{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-24_1_StR_454_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-24","aktenzeichen":"1 StR 454/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 044\nBUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES\na om\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Egon V — aus a, geboren am\nGEEEERER 1952 in 1GB Schwarzeiä,\n\nea. BE\n\nWegen Unterschlagung u.a.\n\nDer 1. Stralsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\n| als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > . .\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 18. April 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen; er trägt\ndie Kosten seines Rechtsmittels. _\n\nVon Rechts wen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vegen Unterschlagung und Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angcklagten, mit der er die Verletzung materielien Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Dice\nSachrüge der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, führt zur Aufhebung des Urteils. .\n\nSex .3:U2_ Ver slaatsanwalt Mr fi m a it A a\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanualtschaft\ndagegen, daß der Angeklagte nicht wegen Raubes verurteilt ist; denn der Tatrichter hat nach den bisher ge-\n\nBD u Re MS a BE\nTE a\n\ntroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler die Zueignungsabsicht bei der Wegnahme verneint, Damit scheidet\nauch räuberie cher ' Diebstahl: AUS « Be |\n\n2. Mit Recht weist aber die Revision darauf hin,\ndaß der Tatrichter es übersehen hat, die Anwendbarkeit\ndes § 240 StGB zu prüfen. Der Angeklagte nahm Gretel\nCB Üic Handtasche weg, damit diese ihm nachlaufe.,\n\"Er hoffte, die Dirne dann nach Rückgabe der Tasche\nvielleicht doch noch zur Wiederholung des Geschlechtsverkehrs überreden zu können! (UA S. 4). Br hat auch\nGewalt angewendet. Denn er gab der aus seinem Pkw Aaussteigenden Frau einen leichten 8408, griff für diese\n\nTr Me pi ‚\n\nüberraschend nach der ‚Handtasche, mid\" sie ihr - wenn\n\nu. sie Abe au ir Din: Anheben Are Sera Are\n\nund fuhr sofort eilig « an ua So 3. Daher bestehen auch\n\n durchgreifende ‚Bedenken gegen die allerdings die Ent-\n' scheidung nicht tragenden Ausführungen, mit denen das\n\nLandgericht eine Gewalt im Sinne der § 249 ff StGB ver-\n\n .neint. Selbst venn man mit dem Urteil des Bundesgerichts-\n\nBEE Br ne Da RR\n\n“de\n\nre\n\nklagten bei seinen tätlichen Angriff gegen Gretel BD\n\nhofs vom 13. Juni 1967 - 5 StR \\ 246/67 - die Entscheidung in BGHSt 18, 329, 330/20 weitgehend hält, hätte\nsich die Strafkammer mit der frage auseinandersetzen\nmüssen, ob sich der Angeklagte der versuchten oder\nvollendeten Nötigung schuldig gemacht hat, und zwar\nauch bei seinem späteren Verhalten in der Sackgasse\n{va S. 5/6). Diese unvollständige Würdigung stellt\neinen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar BARS?\n6, 68; BGH Urt. v. 4. Dezember 1958 - 4 StR 424/58 -\n\nder zur Aufhebung führt.\n\n3. Die Verurteilung wegen Unterschlagung und Körperverletzung 18ßt keinen Rechtsfehler erkennen ‚Wegen\nder Einheitlichkeit des Sachverhalts ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter zu einem anderen Patbestand gelangt, der ihn zu einer neuen rechtlichen Würdigung des gesamten Tatgeschehens zwingt. Daher ist das\nUrteil auch insoweit aufzuheben. § 397 - Abs. 2 BuES ıi8t\nzu berüicksichtigen. a a\n\nnn er DOREE Yan: abe ee E an: war isn\n\nIR BERN Pe\nte\nti\n\nEine Notwehrlage des großen und kräftigen Ange-\n\nhat die Strafkamner zutreffend verneint. Naca gen Veststellungen lag ein gegenwärtigen Angriff nicht vor, als\n\ner die Frau niederschlug. Er rechnete auch nicht damit,\n\ndaß er angegriffen werde (UA 5. m). Was die Revision\n\nne\n\nAh\n\nim übrigen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung |§ 337 StPO). Das\nRechtsmittel ist daher unbegründet.\n\nHübner Fischer Lossdau\nFikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-24/1-str-454-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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