{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-10_1_StR_453_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-10","aktenzeichen":"1 StR 453/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 453/67 BESCHLUSS\nTias.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ernst KÜD zu: re zeboren am\n\nGEB 942 ir CHE (China), zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers. in der Sitzung vom 10. Oktober 1967 gemäß § 349\nAbs. 2, 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 7. März 1967,\n‚soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben:\n\na) in den Fällen 2 und 6 bis 8; insoweit wird\ndas Verfahren eingestellt; die ausscheidbaren\n Verfahrenskösten trägt die Staatskasse;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; insoweit\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-'\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nSrenzen nicht beachtet, die der deutschen Gerichtsbarkeit\ndurch die Auslieferungsbedingungen und deren Annahme gezogen\nsind. In dem der Auslieferungsbewilligung der französischen\nRepublik vom 29. Juli 1966 zugrundeliegenden Haftbefeht\ndes Amtsgerichts Bingen vom 30. September 1965 sind diese |\nFälle nicht mit aufgeführt. Nach dem im deutsch-französischen\nAuslieferungsverkehr geltenden Grundsatz der Spezialität\nhätte deshalb der Angeklagte wegen dieser strafbaren Hand- ı\n\n- 3 -\n\n: Jungen nicht verfolgt und verurteilt werden dürfen (Art. 16\nAbs. 1 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrages vom\n29. November 1951 - BGB1 1953 II 152 und 1959 II 1251). Von\nder gerauen Einhaltung der Auslieferungsbedingungen befreit\nauch der vom Angeklagten nach seiner Auslieferung im Schlußgehör der. Staatsanvaltschaft gegenüber erklärte ‚Verzicht nicht,\nIern die Schranken, die die Staaten zur Regelung ihrer Bezichungen zueinander gezogen haben, sind ohne Rücksicht auf\nden Willen der betroffenen Einzelpersonen zu beachten (RGSt 45,\n271, 2785 64, 183, 190; 66, 172, 173). Deshalb muß in den Fälle\n2 und 6 bisdas Urteil aufgehoben und das Verfahren insoweit nach § 360 Abs. 1, 3 StPO eingestellt werden. Die ausscheidbaren Verfahrenskosten trägt nach § 467 Abs. 1 StPO\n\ndie Staatskasse; ihr’ auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, besteht kein\nAnlaß (vgl. § 2 Abs. 2 UHeftEntschG).\n\nIm übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nHübner _ Seibert Loesdau\nMai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-10/1-str-453-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-10/1-str-453-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.740644+00:00"}}