{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-03_1_StR_355_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-03","aktenzeichen":"1 StR 355/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚Nachschlagewerk: ja\nBGHStE . 3a\n\nStPpo § 154 a\n\na) Zur Einbeziehung eines ausgeschiedenen Tatteils ist\nAntrag der Stasatsanwaltschaft, nicht genötigt.\n\nb) Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Revisionsinstanz die Einbeziehung eines früher ausgeschiedenen\n\nTeils der Tat, so ist der Antrag unbeachtlich, wenn\n\ner eine das Verfahren abschließende Entscheidung über\ndas Rechtsmittel hindern würde, nn |\n\nBGH, Urt. v. 3. Oktober 1967 - 1 StR 355/67 - 16 Augsburg\n\n RUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nWemsts. aftte WB: A Gin Allem sinne Ds ae\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ndort geboren am in '923; | .\n\n| wegen fortgesetzten Betrugs..\n\n- 2.\n\n .. Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Mai\nBundesrichter PFikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n| als beisitzende Richter,\n Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW vei der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED :.: ED\n. als Verteidiger,\n\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\n Augsbüßg vom 17. Februar 1967 wird\n\nverworfen.\n\nII. Die Kosten des Rechtsmittels ein- 2.\nschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse, .\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Dem Angeklagten war nach der Anklageschrift vorgeworfen, fortgesetzt handeind, in der Zeit von Jamar bis\n\na nr Aa ME lie. dihjerir Age Affen.\n\nJuni 1963, Betrug zum Nachteil von mehr als 20 Firmen oder\nLieferanten begangen zu haben (I, II, II 1 und 2 der Anklage)« Das Landgericht ließ die Anklage zu, mit Ausnahme\ndes Falls II (betr. die Pa. StaWw). Dieser Teilakt wurde\n\nvom Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß\n§§ 154 a Abs. 2 StPO \"von der Verfolgung ausgeschieden”.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten schlie Blich freigesprochen, weil ihn ein Schädigungsvorsatz nicht. nachzu- Bu\nweisen sei. | | DE |\n\n Hiergegen richtet sich die - von der Bundesanwaltschaft vertretene - Revision der Stantsanwaltschaft mit\n\n| Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nIl. Der Freispruch als solcher:\n\nu “,\n\n1. Die insoweit erhobenen Aufklärungsrüg\nsäntlich nicht durch. en\n\nen greifen\n\na) Nichtvernehmung anderer Lieferanten als Zeugen.\n\n' „ Hier ist nicht dargeten, inwiefern die Vernehmung weiterer geschädigter Gläubiger geeignet gevesen wäre, den\n\nAngeklagten des Betrugs zur inneren Tatseite zu überführen.\n\nb) Unzulängliche Vernehmung des Angeklagten.\n\nSie kann mit der Revision ebensowenig beanstandet\nwerden wie unvollständiges Befragen eines Zeugen (BGH VRS\n17, 346, 347):\n\nco) Nichtvervwertung der Buchführungsunterlagen.\n\nSoweit diese Rüge zulässig erhoben ist, ist sie unbe-\n\ngründet. Das Landgericht hat die Vermögenslage des Ange-\n\n| klagten und seine wirtschaftliche Entwicklung eingehend\n\nuntersucht und dargelegt (S. 12. - 28 UA). Es ist ausge-\n\nschlossen, daß dies ohne Verwertung der Buchführungsunter-\n\n. lagen geschehen ist. Ohne Bedeutung ist, ob der Tatrichter\n\ndiese Auswertung selbst vorgenommen oder seine Feststellungen dazu auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen gestützt hat (BGH Urt. v. 28. Januar 1954 - 4 StR\n745/53). Denn jedenfalls der Gutachter hat sämtliche Buchführungsunterlagen verwertet (schriftl. Gutachten S. 4).