{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-17_1_StR_409_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-17","aktenzeichen":"1 StR 409/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u...\"\n\n2049 048\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\nFlo URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter- Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. 000 in der Verhandlung, u\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter ee .\nals Urkundsbeanter der Genchäftastelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 24. April 1967\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hier-\n\nzu aufgehoben.\n\nur\n\nInsöveit wird die Sache zu neuer Verhandlung. |\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nu Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n| Tandgerichts zurückverwiesen. nn\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.... Reit des Angeklagten geäußert hat. Die Strafka:\n\nAUS dem Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat,\nwie es von den Zeugen geschildert wurde, den ed\n.... 8o0gen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1und 2 StGB .\n\na\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wesen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis ver-\n\nu urteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte\ndas Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\nWere nr Ähpre SE an ie ie Maren Ann Ay. Abbe m alien Air am Arte ee Ahr:\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe | seine Auf-\n\n—— klärungspflicht verletzt, weil =7:' keinen Beweis dartiber\n\nerhoben habe, welche Mengen Alkohol der Angeklagte in den.\nStunden vor der Tat zu sich genommen und nelche Blutalkoholkonzentration bei ihm vorgelegen habe, Die Rüge ist\n\n\"unzulässig, weil die Beweismittel nicht angeführt werden,\n\ndie das TLandeericht zur Feststellung der vom Angeklagten\n\nsenossenen Alkoholmengen hätte benutzen sollen (8 344 u\nAbs. 2 Satz 2 StPO: BGNS+ 2, 168). Die allgemeine Angabe ,\ndaß Zeugen, ggf. Personal von Gaststätten hätten vernom-\n\nmen werden können, genügt hierzu nicht. Ohne nähere Fest-Ssellung der _„getrunkonen Alkoholmengen Laßt sich die\n\n landgericht einen.\nder sich auch zu dem möglichen\n\nmmer hat\n\nnicht vorlagen. Ein Rechtsverstoß 38T hierin nicht u.\nTinden,\n\nEinfluß des g ‚enossenen Alkohols auf die Zurechnungsfähig- u\n\nSchluß ge- ;\n\ngewußt, daß sein Verhalten strafbar sei. Die Strafkaı\n\nIl. Die Sachrüge:\n\nändern allem if Meier Hügmre gefäntier älter Aüphiener A: ahnen SER\n\nDie Anwendung der §§ 253, 255, 250 Nr. 3, 223, 73\nStGB auf den festgestellten Sachverhalt unterliegt im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings hat die\nStrafkammer nicht erörtert, ob der Angeklagte durch seine\n' Peitte mit dem beschuhten Fuß nicht auch den Tatbestand\ndes § 223 a StGB erfüllt hat; die Nichtanwendung dieser\nBestimmung beschwert ihn jedoch nicht.\n\nDer Angeklagte hat u. a. vorgebracht, er habe nicht\n\nEu\n\nhat darin ersichtlich den Einwand gesehen, daß ihm das\nBewußtsein gefehlt habe, Unrecht zu tun. Die bloße Annahme\ndes Täters, daß sein Verhalten nicht strafbar sei, würde\nnun freilich das Fehlen des Unrechtbewußtseins nicht begründen. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten nach |\nder Tat kann jedoch dem Tandgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es den Einwand des Angeklagten dahin ver-\n\nstanden hat, daß er geglaubt habe, kein Unrecht zu begehen.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zu diesem Einwand\nsind allerdings nicht ganz eindeutig. Die Ausdrucksweise\ndes Landgerichts - \"das angeblich fehlende Unrechtsbewußtsein\", \"wenn der Angeklagte irrig der Meinung gewesen\nwäre Ba - orueckt zunächst den Anschein, als wolle das\n\nten zu glauben sei. Der Senat versteht jedoch die Ausführungen dahin, daß die Strafkammer davon ausgeht, dem\nAngeklagten könne sein Einwand nicht widerlegt werden,\nobwohl daran erhebliche Zweifel bestünden. Dann mußte der\nTatrichter nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" von dem Fehlen des Unrechtsbewußtseins ausgehen:\n\n....gedenfalls das Landgericht dargelegt, daß der Verbotsirr-\n\nDas hat er ersichtlich auch getan. Ohne Rechtsirrtum hat\ntum für den Angeklagten vermeidbar war. Damit ist der .\nSchuldvorwurf gegen ihn begründet.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen Jedoch nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewußt war, daß bei verschuldetem Verbotsirrtum die Strafe nach Versuchsgrundsätzen\n(hier also zweimal nach § 44 Abs. 3 StGB) gemindert werden\nKonnte (BGHSt 2, 184, 211); denn es hat sich dazu nicht\ngeäußert. Da hiernach die ausgesprochene Strafe möglicherweise auf Rechtsirrtum. beruht, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. | Eee | |\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nHübner Fischer | Ioesdan\nMai Pfeiffer |\n\nee.\nee\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-17/1-str-409-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-17/1-str-409-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.008593+00:00"}}