{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-10_1_StR_419_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-10","aktenzeichen":"1 StR 419/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ae en dbalsnstonenen sel\n\nMAAS NG\n\n2049 038\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 419/67\n\nMol URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Willi Adolf S EEE ‚ ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am u\nin Untersuchungshaft,\n\nu 1959 in Ba, zur Zeit\n\nwegen gemeinschaftlicher Nötigung u.a.\n\nER PETERTET EFF er.\n\nELF A RER. *\n\nKusge anal\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSena tspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Ioesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer u\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\n| | . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 6. Februar 1967 wird.\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtemittels. .\n\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache\n\nseit dem 7. Februar 1967, soweit sie drei Monate .\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet. .\n\niX\n\nVon Rechts wegen en |\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wege:\n\nin Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe\n\nvon drei Jahren verurteilt.\n\nnn\n\nPe\nwer .\n\n.\nPR\n\nDi IE a, VE DE u\ntee Tee\nDi Du ZEkE i F 75\n\n odlägten. - dem auf der Straße eingeholten re\n\n. bewußt kräftig mit der Faust ins Gesicht (Au\n\n| 2782). Diese Grenze ist aber hier überschritten (vel. RGSt 34;\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß sich das Landgericht nicht darüber schlüssig geworden sei, ob der Angeklagte annahn, REED habe die\n\nZahlung des Dirnenlohns verweigert oder aber den bereits\ngezahlten Betrag wieder weggenommen. Nach den Feststellungen\n_ war der Angeklagte sofort bereit, der Dirne Hilfe zu leisten,\nohne sich nach dem genauen Sachverhalt zu erkundigen (UA\n2 7). Der Tatrichter hat ihm den guten Glauben an die Rechtnäßigkeit der Forderung zugebilligt. |\n\nDa der Angeklagte — unterstützt von den beiden Mitange-\n\neinige kräftige Faustschläge ins Gesicht versetzte und dieser\naus Angst vor weiteren Mißhandlungen die sodann verlangten\n50 DM herausgab, konnte die Strafkammer bei dieser anstößigen\n\nHandlungsweise ohne Rechtsfehler die Rechtswidrigkeit der\nNötigung annehmen (BGHSt 2, 194, 196; 17, 329, 331). Auch\ndie Auffassung des Tatrichters, daß Nothilfe und Selbsthilfe\n\n(§§ 229 f BGB) sowie ein Irrtum insoweit auszuschließen sind;\nwird durch die Feststellungen getragen. Denn der Angeklagte\nhat dem in eine Mauernische gedrängten Repschläger sofort\nge) geschlagen,\nohne diesen zunächst aufzufordern, den vermeintlich ge-\n\nschuldeten Geldbetrag herauszugeben. Auch bei einer Besitz-\n\n kehr nach 9 859 Abs. 2 BGB darf nur das Mittel angewendet\n\nwerden, welches zur Wiedererlangung des entzogenen Gegenstandes erforderlich ist (RG DIZ 1907, 3605 RG IW 1931,\n\n249, 250; BGH Urteil vom 11. Februar 1958. -t StR 595757 -).\n\n-4A-\n\nDer Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, daß die\nStrafkammer nicht gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB)\nangenommen hat. |\n\n2. Trotz gewisser Unebenheiten in der Formulierung be-\n| stehen gegen. den Strafausspruch keine durchz greifenden Bedenken. Nicht zu beanstanden ist, daß der Tatrichter im Zusammenhang mit der Erörterung des Lebens- und Ausbildungsganges des Angeklagten strafmildernde Umstände verneint hat.\n| Er konnte auch straferschwerend berücksichtigen, daß die\nTat auf der Straße begangen wurde und damit das brutale\nVerhalten vor der Öffentlichkeit zu Tage trat. Nicht unmißverständlich ist zwar der Hinweis, daß der Angeklagte\n\nschon einige Monate nach Verbüßung seiner Strafe wegen Zuhälterei einer Dirne in Bezug auf die Ausübung ihres Ge-\n\nwerbes behilflich geworden ist. Damit ist aber nicht zum\nAusdruck gekommen, daß der Angeklagte einer Dirne nicht etwa\nim Rahmen der Selbsthilfe Beistand leisten dürfe. Denn das\nLandgericht hat gerade - allerdings an anderer Stelle - betont, daß der Angeklagte an die \"Rechtmäßigkeit der Forderung\nder Dirne geglaubt hat und daher Nothilfe und Selbsthilfe\nin Betracht zu ziehen waren (UA S. 18). Der PTatrichter hat\nvielmehr, wie der Sinn der Urteilsgründe ergibt, straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte sich durch die\n\n“ us\n. are Ri N\n\nN\nerde ) u:\ni\n\nbeträchtliche Gefängnisstrafe wegen Zuhälterei nicht hat\nbeeindrucken lassen, sondern sich nach verhältnismäßig\n\n| kurzer Zeit wieder in das Dirnenmilieu begeben und dabei\n| . brutal nach Art eines Zuhälters gehandelt hat.\n\nAA\n\nHübner | | Seibert 2 . Loesdau\n\nnn | . . . . nu | Mei | u Pfeiffer\n\nDE A u\nin -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-10/1-str-419-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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