{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-17_1_StR_388_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-17","aktenzeichen":"1 StR 388/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 049\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1-S12 386/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bibliothekar Heinrich M\n\ngeboren am EB 1924 in mi\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mei\nBundesrichter Dr. Pfeiffer.\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. win der Verhandlung,\nStaatsanwalt in bei der verkündu ung 2 |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ge | 0\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München II vom 2. Dezember. 1966 wird\nverworfen,\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittelss\n\nu Von Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen\nUnzucht mit Abhängigen in 5 Fällen, begangen in Tateinheit\nmit schwerer Unzucht zwischen Männern, unter Freisprechung im\nübrigen zur Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n- 3 -\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Der Revisionsgrund des § 338. Nr. 1 StPO (Ziff. Tr 12\nder Revisionsbegründung) ist nicht gegeben. Gemäß § 29 DRiG\n\ndurfte Gerichtsassessor Dr. HÜWW als Richter auf Probe\nan der Entscheidung mitwirken (vgl. BVerfGE 14, 156, 164).\n\ne. Die Behauptung, die Originalfassung des Urteils be-.\nfinde sich nicht bei den Akten (Ziff. 19 der Revisionsbegründung), ist unrichtig. Der Urteilstext (Bd. II Bl, 317 -\n344 SA) ist von den drei Berufsrichtern unterschrieben, wie\nes § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO vorsieht; daß in die Akten kein\n\n(hand- oder measchinenschriftlicher) Entwurf aufgenommen worden\nist, spielt keine Rolle.\n\nDer Hinweis, das am 2. Dezember 1966 gefällte Urteil sei\nmöglicherweise erst unmittelbar vor der Zustellung am\n14, Februar 1967 und deshalb verspätet zu den Akten gelangt,\nenthält keine bestimmte Behauptung eines Verfahrensmangels.\nAus diesem Grunde bedarf es keiner Erörterung der hieran ge\nknüpften Folgerung, es sei wegen der späten Absetzung des Urteils nicht mehr nachprüfbar, ob und inwieweit das Gericht |\nseine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung\n\nhabe (Ziff. I 8, 1o der Revisionsbegründung).\n\ngeschöpft\n\n[23 u \" nr\n7. -\n\n3. Zu Unrecht sieht die Revision (Ziff. I1- 7 der . |\nRevisionsbegründung) in der Verwertung früherer Aussagen der\nZeugen vor der Polizei eine Verletzung des § 261 StPO. Die\nNiederschriften darüber sind, wie die dienstliche Äußerung des\n\nVorsitzenden ergibt, den Auskunftspersonen vorgehalten worden.\nDieser Vorgang war nicht protokollpflichtig (BGH Urt, vs\n2f. November 1951 -— 1 StR 233/51 -); das Schweigen der\n\nSıitzungsniederschrift hierüber ist deshalb unerheblich.\n\nl +\nf .\n%\n\nten\n\n“oo\net\n\nwu\n\nDas Landgericht lehnte im Urteil diesen Hilfsbeweisamtrag\n\n-A-\n\nA. Das Vorbringen der Revision unter Ziff. I 11 der\nRevisionsbegründung ist als Aufklärungsrüge unzulässig;\nsie kann nicht darauf gestützt werden, daß das Landgericht\nden in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Riedhammer\nnicht eingehender befragt hat (BGHSt 4, 125, 126). Auch der\nhier und unter Ziff. II 40 der Revisionsbegründung vorgetragene Angriff gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung\n\ndes Tatrichters ist unzulässig; entgegen der Meinung der Re-\n\nvision verstieß er weder gegen die Denkgesetze noch gegen\n\n| die Lebenserfahrung, wenn er feststellte, Riedhammer habe\n\ndie Phimose des Angeklagten nicht gesehen (va 5. 12).\n\n5, Der psychologische Sachverständige Dr. Gundlich\ngab in der Hauptverhandlung ein Gutachten über die Glaub-\n\nwürdigkeit der Zeugen M D, PO una DEE ab;\n\ndie Zeugen StB und Ti gegen die sich der An-\n\ngeklagte nach den Peststellungen ebenfalls vergangen hat, begutachtete er nicht. In seinem Schlußvortrag beantragte der\nVerteidiger hilfsweise \"die Erstattung. eines Obergutachtens\n\niber die Glaubwürdigkeit aller Zöglinge, die vernommen wurden.\"\nab,\n\n\"da die Glaubwürdigkeit der untersuchten Zeugen feststeht\n\nund die Voraussetzungen des § 244 Abs, 4 Satz 2 StPO nicht\nvorliegen\" (UA S. 9). | |\n\na) Die Revision rügt die Zurückweisung des Antrags bezüglich der Zeugen StB und TB, weil die im\nUrteil angeführten Ablehnungsgründe hierauf nicht zuträfen\n(Ziff. I 13 der Revisionsbegründung). 