{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-24_1_StR_462_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-24","aktenzeichen":"1 StR 462/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 462/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen.\n\nden Kaufmann Eberhard H END zu: ED,\ngeboren am 1 915 in ME Sschiesien, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom\n24. Oktober 1967 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 30. März 1967 wird\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs\n\nim Fall Nr. 21 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und\nwerden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse\nauferiegt.\n\nim übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm werden die Untersuchungshaft in dieser Sache\nseit dem 31. März 1967, soweit sie drei Monate\nübersteigt, sowie weitere 4 Tage der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\ngründe :\n\nZap.\n“ x\n\nIm Fall Nr. 21 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen nicht, daß die Firma MW sich das Eigentum an den gekauften Gegenständen vorbehalten hatte, der\nAngeklagte also rechtlich nicht imstande war, das Zigentum auf VD zu übertragen. Es ist auch nicht zu erwarten, daß eine solche Feststellung in einer neuen Ver-\n\nhandlung getroffen werden kann. Das Urteil ist daher\ninsoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen\nBei der großen Zahl der verbleibenden Einzelstrafen\nhat der Wegfall dieser Verurteilung auf die Gesamtstrafe, die Nebenstrafe und die Sicherungsmaßnahme\n\"keinen Einfluß. |\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nHübner TE Fischer \\ Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-24/1-str-462-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-24/1-str-462-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.229030+00:00"}}