{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-03_1_StR_381_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-03","aktenzeichen":"1 StR 381/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\nLSR U URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans Otto Alfred R | 1] aus Won\ngeboren am GEREEEES 1908 in SEHE (Fonnern) ,\n\nwegen Arrestbruchs. .\n\ner\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n2 als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Mai |\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Im Pfeiffer\n_ als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt SEREEEED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der ’Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär RL .\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 22. März 1967\ngeändert; die Strafaussetzung zur Bewährung fällt\n\"weg. en 2 u u\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil\nwird als unzulässig verworfen.\n\n3. Er trägt, aid Kosten. der Rechtanittel.\n\n2 ei host wegen\n\nDie Strafkammer hat trotz einer einschlägigen Vorstrafe\ndes Angeklagten die Vollstreckung der wegen dreier fortgesetzter Arrestbrüche verhängten Gesamtstrafe von sieben Monaten\n\n- 3 -\n\nGefängnria. zur Bewährung ausgesetzt. Dieser Vergünstigung steht,\nwic. der Tatrichter nachträglich selbst erkannt hat und wie die\n- auf diesen Punkt zulässig beschränkte - Revision der Staats.\nanwaltschaft mit Recht rügt, die zwingende Bestimmung des § 23\nAbs. 3 Nr. 2 StGB entgegen. Dem Angeklagten war am 8. November\n1963 bereits einmal Strafaussetzung zur Bewährung für eine\nwegen Trunkenheit im Straßenverkehr verhängte Haftstrafe von\nzehn Tagen gewährt worden, Das hat zur Folge, daß die Vollstreckung der jetzt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht aber.\nmals zur Bewährung ausgesetzt werden darf; denn § 23 Abs. 3\nNr. 2 StGB verbietet ‚die Aussetzung der nach § 74 StGB zu\nbildenden Gesamtstrafe zur Bewährung auch gann, wenn seine\nVoraussetzungen = wie hier - nur bei einer der ihr\nzugrundeliegenden Strafen gegeben sind (BEHSt % 370, 385; vgl.\nauch BGH,GA 1968, 207).\n\nDie - mit den inzwischen verworfenen Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist erhobene - Revision des Angeklagten ist verspätet und deshalb unzulässig.\n\nKüber . Sseitertt Mai\nPikart : Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-03/1-str-381-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-03/1-str-381-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.467958+00:00"}}