2\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Die Jugendkammer hat, wie\naus dem Urteil ersichtlich, den Antrag dahin verstanden,\ndaß nur die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen\n\nein Glaubwürdigkeitsgutachten über die bereits von Sachver-\n\nfür\n\nEEE\na en os\n\n- 5 _\n\nständigen untersuchten Zeugen beantragt worden war. Diese\nAuslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beweisamtrag führte die Namen der zu begutachtenden Zeugen nicht\nan. Aus dem Ausdruck \"Obergutachten\" durfte das Landgericht\nentnehmen, daß nur diejenigen gemeint waren, deren Glaubwürdigkeit bereits ein Sachverständiger untersucht hatte.\nWie aus Ziff. I 14 der Revisionsbegründung ersichtlich, faßt\nauch der Beschwerdeführer den Antrag dahin auf (#20. beantragte der Verteidiger .... die Erholung eines Obergutachtens\nüber die Glaubwürdigkeit dieser Zöglinge.\")\n\nDer so verstandene Antrag zwang also das Landgericht\nnicht, über die Heranziehung eines Sachverständigen für\ndie Glaubwürdigkeit Stgwwws und Tops: eine ausärückliche Entscheidung, zu treffen. Eine Aufklärungsrüge ist insoweit nicht ausdrücklich erhoben; Ziff. I 19 und 25 der\nRevisionsbegründung beziehen sich auf andere Fälle. Selbst\nwenn man aber dem Vorbringen der Revision eine solche Rüge\nauch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen\nentnehmen will, so könnte sie doch nicht durchdringen. Das\nUrteil läßt in seiner eingehenden Beweiswürdigung erkennen,\nweshalb die Jugendkammer bei diesen Zeugen auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten verzichten zu können glaubte (UA 3. 13,\n17, 18). Die Revision führt auch keine Umstände an, die gen\nTatrichter dazu hätten drängen müssen, gleichwohl einen!\n\nSachverständigen zu Rate zu ziehen.\n\nb) Auch soweit die Revision die Nichtheranziehung eines\nweiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugen\nREED , PD un DO : ist (Ziff. I 14 - 25 der\nRevisionsbegründung), kann sie nicht durchdringen. Der Beschwerdeführer behauptet, die Sachkunde Dr. Gundlichs sei\nzweifelhaft und sein Gutachten enthalte Widersprüche. Die\nhierfür angeführten Gründe vermögen jedoch diese Beurteilung\nnicht zu rechtfertigen. Daß das Gutachten des vom Verteidiger\n\n_6-\n\nbenannten Sachverständigen nicht das vom Beschwerdeführer\nerhoffte Ergebnis hatte, genügt hierfür nicht. Die Möglichkeit unrichtiger Aussagen infolge einer SOß= Gruppenparole\nkannte der Sachverständige, wie die Revision selbst vorträgt (ziff. I 18 der Revisionsbegründung). Das Landgericht\nE | hat hierüber im Anschluß an die Einlassung des Angeklagten\n; | (UA S. 8) eingehende Erwägungen angestellt (UA S. 15, 16)«\nHiernach bestand - entgegen der in Ziff. T 19 und 25 der\nRevisionsbegründung geäußerten Ansicht - kein Anlaß zu\neiner weiteren Aufklärung. Be\n\n. 6. Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung\nu den Angeklagten fachärztlich auf seine Zurechnungsfähigkeit\n.. untersuchen zu lassen; zuvor hatte der Landgerichtsarzt\nDr. Sotier auf Grund der Beobachtung des Angeklagten in der\n\nHauptverhandlung sein Gutachten dahin erstattet, daß ein gewisser altersbedingter Abbau der Willenskraft nicht auszuschließen sei (VA S. 19). Das Landgericht lehnte den Antrag\n\nab, \"da der Sachverständige ein Gutachten erstellt hat und\ndas Gericht im übrigen die erforderliche Sachkunde selbst\n\n“une\n\nwo besitzt\"; es kam im Urteil zu dem Ergebnis, en der vollen\niz strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten sei\nnicht zu zweifeln (UA S. 19). 2\n\na a) Die Revision behauptet (Ziff. I 26 - 28 der Revisionsbe-\n\n€ De gründung), die wiedergegebene, in der Sitzungsniederschrift\n2 Cr durch handschriftliche Änderung niedergelegte Begründung des\nSS Beschlusses sei nicht verkündet worden; der Beschluß habe\n\nBE vielmehr, der ursprünglichen Protokollfassung entsprechend;\n\nBe dahin gelautet \".... da durch das Gutachten des Dr. Sotier\n0 das Gericht nunmehr eigene Sachkunde\" besitze. Die Änderung\ndes Protokolls ist nicht vom Protokgllführer abgezeichnet-Aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt sich\nindessen zur Überzeugung des Senats, daß die verbesserte\nSitzungsniederschrift den Inhalt des verkündeten Beschlusse®\nrichtig wiedergibt. u .