{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-17_1_StR_413_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-17","aktenzeichen":"1 StR 413/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 047\n\nRUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTE SE . nat nee\n\nZr URTEIL\n\nsehen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nER\n\nden Arbeiter Hermann — , ohne . festen Wohn-\n\nsitz, geboren am > 1935 in \"RD. :\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nlen\nEr\n\net”\n\nED Dr\neen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner u\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Inesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer .\nals beisitzende Richter, BEE\n\ni . Staat sanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt am aus GER\n\nals Verteidiger,\n\n Justisangestellter gu u u,\n| DE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 8. Februar 1967\nwird.verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilssatz dehin klargestellt,\ndaß der Angeklagte anstatt wegen fortgesetzten\nversuchten schweren Diebstahls im Rückfall wegen fortgesetzten - zum Teil vollendeten ein-\n\nTachen und zum Teil versuchten schweren - Dieb- u\n'stahls im Rückfall verurteilt ist.\n\nEr tTägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser\n\nSache seit dem 9. Februar 1967, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. |\n\nVon Rechts wegen\n\naründe:s:\n\nDas Landgericht Konstanz hat den Angeklagten vegen\nfortgesetzten versuchten schweren Diebstahls im Rückfall\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen ver-\n| suchten schweren Diebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\n- von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung\n\nangeoränet. 2\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte erfolglos die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nRechtlich ist nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter\nzwischen den Autodiebstählen und dem versuchten Einbruchsdiebstahl Tatmehrheit angenommen hat. Denn aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte nach dem gelungenen Autodiebstahl den neuen Entschluß sefaßt hat, in\n\ndas Sanatorium einzubrechen.\n\nGegen die Annahme der vollen Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Er hat\nzuar im Alter von sieben Jahren einen Unfall mit Hirn-\n\nEN\n\nsubstanzschäden erlitten; er ist aber beschwerdefrei (UA\nS. 2 f). Die Strafkammer hat die in den Jahren 1954 bis.\n1958 erstatteten ärztlichen Gutachten sowie den in der\nHauptverhandlung gewonnenen Eindruck berücksichtigt. Die\npsychiatrischen Stellungnahmen sind schon vor einigen\nJahren erstattet worden; aber es sind inzwischen keine\nTatsachen zutage getreten, die an der Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten für seine Taten Zweifel erregen konnten.\n\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte zur Tatzeit angetrunken war (UA S. 20). Sie erwähnt.\nzwar ausdrücklich nur die Steuerungsfähigkeit. Aber sie\nfolgert rechtsiehlerfrei die Zurechnungsfähigkeit aus\nder Tatausführung sowie aus den Aussagen des Polizeibeamten über das Verhalten des Angeklagten bei seiner Festnahme. Bei dieser Früfung hat der Tatrichter nach dem Ur-\n„etozusannenhang & auch nicht das Zusammenwirken von Alko-\n\nsem Unstand. keine Bedeutung beigsmessen, de nach den getroffenen Feststellungen die Folgen des vor 25 Jahren .\nerlittenen Unfalls überwunden waren. on |\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils kei-\n\n. nen Rechtäfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n- Tr.\n\n5\n\nDaß die Strafe nicht dem - hier strengeren - § 20 a Abs. 1\n\nStGB entnommen worden ist, beschwert den Angeklagten nicht,\nDer Senat hat jedoch den Urteilssatz entsprechend BGH NJW\n\n1957, 1288 Nr. 18 gefaßt.\n\nHübner Fishrr _..... Toesdau\n\nMi Pfeiffer |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-17/1-str-413-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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