{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-03_1_StR_379_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-03","aktenzeichen":"1 StR 379/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1.8tB_319/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Erich Evald EB =\n\n‚ geboren am un 1947\n\nBD, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n| weg en Tot sch. ass | Us » .\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n. Bundesrichter Dr. Pfeiffer\nu als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. SERIEN in der Verheng. Atung,\n\nals Vertreter der\n\nJustizobersckretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nBundonenlaktsehsrt,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Monnheim vom 6. Februar 1967 wird verworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin klarge-\n\nstel),5;.daß der Angeklagte wegen Totschlags und versuchter Notzucht sowie wegen vollendeter und versuchter einfacher Brandstiftung je in Tateinheit\n\nmit gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt\nist. 2 Be\n\nEr trägt die Kosten des Rechtemittels.\n\nIhm wird die - Untersuchungehaft seit. dem 7. Februar\n\nStrafe angerochnet.\n\nVon.Rechts wegen\n\n* AU Serie ainunıe mein ‚ou: am ki rung: nk air. are: ce me\n\nDie Jugendkamner hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchter Notzucht sowie wegen vollendeter und versuchter einfacher Brandstiftung Je in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu\n\neiner Jugenistrafe von 6 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen\nRechts gerügt wird, erweist sich als unbegründet.\n\nI. 1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Be-\n| schwerdeführer zunächst die Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Beweisamtrags auf Einnahme eines Augen- |\nscheins am Tatort des Totschlagsverbrechens. Durch die\nAugenscheinseinnahme sollte nach dem mitgeteilten Wort-\n\nlaut des Antrags unter Beveis gestelit werden, daß die\n\nvon ihnen angegebenen Weise beobachtet haben konnten.\n“Unter diesen Umständen, so meint die Revision, hätte\n\n| es der richterlichen Aufklärungspflicht entsprochen,\n\ndem Antrag stattzugeben. Das trifft jedoch nicht Zu. Ob\nein Augenscheinsbeweis zu erheben ist oder nicht, entscheidet der Tebrichter nach pflichtgemäßem Ermessen.\nHierbei sind ihm allerdings insofern Grenzen gesetzt,\nals er das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO zu beachten hat,\nzur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts\nwegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken,\ndie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Revision\n\n= vermag indessen einen Verstoß gegen die Aufklärungs-\n\n pflicht nicht darzulegen. Über die örtlichen Verhältnisse\nam Tatort hatte sich die Jugendkammer durch Anhörung\nmehrerer Zeugen unterrichtet; schon aus diesem Grund mach-\n\nEEG Shlieie wripnie einen: Shen: Ati. Seh\n\nte sie von ihrer Ermessensfreiheit keinen pflichtwidrigen Gebrauch, wenn sie einen Augenschein nicht für\nerforderlich erachtete {vgl. BGH, Urteil.vom, 15. Oktober 1957 - 1 StR 326/57; s. dazu auch den anders gelagerten Fall BGHSt 8, 177}. Außerdem standen Tatortaufnahmen zur Verfügung, die während der Hauptvrerhandlung in Augenschein genommen und mit den Verfahrensbeteiligten erörtert wurden {UA. 5 133%:\n\n2. Einen weiteren Verfahrensmangel sieht. die Revision in der Verlesung und Verwertung der Nieder-\n‚schriften vom 13. September und 2». Oktober 1965 über\n‚Vernehmungen des Angeklagten Im Ermittlungsverfahren.\nDer insoweit behauptete Verstoß gegen § 254. Abs. 1 StPO\nliegt. jedoch nicht vor. Bei der. Vernehmungsniederschrift\nvom 2. Oktober 1965 handelte es. sich um ein richterliches\nweiteres verlesen werden durfte. Damit. war aber auch\ndie Verlesung der. Angaben gerechtfertigt, die der DBeschuldigte am 13. September 1965 vor der Kriminalpolizci- gemacht hatte und die bei der Vernehmung am 2. Oktober 1965 in zulässiger Weise in Bezug genommen waren\n\\BGHSt 6, 2793. Hieran vermag nichts ZU ändern, daß dem\nAngeklagten damals 2. wie die Revision vorträgt - Ba\n\nPa En\n\nder Aussageverweigerung. Gebrauch gemacht hat. Auf sein\nRecht, seinerseits die Einlassung zur Sache zu veruvei-\n\ngern, ist der Angeklagte am 2. Oktober 1965, vom vernehmenden Richter hingewiesen worden isA Ba. I Bl. 51 Re\n\n30 Soweit die Revision ferner rügt, daß die Jugendkamner das Verfahren wegen des. Vorwurfs der gleichgeschlechtlichen Unzucht nur vorläufig. _ gemäß § 154\n\nAbs. 2 StPO — eingestellt habe, fehlt es an der Darlegung einer Beschwer {vel. BGHSt 10, 88%.