\n\na) Nichtverlesung des Schriftwechsels mit den Gläubigern. | = |\n\nInsoweit ist die Revision nicht zulässig. Sie legt\nweder dar, welche Fernschreiben oder Briefe im einzelnen\nhätten verlesen werden müssen, noch führt sie aus, welche\n\n Päuschungshandlungen durch die Verlesungen hätten erwie-\n\nsen werden können.\n\n<) Nichtvernehmung der Zeugen. I y una Ey\n\nDie Revision meint, das Landgericht hätte zur Klärung\nder Frage, wie es zur Prolongation der Wechsel der Firma\n\nBED im Mai 1962 gekommen sei, die genannten Zeugen\nvernehmen müssen.\n\nAuch diese Rüge kann nicht durchdringen. Sie wendet\nsich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Aus der Tatsache, daß im\nMai_1962 zwei Wechsel des Angeklagten über je 17 000 DM\n| prolongiert wurden, brauchte die Strafkammer nicht zu\n\n‚schließen, daß er sich seiner. Zehlungsunfähigkeit in der\nZeit von Januar bis Juni 1963 bewußt war. Denn noch im\nJanuar und Mai 1965 löste er zuei Wechsel dieser Firma .\n\nim Betrag von je 30 000 DM ein, und bis zu ‚seinem plötzlichen v wirtschaftlichen Zusammenbruch im Juni 1965 hatte\n\nf) Die weiteren Aufklärungsrügen (Zufahrtsweg - Fall\nHr) sind entweder unzulässig (BEHSt 2, 168) oder offensichtlich unbegründet. a\n\n“\n\nPP PouR\n\n2, Die sachlichrechtlichen Rügen sind in Wirklichkeit\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, Dabei geht die staatsenwaltliche Revision zum\nTeil von einem anderen als dem festgestellten Sachver-\n\nhalt aus. Bs.kann nicht verlangt werden; daR ein ‚Käufer\noder Besteller seine von ihm mit einleuchtenden Gründen\nnur als vorübergehend beurteilten Schwierigkeiten offenlegt. Denn dadurch würde ihm jede Möglichkeit zu deren\nÜberwindung aus eigener Kraft genommen (BGH Urt. v.\n28, Oktober 1955 - 2 StR 153/55 und die im NW 1956,\n\n1467 angeführte weitere Rechtsprechung).\n\n‚Jeder Tage\n\nIII, Der § 154 a StPO:\n\n1. Diese Vorschrift ist durch das $StPändG eingefügt\nworden. ') Sie lautet in Abs. 1 Satz 1: |\n\n\"Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder\neinzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die\ndurch eine und dieselbe Handlung begangen worden\nsind, für die zu erwartende Strafe oder Maßregel\nder Sicherung und Besserung nicht ins Gewicht, so\nkann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die\nübrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzes-\n\nverletzungen beschränken.\" en en\n\nErhebung der Anklage ‚das Gericht ir\n‚etimmmg den Btontenam\n\nGemäß Abs. 2 kann nach\ne des verfahrene mit ZU\n\n\"Das Gericht kann in jeder Tage des Verfahrens\nausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen.\nEinem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene\n\nTeile einer Tat wieder einbezogen, so ist ° es\nAbs. 4 entsprechend anzuvenden.Y 2.2.0225\n\nWie schon erwähnt, hatte die Strafkammer den Fall 12\nder Anklage (Fa. Stw) „instveilon ausgeschieden (§ 154\nAbe. 2, 8 207 Abs. 2 Nr. 2 ? 8870).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletht hätte\n\nzung des g 154 a StPO. Sie meint, das Landgeric\n\n| \\ den vorläufig ausgeschiedenen Fall StB wieder einbe- B\n\nziehen müssen, damit insoweit kein Verbrauch der Straf-\n\nnn\n\n| T)gur Entstehungsgeschichte vgl. ER Schmidt, Lehrkommen-\n\n„tar,Nachträge und Ergänzungen zu Teil II (StP0), Erl:\nAt und 2 zu 3 154 a StPO. — Bezüglich der Berafunge-.\ninstanz vgl, 328 Abs. 2 5, 2 StRO, EEE\n\nklage eintrat, Dazu ist zu sagen: Allerdings erstreckt\nsich, im Fall einer Beschränkung nach § 154 a Abs. 1, 2\nStPO, der Strafklageverbrauch durch eine rechtskräftige.\n‚gerichtliche Sachentscheidung auch auf die ausgeschiedenen\nvon der Anklage erfaßten Teile der Tat (RGSt 70, 339, 340;\nzutr. auch Schwarz/Kleinknecht, StPO, 27. Aufl. § 154 a\nAnn. 8). So auch die Begründung zum Entwurf des StPändg\n8. 