{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-31_1_StR_392_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-31","aktenzeichen":"1 StR 392/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 043\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_8tR_392/67\n\nURTEIL\n\nnennen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Theodor Matthias von den D U\naus Mi, geboren am ED 925 ir zu\n\nwegen Inzucht mit Abhängigen u.a,\n\n- 2 _\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Fischer\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Ffeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwälte Dr. ww. sn und Dr. ‚JERE\nals Verteidiger,\nJustizangestellterfi\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 28. Februar 1967 im\nUnfang des Schuldspruchs mit den Feststellungen\naufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtspittels, an das Landgericht Bad Kreuznach\n\ner,\n\nzurückveririesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAngeklagten unter Freisprechung im\nübrigen wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit abhängigen\nKindern (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB) zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und drei Nonaten Gefängnis verurteilt.\n\nu.\" 0.\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n1. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der\nAufklärungspflicht darin, daß das Landgericht es unterlassen\nhabe, die Amtsgerichtserätin Bggp.als Zeugin über ihre bei\nVernehmung der Schülerinnen im Ermittlungsverfahren gewonnenen Eindrücke zu hören. Zur Heranziehung dieses Beweismittels von Amts wegen war die Strafkammer jedoch\nschon deshalb nicht verpflichtet, weil die Sachverständige\nDr. Sachse in der Hauptverhandlung zur Glaubwürdigkeit\nder Mädchen, bei deren Vernehmung sie anwesend war, eingehend\nStellung genommen und gerade auch hinsichtlich der Zuverässigkeit der Hauptbelastungszeuginnen Maria SCHEN: Heivie HE und Monika NEED Keine Bedenken geäußert\nhatte. Zudem hatte bei diesen Zeuginnen auch die Amtsgerichtsrätin - damalige Gerichtsassessorin - in vie ihr\nAktenvermerk vom 23. Februar 1965 (GA 61) ausweist, keine\nbesonderen Auffälligkeiten feststellen können, die Anlaß\nzu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit gegeben hätten. Bei\nen §§ 244 Abs. 2 StPO\n\ndieser Sachlage ist ein Verstoß zeg\nnicht ersichtlich.\n\n2. Soweit die Revision ferner die Ablehnung von Beweisamträgen durch ahrunterstellung rügt, ist ihr Vorbringen im wesentlichen unzulässig; weil es an der nach\n8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweistatsachen und Beweismittel fehlt (vel. BGHSt 3, 213). Nur\ndie Rüge der Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des\nHauptlehrers HB ist ordnungsgemäß erhoben; sie ist jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer®\nbrauchen sich die Urteilsgründe mit den als wahr unterstellten Tatsachen regelmäßig nicht ausdrücklich ausein-\n\n- A -—\n\nanderzusetzen (RGSt 65, 322, 330; BGH IM StPO 8 244\nAbs. 3 - Nr. 5 und Nr. 22). Besondere Umstände, die solche\n\nnäheren Ausführungen hier ausnahmsweise geboten hätten,\nsind nicht dargelegt.\n\n3. Einen Verfahrensfehler findet die Revisionsbe-\n\ngründung schließlich darin, daß die Strafkammer eine Reihe\nvon Jugendlichen Feuginnen vernommen abe, ohne sie über\n\nZU belehren. Darauf kann die Revision jedoch nach feststehender Rechtsprechung nicht gestützt werden (BGHSt 11,\n213). Der Revisionsvortrag gibt keinen Anlaß, von dieser\nRechtsansicht abzugehen. Abgesehen davon hatte die Strafkammer bezüglich der vernommenen Mädchen ersichtlich keinen\n\nVerdacht strafbarer Handlungen; infolgedessen bedurfte es\nauch keiner Belehrung.\n\nII. Der Sachrüge hält das Urteil dagegen nicht stand. =\n\nDer Angeklagte hat lediglich eine versehentliche Berührung\n\nder Schülerin Maria SC im sanuar 1963 und eine anschließende Entschuldigung bei deren Eltern eingeräumt, im\nübrigen aber die ihm zur Last gclegten Verfehlungen samt\nund sonders bestritten und sich u.a. dahin eingelassen,\ndaß die gesamten Beschuldigungen nur auf einer nach seinem\n\n“el art”.\n\nWegzug von Vi (31.7.1964 - va Ss. 3) in dem Ort\n\naufgetretenen Psychose und auf damit zusammenhängenden\nfalschen polizeilichen Vernehmungsmethoden beruhten (UA\nS. 9). Diesen Einwand hält die Strafkammer für widerlegt,\nweil weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung ein Vorfall bekannt gewesen oder erwähnt worden\n\n' sei, in dem der Angeklagte nach dem Falle Maria SEE:\nalso nach Jamuar 1963, sich einem Kind seiner Schule in unsittlicher Weise genähert haben soll. Der Umstand, daß der\n\nFA\n\n-5_-\n\nFall WB zeitlich üer i1ctzte Vorfall gewesen sei, so\n\nführt das Urteil fort, spreche auch dagegen, daß durch falsche\nvVernehmungsmethoden der Gendarmerie in die jugendlichen\nAcuginnen Dinge \"hineingefragt\" worden seien, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmten (UA S. 14; vgl. auch UA S. 36),\nMit diesen Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht rügt,\ndie Tatz ‚eitfeststellungen unvereinbar, die das Urteil in den\nFiillen Monika Ne (1961 - 1964, UA S. 7, 28) und Maria\n\nTheresia HD (Verdacht der Tatbegehung im sechsten Schul-\n\njahr des am OP 1951 geborenen Mädchens, also offenbar 1963 oder 1964, UA S. 31, 32) getroffen hat. Dieser Wider-\n\nspruch entzieht der Beweiswürdigung im ganzen und damit auch\nden gesamten Schuldfeststellungen des Urteils die Grundlage.\nHiervon ist auch der Fall Naria Se richt mit Sicherheit\nauszunehmen (vgl. UA S. 14, 25). Im Fall Monika NEED o<-\n\ntrifft der Widerspruch auch den Schuldumfang. |\n\nDas Urteil muß daher, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist, insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit gemäß § 354 Abs, 2 StPO zurückverviesen\nwerden. . |\n\n6 -\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\nbei den - in den Fällen Hedwig HB una Monika\nTin Betracht kommenden - fortgesetzten Handlungen\n\nneben Anfang und Ende der Tatzeit regelmäßig auch die\nMindestzahl der Einzelhandlungen angegeben werden muß\n(vgl. RGSt 70, 145, 150: BGH GA 1965, 182).\n\nFischer Loesdau Mai\n\nPikart | Pfeiffer\n\nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-31/1-str-392-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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