\n\n“oe pie: ar De Sailer re\n\n1. Zum Schuläspruch wegen Totschlags stellt das\nUrteil fest, daß der Angeklagte schon während seines\nAufenthalts auf der am Neckarufer stehenden Bank den\nEntschluß gefaßt hatte, sich des betrunkenen Kelm\n\"endgültig zu entledigen\" {UA 5. 10;, was in dem gegebenen Zusammenhang nur bedeuten konnte, ihn zu töten\nvgl. UA S. 19 \"Plan zur Tat\"ı. Nach den weiter getrof-\n_ Tenen Feststellungen zog der Angeklagte den Kelm \"vorgefaßter Absicht entsprechend mit sich fort in Richtung\n\nNeckar\" und \"schleppte\" ihn auf den Bootssteg, wobei er\nwußte, daß der Betrunkene, der allein weder gehen noch\n\nstehen konnte, am Ende dieses Steges mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit ins Wasser fallen und er-\n\n: trinken werde {UA S. 10/11}. Der dieser Vorsteli ‚ung ent-\n\nsprechende Ausgang des Tatgeschehens beruhte mithin\nnicht erst auf dem von der Jugendkammer besonders hervorgehobenen Wilden des Angeklagten, den in _ geführliche\nUnterlassung, sondern nach dem festgestellten Sachverhalt schon auffdem. vorangegangenen positiven Tun, mit\ndem der Angeklagte von einem bestimmten Zeitpunkt. ab\nerstrebt hatte, seinen Begleiter ertrinken zu lassen\nund ihn dadurch \"loszuwerden\". Ist die entscheidende\n- Bedingung für die Tötung des Opfers aber nach den Urteilsfeststellungen bereits durch positives Fun vorsätzlich geschaffen, dann kommt es nicht mehr auf die\nFrage an, ob der Täter etva auch noch deshalb für die\nTodesfolge strafrechtlich verantwortlich ist, weil er\nes unterlassen hat, die bereits in Gang gesetzte Ursa-\n| chenreihe zu unterbrechen. Die Bedenken, die an die hier-\n\nZU angestellten Erwägungen des Urteils angeknüpft\nwerden könnten, bedürfen daher keiner näheren Erörterung. Daß die Jugendkammer die Voraussetzungen des\n§§ 211 3tGB nicht für gegeben hielt, beschwert den Angeklagten nicht. Er ist nach alledem im Ergebnis zu\nRecht des Totschlags schuldig erachtet worden.\n\n2. Die Anwendung der §§ 177, 4%, 51 Abs. 2 StGB\nauf den festgestellten Versuch des Angeklagten, gewaltsam mit seiner Mutter geschlechtlich zu verkehren, 1381\nRechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Die Nichtanwendbarkeit des 5 173 StGB beruht dabei freilich nicht auf\nder Ausschlußbestimmung des Abs. 5 dieser Vorschrift,\nwie das Landgericht ennimmt;. sondern darauf, daß § 173\nAbs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs» 2 StGB eine Bestrafung der versuchten Blutschande nur bei gen Verwandten\n\nder aufsteigenden Linie zuläßt.\n\n3. Im Ergebnis kann schließlich auch die Verurteilung wegen vollendeter und versuchter Brandstiftung\nrechtlich nicht beanstandet werden. Bei dem Vorfall. in\nder Nacht zum 18. Juli 1965 hat der Angeklagte den Tatbestand des § 308 StGB erfüllt, weil nach dem festgestellten Sachverhalt als Folge der Inbrandsetzung des\nSchulzimmerschrankes Teile des Schulgebäudes selbst in\nBrand geraten waren und mit Sicherheit weitergebrannt\nhätten, wenn die Feuerwehr nicht eingegriffen hätte\n\n{vel. RGSt 71, 194; BGHSt 7, 37, 38°. Dem Urteilszusammenhang kann dabei entnommen werden, daß der Angeklagte\nmit oiner Inbrandsetzung von Gebäudeteilen rechnete und\ndiesen als möglich erkannten Erfolg zumindest innerlich\nbilligte ;vel. UA S. 8); die Peststelftungen reichen mithin auch zur inneren Tatseite aus. Entsprechendes gilt\nfür die - nicht zur Vollendung gelangte - Tat in der\n\nNacht zum 25. Juli 1965, bei der es offenbar reiner\nZufall war, daß der vom Angeklagten unter ganz ähnlichen Unständen gelegte Brand nicht dasselbe Ausmaß annahm wie bei der ersten Brandlegung.\n\n. Die Annahme tateinheitlich begangener Vergehen\ngegen § 304 StGB ist insoweit rechtlich ” pedenkenfrei,\nSchäden an Schulgebäude selbst hervorgerufenint. S0-\nweit ihm darüber hinaus die Zerstörung von Lehrmitteln\nzur last. gelegt wird, fehlt es jedoch an der Darlegung,\ndaß es sich um Gegenstände handelte, die dem unnittelbaren Nutzen der Allgemeinheit dienten ivgl. Schönke-Schröder StGB § 304 Erl. II 3; s. auch BCHS+ 10, 285,\n286). Der Schuldumfang ist daher entsprechend zu beschränken. Der Ausspruch über die gemäß § 31 Abs. 1 JGE\neinheitlich festgesetzte Jugenästrafe bleibt hiervon unberührt.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen..\n\nHübner Seibert \\ Mai\n‚Pikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-03/1-str-379-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-03/1-str-379-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.444182+00:00"}}