{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-20_1_StR_51_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-04-23","aktenzeichen":"1 StR 51/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 028\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_51/68 URTEIL\n\nnr nn rn\n\n224\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Vertreter Reinnold KÜEEEB zu:\nVOEREEED (Xrs. LEE), geboren on EEE 195°\n\nin VB (CSR), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Notzucht, Entführung wider Willen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 23. April 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundeoanwalt Dr. EEE in acr Verhandlung,\nStaatsanwalt WE ::i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 20. Oktober 1967\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_g_r_ü_n_d_e_:_\nI. Der Angeklagte ist, unter Einbezichung einer wegen\nEntführung in Tateinheit mit Notzucht verhängten Zuchthausstrafe, wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung\nwider Willen und Körperverletzung zum Nachteil der damals\n\n17 Jahre alten Renato STB u cincr Scsamtstrafc von\neinem Jahr acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\nFerner wurde ihm dic Fahrerlaubnis (drei Jahre Sperrfrist) entzogen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Verfahrens- und Sachrügce.\n\nII. 1. Dice Rüge, der Angeklagte sei verhandlungsunfühig gewesen, ist unbegründet. Es hat sich nichts\ndafür ergeben, daß der Angeklagte während der tatrichterlichen Hauptverhandlung verhandlungsunfähig war.\n\nIm Ermittlungsverfahren gelang cs der Polizci nicht,\nden Angeklagten zum Erscheinen zu veranlassen (Bl. 15,\n15 R d.A.). Anderseits hatten der Angeklagte und scine\nFrau vergeblich zu erreichen versucht, daß von einer Anzeige abgeschen würde (Bl. 2 d.A.). Die Wahlvertceidiger\ndes Angeklagten legten seine Vorteidigung nieder, worauf\nihm ein Pflichtverteidiger bestellt wurde (Bl. 53, 56 d.A.).\nDer Angeklagte erschien auch bei diesem nicht (Bl. 63,\n67 A.A.).\n\nNachdem auf den 3, Oktober 1967 Hauptverhandlungstermin angesetzt worden war, teilte die Ehefrau des Ange-14 Tagen krank und könne nicht erscheinen. Es wurde das\nAttest eines praktischen Arztes vom 2. Oktober 1967 eingereicht, wonach der Angeklagte bei diesem Arzt \"wegen\nAnfällen\" in Behandlung stehe und zum 3. Oktober nicht\nerscheinen könne (Bl. 71, 72 d.A.). Darauf wurde der Termin abgesetzt und neuer Termin auf den 20. Oktober 1967\n\n’h\n\nanberaumt. Zugleich mit der Ladung ließ der Vorsitzende\n\ndem Angeklagten mitteilen: Falls er wegen Krankheit verhindert sei, müssce er hierüber rechtzeitig ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Andernfalls habe er scine\nVorführung zum Termin zu gewärtigen (Bl. 80 d.A.; § 230\nAbs. 2 in Verbindung mit § 216 Abs. 1 StPO). Am 19. Oktober 1967 erlicß der Vorsitzende Vorführungsbefehl (Bl. 84\n@.A.). Am selben Tag ging per Eilbrief das Attest eincs\nWervenfacharztes vom 18. Oktober 1967 cin, wonach der Angeklagte \"zur Zcit verhändlungsunfähig'\" sei (Bl. 81, 82 d.A.).\nIrgendwelche näheren Angaben hierzu enthielt diese Bescheinigung nicht.