{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-17_1_StR_446_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-17","aktenzeichen":"1 StR 446/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":". 2049 046\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_$tR_446/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden lIilfsarbeiter Rudolf Wo En\nVB, Krci: Vo, zetboren am m\n\naus\nBD 1932 in\n\nwegen versuchter Notzucht u.a, .\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. Oktober 1967 gemäß § 349\nAbs. 2, 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 25. April 1967:\n\na) im Schuldspruch geändert; die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Gewaltunzucht fällt\n\nweg;\naufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nMliäFiue: manage Main Sim Sind Amina Slam Wadbiiuier Zadt: VaimEan Tan: SEHEN: \"ein:\n\n1. Die hier abgeurteilte und die dem Verfahren 1 Ds 12/67\ndes Amtsgerithts Würzburg zugrundeliegende strafbaren Handlungen: sind nicht eine, sondern verschiedene Taten im Sinne\ndes § 264 StPO. Das hat der Generalbundesanwalt in dem Antrag vom 27. September 1967 bereits zutreffend dargelegt.\n\n2. Die rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des\nTatrichters tragen den Schuldspruch wegen versuchter Notzucht. |\n\n- 3.\n\nDer Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Gewaltunzucht kann jedoch. nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen erstrebte der Beschwerdeführer ausschließlich den\nGeschlechtsverkehr mit Frau HB; die gewaltsamen Berührungen ihres nackten Oberschenkels und ihrer entblößten\nBrust sollten nur dieses Ziel vorbereiten; sie sollten je-\n\ndoch nicht, für sich allein genommen,\n\nder Sinnenlust des Angeklagten dienen oder Frau HB :- -\nechlechtlich erregen. Deshalb muß der Schuldspruch wegen\nvollendeter Gewaltunzucht gestrichen werden (BGHSt 1, 152;\n17, 1, 2; BGH IM StGB § 177 Nr. 8).\n\n3, Diese Einschränkung des: Schuldspruchs macht es notwendig, den Strafausspruch mit den Feststellungen ganz\naufzuheben. Der Senat kann nämlich nicht mit Sicherheit\nausschließen, daß die Strafkammer \"die einmalige Entgleisung\"\n(UA 8) des bisher unbestraften, fleißigen und arbeitsamen\n(UA 8, 9) Beschwerdeführers milder bestraft hätte, wenn sie\nnicht irrtümlich angenommen hätte, er habe im Zustand verminderter Zurechnungs fähigkeit die Tatbestände zweier\n\nVerbrechen verwirklicht (UA 9).\n\nBei der neuen Entscheidung wird der Tatrichter aus der\nhier festzusetzenden und der in dem Verfahren 1 Ds 12/67\ndes Amtsgerichts Würzburg ausgesprochenen und nunmehr\nrechtskräftigen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden haben.\n\nDazu wird auf BGHSt 7, 180 und BayObLG 1956, 86 aufmerksam\n\ngemacht.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai . | Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-17/1-str-446-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-17/1-str-446-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.043190+00:00"}}