\n\n- T-\n\nb) Die Ablehnungsbegründung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 244 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO). Auch die Aufklärungspflicht geböt entgegen der Ansicht der Revision\n(ziff. I 30, 31 der Revisionsbegründung) nicht die fachärztliche Untersuchung durch einen weiteren Sachverständigen.\nDas Landgericht durfte aus eigener Sachkunde beurteilen, ob\nder vom Sachverständigen beobachtete gewinne\n\nfähigkeit des zur Tatzeit etwa 40- _ jährigen ı Angeklagten. erheblich vermindert war. Die Jugendkammer hat hierfür auch\nsein Verhalten in der Hauptverhandlung verwertet und insbesondere aus seiner behutsamen und kontrollierten Verteidigung\nwie auch aus den mit Geduld verfolgten Unzuchtsplänen den\n\nSchluß gezogen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 ‚StGB\nnicht gegeben waren (UA S. 19). Hiergegen ist rechtlich u\nnichts einzuwenden. Die Meinung der Revision, der Tatrichter\nhabe bei dieser Prüfung die Einsichts- und Willensfähigkeit\nnicht auseinander gehalten, ist unrichtig.\n\n7, In der Ablehnung der Vernehmung des Pfarrers Schneider\nsieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht\n(Ziff. I 32 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer - ebensowenig wie in der\nHauptverhandlung - keine Tatsachen angegeben hat, die der\nZeuge hätte bekumden sollen.\n\nLe} er\nDER 02\n» 4\nwenn\n. ”\"_ 2.\n\n8. Das Landgericht hat eine Reihe von Beweisamträgen abgelehnt, weil die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt werden könnten. Es hat diese Tatsachen, soweit nicht in den Ürteilsgründen angeführt, nachträglich als unerheblich angesehen (VA S. 20).\n\nDieses Verfahren war zulässig; auch als wahr unterstellte\nTatsachen können schließlich als unerheblich angesehen wer-\n\nbr\n\n- 8 -\n\nden. Daß die Wahrunterstellung nicht eingehalten wurde,\nbehauptet die Revision nicht. Eines Hinweises an den Ange-\n\nklagten bedurfte es entgegen der Meinung der Revision (Ziff,\n\nI 534 der Revisionsbegründung) nicht (BGH Urteile vom\n\n31. Oktober 1961 - 5 StR 260/61 - und vom 12. November 1963\n\n- 5 StR 363/63 -). |\n\n_ Die Behauptung der Revision, die in Betracht kommenden\n\n2... Tatsachen seien in Wahrheit für die Entscheidung erheblich\nen gewesen (Ziff. I 35 - 36 der Revisionsbegründung), greift\n\nin die tatrichterliche Beweiswürdigung ein und kann deshalb\nin diesem Rechtszug keine Beachtung finden (BGH Urteil vom\n\n24. November 1964 = 1 StR 459/64; RGSt 29, 368; 6, 329, =\n330)»\n_- II. Sachrüge;\n\n1, Zu Unrecht meint die Revision (Ziff. II 37 - 39, 41 -\n453, 47 - 49 der Revisionsbegründung), das Landgericht habe die\nMöglichkeit übersehen, daß die belastenden Angaben auf eine\n\"Gruppenparole\" zurückzuführen seien. Wie bereits oben dargelegt (Abschn. I 5 b), hat der Tatrichter diese Frage srörtert; daß er zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als der\nBeschwerdeführer, 1äßt sich rechtlich nicht:beanstanden.\n\n2. Soweit die Revision Verstöße gegen den Grundsatz, daß im\n..... Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei, sowie gegen.\ndie Denkgesetze und die Lebenserfahrung behauptet (Ziff. II\n40, 44 - 46, 50 der Revisionsbegründung), greift sie in unzulässiger Weise die rechtsfehlerfreie Beweiswürdi\nTatrichters an.\n\ngung des\n\nu 3. Auch sonst ergibt die Prüfung ses Schuldspruchs keinen\nGe Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; es beschwert ihn\nnicht, daß die Jugendkammer nicht geprüft hat, ob auch\n\nFo | et\n\nFu § 175 a Nr.\n\n2 StGB auf das Verhalten des Angeklagten anzuwenden sei.\n\n4. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden. Das Landgericht durfte entgegen der in Ziff. II\n\n51 der Revisionsbegründung geäußerten Ansicht bei der Festsetzung der aus § 174 Nr. 1 StGB zu entnekmenden Einzelstrafen schärfend verwerten, daß der Angeklagte tateinheit-\n\nlich auch den Tatbestand des § 175 aNr. 3 StGB verwirklicht hat, | | .\n\nDie Revision war deshalb zu verwerfen.\n\nHübner Fischer 'Doesdau\n\nMai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-17/1-str-388-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-17/1-str-388-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.980844+00:00"}}