{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-24_1_StR_451_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-24","aktenzeichen":"1 StR 451/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u | ü 2049 045\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 451/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‚„ ohne festen Wohnsitz,\n, zur Zeit in Unter-\n\ngeboren am EEE 1940 ir re\n\nsuchungshaft,\n\nden Hilfsarbeiter Karl T m\n\nwegen schweren Raubes,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au En\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Regensburg vom 24. Mai 1967 wird verworfen. en\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n“a B\n\nIhm wird die” \"Untersuchungshaft seit dem 25, Mai 1967,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nMfg iemmmigs Selaklnini: alkemiiiie: Amann Tekiuihie Semman: =ührliaiiggn singe Nlrkhäige: SUEBÄENIGED Nikki Shlkihhihkhr\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier\nJahre aberkannt, Seine Revision beanstandet das Verfahren\nund erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne\nErfolg.\n\nI: Verfahrensrügen:\n\n1. Nachdem der Angeklagte im Vorverfahren die Tat so geschildert hatte, wie sie das Landgericht jetzt feststellt,\nund nach einem Widerruf abermals vor der Polizei und vor dem\n' Ermittlungsrichter ein Geständnis abgelegt hatte, behauptete\ner in der Hauptverhandlung, er habe TB ar nieder-\n' geschlagen, ihm aber nicht die Lederbrieftasche weggenommen.\nZum Beweis hierfür beantragte der Verteidiger die Vernehmung\nder Erika Lin \"zur Zeit dem Angeklagten unbekannten AuT-\nenthalts\". Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Es führte\nzur Begründung an, der Angeklagte habe keine ladungsfähige\nAnschrift angeben können; nach den Ermittlungen der Staatsanvaltschaft sei die Zeugin zwar in VB zcmeliüet, jedoch\nseit zwei Jahren unbekannten Aufenthalts und deshalb im\n\n”.\n\nFahndungsbuch äAusgeschrieben. Entgegen der Meinung der Revision ist die Ablehnung des Antrags im Ergebris rechtlich\nricht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat den Antrag als Beweisamtrag angesehen\nund ihn, wie die Beschlußbegründung ergibt, wegen Unerreichbarkeit der Zeugin abgelehnt. Hierin liegt kein Rechtsfehler.\nUnerreichbar sind diejenigen Beweismittel, bei denen die unter\nBeobachtung der Aufklärungspflicht erforderlichen und der Be-\n\n-A-\n\ndeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen des Gerichts,\nsie herbeizuschaffen, ohne Erfolg geblieben sind und auch\nkeine begründete Aussicht dafür besteht, daß sie in absehbarer Zeit beigebracht werden können (BGH NIW 1953, 1522\n\nWr. 22; Urteile vom 19. Februar 1960 - 4 StR 590/59, vom\n\n24. Mai 1965 - 5 StR 413/65 und vom 1%. Dezember 1966 - 1 StR\n\n146/66).\n\nDiese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer nicht verkannt.\nZuar genügt der Umstand allein, daß der Beschwerdeführer\nKeine ladungsfähige Anschrift angeben konnte, noch nicht zur\nAnnahme der Unerreichbarkeit. Außerdem beruft sich aber das\nLandgericht auf dic Ergebnislosigkeit der Nachforschungen\nder Polizei und der Staatsanwaltschaft. Diese Begründung\nträgt nach Sachlage dic Ablehnung des Beweisamtrags. Erika\nTIGE hatte sich, wie die Zeugin Ilse Lehn im Vorverfahren\nbekundet hatte, nur vorübergehend in Regensburg aufgehalten\n(Bl. 25 SA); nach einem Vermerk der Polizei vom 22. September\n1966 hatte sie die Stadt alsbald nach der Tat mit unbekannten\nziel verlassen (Bl. 25 R SA). Die Zeugin Le vußte über ihre\nHerkunft nur zu sagen, sie \"solle\" aus Nürnberg stammen; in\nder Wauptverhandlung bekundete sie, es heiße, sie sei mit\neinem Schiffer verheiratet (Bl. 78 SA). Sie und die Zeugin\nDD (31. 80 SA) vermochten den jetzigen Aufenthalt\nder Erika IB nicht anzugeben. Die Ermittlungen der Polisei in ihrem letzten bekannten Wohnsitz Vi» führten\ncbenfalls zu keinem Ergebnis; bis zum Zeitpunkt der Gegener-.\nklärung der Staatsanwaltschaft hat übrigens auch die Aus- |\nschreibung im Fahndungsbuch unter zwei Namen nicht zur Ermittlung ihres Aufenthalts geführt. |\n\nHiernach durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß keine\nbegründete Aussicht bestand, den Aufenthalt der Zeugin in absehbarer Zeit zu ermitteln. Die Behauptung des Verteidigers\niiber das Erscheinen der Erika Ige :: Te :ur zeit\n\nder Hauptverhandlung ist unbelegt geblieben.\n\n7\n\n- 5 _-\n\n2. Dice Revision beanstandet als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Landgericht zwischen Eröffnungsbeschluß und Hauptverhandlung nicht versucht habe, den\nAufenthalt der Erika IWW zu ermitteln. Die Rüge dringt\nnicht durch. Wie oben dargelegt, bot sich in der Hauptverhandlung, auf die es hier ankommt, keine Grundlage für\nsolche Ermittlungen; dazu bestand auch angesichts des\n\nviermaligen Geständnisses des Angeklagten kein Anlaß.\n\n3. Die von der Revision beanstandete Frage des Vorsitzenden an die Zeugin DE BB gehörte zur Sachleitung\nim Sinne des § 238 Abs. 2 StPO (BGH Urteil vom 24. Novenber\n1964 -— 5 StR 466/64). Ein etwa vorgefallener Verfahrensfehler wurde dadurch geheilt, daß der Vorsitzende die Frage\nin einer Form stelltc, die auch die Revision als zulässig\nansieht (vgl. außerdem BGHSt 3, 368, 369, 370). Was der\nBeschwerdeführer in diesem Zusammenhang über die Glaub-\n\nwürdigkeit der Zeugin vorträgt, richtet sich in unzulässiger\nWeise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nII. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet:\nDie Revision var daher zu verwerten.\n\nHübner u . Fischer . .. . Loesdau\n\nFikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-24/1-str-451-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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