\n\nDer Angeklagte erschien, vorgeführt, zum Termin, mit\nscinem Verteidiger (Bl. 91 d.A.). Der Angeklagte wurde\nbefragt, ob er wegen scines Gesundheitszustandes der Verhandlung folgen könne. Er erklärte, er habe \"unheimliche\nKopfschmerzen\", werde aber versuchen, der Verhandlung zu\nmit dem Angeklagten über dessen Zustend unterhalten. Er\n(der Verteidiger) habe den Eindruck, daß der Angeklagte\nder Verhandlung folgen könne (Bl. 92 d.A.). Der Angeklagte äußerte sich in der Verhandlung ausführlich. Wach\nauszugswciscer Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen\nDr. Schröder (über die Glaubwürdigkeit der minderjährigen\nBelastungszeugin Renate Sc) würde der Angeklagte befragt, ob er den Inhalt des Gutachtens verstanden habe.\n\nEr erklärte: \"Ich konnte dem Gutachten nicht recht folgen.\nIch bin gesundheitlich vollständig auf dem Hund.\" Darauf\ngab ihm der Vorsitzende den Inhalt des Gutachtens nochmals\nmündlich bekannt. In seinem letzten Wort bat der Angeklagte\ndarum, noch keinen Haftbefehl zu erlassen. Er müsse seine\nZähne in Ordnung bringen lassen (Bl. 97, 98 d.A.)»\n\nAngesichts dieses Sachverhalts und der dienstlichen\nÄußerungen des’ Vorsitzenden und der Sitzungsstaatsanwältin bestehen keine Bedenken gegen dic Annahme, daß\n\n—— nn\n\nBeurteilung des Tatrichters (BGH Urt. v. 21. November\n1967, 5 StR 586/67). Darauf, ob der Angcklagtc zwei Tage\nvor dem Termin (Attest vom 18. Oktober 1967) etwa ver-\n\nhandlungsunfähig war, kam es nicht an. Der jetzige Ver-\n\nteidiger des Angeklagten hatte übrigens an der Hauptver-\n\n——\n\nx\n\n2. Ob das fachpsychologische Gutachten Dr. Schröders\nvom Psychiatrischen Landeskrankenhaus Weissenau (Bl. 26 ff\nd.A.) nach § 256 StPO verlesen werden durfte, war hier\nnicht zu prüfen. Denn hiergegen wendet sich die Revision\nnicht (§ 352 Abs. 1 StPO).\n\n3, Auch dic übrigen Angriffe der Revision (II der\nRevisionsbegründung) greifen sämtlich nicht durch (vgl.\n88 261, 337 StPO).\n\nAbvegig ist das Argument der Revision, der § 236\nAbs. 1 StGB (erste Bogehungsform) sci verfassungswiärig\nund daher nichtig. Die Mindeststrafe des § 236 Abs, 1 StGB\nim Fall der Entführung zur Unzucht ist allerdings hoch\n(vgl. dazu Schönke/Schröder, 13. Aufl., Ran. 12 zu § 236\nStGB, sowie § 209 Abs. 1 Entw. 1962: Gefängnis bis zu\nfünf Jahren). Es kann aber keine Rede davon sein, daß\n§ 236 Abs. 1 StGB dem Rechtsstaatsprinzip und der verfassungsmäßigen Ordnung widerspreche; vgl. hierzu BVerfGE 6,\n389, 439. Abgeschen davon würde die Höhc der Strafdrohung\nacn Bestand der Strafvorschrift selbst nicht berühren\n(vgl. BGHSt. 16, 124, 126 zu § 330 a StGB). Schließlich ist\nhier die Strafe allcin dem § 177 StGB entnommen worden\n(S. 12 UA).\n\nTAU\n\nDer Strafantrag der Eltern (§ 65 Abs. 1 Satz 2 StGB;\nBl. 14 d4.A.) spricht von \"Entführung und Beleidigung und\nVerführung\" und erwähnt dic Körperverletzung nicht ausdrücklich. Es ist jedoch davon auszugehen, daß der Beschuldigte nach allen in Betracht kommenden rechtlichen\nGesichtspunkten verfolgt werden sollte (vgl. auch BGH IM\n§ 61 StGB Nr. 1).\n\n4. Da das Urteil auf Grund der Revisionsnachprüfung\nauch im übrigen keinen Rechtsfchler erkennen läßt, ist\ndas Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-23/1-str-51-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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