n\nNähmaschine, zwei Kofferradios, ein Tonbändgerät\n\nund ein Opernglas gestohlen worden seien; mit diesen\nSachen sei der Angeklugte in dem Pkw nach Trier gefahren. Selbst wenn man aber hierin eine hinreichende\nBezeichnung der Vortat und der zur liehlerei verwandten\nGegenstände sehen will, so ergibt sich aus dem Urteil\ndoch nicht, was der Angeklagte im einzelnen ın Trier\ngetan hat; &s steht deshalb nicht fest, ob er die\nSachen (von wem?) an sich gebracht oder zu deren Absatz mitgewirkt hat, ferner, ob es nur zum Versuch\noder schon zur Vollendung der Straftat gekommen ist.\nZur inneren Tatseite stelit das Landgericht nur fest,\nder Angeklagte habe die Herkunft der Sache aus einen\nDiebstahl gekannt (UA S. 6). Dagegen fehlen Feststellungen darüber, daß er seines Vorteils wegen gehandelt\n\nhat:\n\nDie Verurteilung wegen Jlehlerei kann auch deshalb\nnicht bestehen bleiben, weil das Landgericht es nach\nwie vor für möglich hält, daß der Angeklagte an dem\nDiebstahl zum Nachteil Kg als Täter oder Mittäter\nbeteiligt war. In diesem Fall könnte er aber nicht als\nHehler bestraft werden. In Wahrheit hat die Strafkammer\neine Wahlfeststellung getroffen; dann durfte der Angeklagte nicht von der Anklage des Diebstahls zum Nachteil Kon freigesprochen werden. Aus diesem Grunde\nmuß auch der Freispruch aufgehoben werden.\n\n4. Im übrigen tragen die - allerdings sehr knappen _\nFeststellungen die Schuldsprüch®. Zu Unrecht greift die\nRevision die Verurteilung des Angeklagten als Täter\ndes schweren Diebstahls im Fall II 13 an. Das Landgericht durfte ihn als Mittäter Kr ansehen, obwohl\ner selbst nicht den Einbruch ausführte, sondern nur\ndas Diebesgut am Tatort in den Kraftwagen lud. Im Fall\nII 10 (Diebstahl zum Nachteil DB; 1ä8t sich dem Zu-\n\nfr\n\n- T-\n\nsammenhang der Urteilsgründe die Peststellung entnehmen, daß der Angeklagte mit dem Personenkraftvagen fortfuhr in der Absicht, ihn nach Gebrauch irgendwo zum beliebigen Zugriff Dritter stehen zu lassen».\nDas genügt zur Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen 8 24 Abs. I Nr. 1 StVG.\n\n5. Gegen den Strafausspruch bestehen an sich keine\nrechtlichen Bedenken. Der Aufhebung unterliegen nur\ndie Gesamtstrafe und die Einzelstrafen in den Fällen,\nin denen der Schuldspruch geändert verden mußte. Damit\nentfällt auch der Ausspruch über die Pahrerlaubnis. Es\nerscheint ausgeschlossen, daß die Einzelstrafen in den\nanderen Fällen durch die geänderten oder aufgehobenen\nSchuldsprüche zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt\n\nworden sind»\n\nFischer Loesdau Mai\n\nPikart | u Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-31/1-str-452-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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