{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-17_1_StR_344_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-17","aktenzeichen":"1 StR 344/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_344/67\n7 _ URTEIL\n\nin der Strafsache .\n\ngegen\n\nden Malermeister Johann D — aus VD,\nKreis Ho üort geboren an zum 1918,\n\nwu\n\nwegen Bedrohung u.a.\n\n| | Der 1.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n‚Sitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter loesdau\n\nBundesrichter Mei .\n\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n‚als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt GE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschatt,\n\n| Rechisannalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftontelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Hechingen\n\nö vom 15. November 1966 wird verworfen. Jedoch\nwird klargestellt, daß der Beschvierdeführer\nwegen drei rechtlich zusammentreffender Vergehen der Bedrohung in Tateinheit mit fortge-.\nsetztem unbefugten Führen von Schußwaffen\nverurteilt ist,\n\nDer Angeklagte trägst die Kosten des Rechtsmittels.\n\nYon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den bisher unbescholtenen Angeklagten wegen in Tateinheit zusammentreffender Bedrohung\n\"in drei Fällen\" und wegen eines in weiterer Tateinheit\ndamit begangenen Vergehens des unbefugten Führens von\nSchußwaffen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen hat\nder Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg. Die verfahrens- und die sachlichrechtlichen\nAngriffe sind offensichtlich unbegründet, Auch zu dem Umfang des grundsätzlichen Verwertungsverbots des § 252 StPO\nhat die Revision keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen,\ndie ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung (BGHSt 2,\n99) rechtfertigen könnten. Einer Erörterung bedarf mur\ndie Fassung der Urteilsformel und eine Strafzumessungserwägung des Schwurgerichts,\n\n1. Der Tatrichter hat die gleichzeitige Bedrohung des\nBruders, der Schwägerin und der Nichte des Angeklagten zutreffend als Äärei in - gleichartiger -— Tateinheit begangene\nBedrohungen gewertet. Auf Grund eines einheitlichen (UA 9\noben) Vorsatzes führte der Beschwerdeführer nacheinander\nunbefugt jeweils eine andere Schußwaffe; darin hat das\nSchwurgericht ein (UA 16 unten) fortgesetztes (UA\n17 oben), mit den Bedrohungen ebenfalls tateinheitlich\nzusammentreffendes Vergehen gegen §§ 14 Abs. 1, 26 Abs. 1\nNr. 2 WaffenG gesehen. Diese Würdigung begegnet keinen\n. rechtlichen Bedenken. Der Urteilssatz bringt sie jedoch\nnicht unmißverständlich zum Ausdruck; er wird deshalb klargestellt.\n\n2. Der PBatrichter ist davon ausgegangen, daß zur Tatzeit sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungs-\n\n-4-\n\nvermögen des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt\nwaren. Zutreffend hat er den Strafrahmen des § 26 Waffene\nzugrundegelegt (§ 73 StGB). Nach Erwähnung verschiedener\nstrafschärfender und strafmildernder Umstände hat das\nSchwurgericht es abgelehnt, die erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten \"noch als zusätz-\n‚lichen weiteren Strafmilderungsgrund\" nach § 8 51 Abs. 2,\n44 StGB zu berücksichtigen. Dazu hat es ausgeführt:\n\n\"Diese Beeinträchtigung der Verstandes- und Willens-\n. verfassung des Angeklagten ist von ihm schuldhaft\ndurch Alkoholgenuß verursacht worden und muß daher\nvon ihm auch voll verantwortet werden\".\n\nDiese Erwägung könnte bedenklich sein, wenn der Tatrichter\ndamit hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß eine Milderung der durch eine strafbare Handlung verwirkten Strafe\nwegen einer durch bewußten Alkoholgenuß verursachten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Täters überhaupt nicht in Betracht zu ziehen sei, selbst\nwenn er bisher noch nicht unter Alkoholeinwirkung gegen\ndas Strafgesetz verstoßen hat. So ist das Urteil jedoch\nnicht zu verstehen. Der angeführte Satz darf nicht für\nsich allein, sondern muß im Zusammenhang mit den übrigen\nStrafzumessungsüberlegungen gesehen werden. So betrachtet;\nbesagt er lediglich, daß es nach Ansicht des Schwurgerichts angesichts der verschiedenen strafschärfenden und\nstrafmildernden Umstände nicht dem Schuldgehalt der Tat\n\nH\n\n5.\n\nentsprechen würde, die Strafe wegen der alkoholbedingten\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerde-\n\nführers noch weiter zu mildern und auf eine geringere\n\nSühne als die verhängte Freiheitsstrafe zu erkennen.\nDiese Erwägung ist mit dem Grundgedanken des § 51 Abs. 2\n\nStGB vereinbar und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nHübner Fischer | Loesdau\n\nMai Pfeiffer\n\nRN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-17/1-str-344-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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