35: \"Denn trotz einer - Ausscheidung bleibt an sich\ndie gesamte Tat Gegenstand der Urteilsfindung «33 155,\n\n264 StPO)\"; und über eine Tat ist verfahrensrechtlich nur\nein Urteil möglich. Es ist ferner zutreffend, daß für den\nTatrichter auf Grund des Ergebnisses der Beratung die ursprünglich angenommene gesetzliche Voraussetzung der Anklagebeschränkung entfallen war. Denn für die nicht ausgeschiedenen Teile der Tat war nun eine Strafe nicht mehr\nzu ervarten. Dies nötigte aber den Tatrichter nicht, nochmals in die Hauptverhandlung einzutreten und den Fall\nStu nach § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO wieder einzubeziehen oder der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben,\n\nsinen solchen Antrag nach ü 124 a, Abe. 3 Bate 2 &tr0 ı Bu\n\nair\n\nLandgerichts, so zu verfahren - wie sich : aus dem Wortlaut |\ndes § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO (\"Das Gericht kann ... ein-\n\nN rt\n\nbeziehen\"), 'äweifelsfrei aber - insofern möglicherweise im\n\nUnterschied zu §§ 154 Abs. 3 und 4 StPO (BGHSt 13; 44) -\n\ndaraus ergibt, daß erst der Antrag der Staatsanvaltschaft\nnach Satz 2 das Gericht verpflichtet, das Verfahren wie=\nder uf den ausgeschiedenen Tatteil zu erstrecken. Diese .\nAuslegung des Gesetzes hat guten Sinn. Für die gericht-\n\nliche Entschließung, ob und inwieweit - bei einer Portsetzungsreihe - das Verfahren zu beschränken sei, kann\n\nBeweislage von Bedeutung sein, die für die einzeinen\n\ndie\n Teilakte der fortgesetzten Tat unter Umständen verschieden\n\nist. Ist hiernach eine Verurteilung in dem ausgeschiedenen\nEinzelfall nicht zu erwarten, wäre seine Einbeziehung in\n\n:. das Verfahren nach der Überzeugung des Gerichte letztlich\n\nDee rer\n\nunnütz, so ist es kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter\n\na\na\n\nder Vertreter der Bu\n\ner\n\nin einer sonst entscheidungsreifen Sache von der Einbeziehungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht. |\n0.80 lag es hier. Das Lande gericht hatte dem Angeklagten\nin der verhandelten Fortsetzungsreihe das Bewußtsein seisunf&higkeit und damit den Betrugsvorsatz nicht\nnachweisen können. Um so weniger ist. zu beanstanden, wenn\n e8 diesen Beweis in dem zeitlich früher, maßgeblich über-\n\\ haupt lange vor der Zahlungseinstellung des Angeklagten\nliegenden Fall St für wenig wahrscheinlich hielt und\ndiesen darum nicht wieder in. das Strafverfahren ‚einbezog.\nEs stand der Staatsanwaltschaft frei, rechtzeitig in der\nTatsachenverhandlung einen Antrag. nach g 154 a Abs: 3.\nSatz 2 StPO zu stellen. Darauf, daß sie, wie ‚sie vorträgt,\nmit einem Freispruch nicht rechnete, kann sie. sich nicht\nberufen. Sie mußte auch die Möglichkeit des Freispruchs\nin ihre PuLanngen einbeziehen (§ 155 Abs. 25 ss 206, 261;\n264 Abs, 2 StPO). —\n\nEine Verletzung des § 154 a StPO. Liegt nach alledem\n\nPe PR\nDe\n\n„al 0\n\nler erkennen 1aßt, ist die Revision , der 2 oben ltackat\n. zu verwerfen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, aß\n\nvor dem Senat hilfsweise beantragt hat, den- Fall sc\nwieder einzubeziehen (für den wall, daß ein nee are\n\nschaft im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des § 154 a\nStPO zu finden sei). Grundsätzlich ist der Antrag auf Wiedereinbeziehung zwar auch noch im Revisionsrechtszug zu-\n\ntAssig und | für dan Gericht verbindlich. Denn nach dem\n\nWiederoinbezichung mach § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO durch u\neinen Antrag der Staatsanwaltschaft nach Satz > für das .\nGericht zur Einbeziehungspflicht; die eine wie. die andere\n\nbesteht \"in jeder lage des Verfahrens\"; vgl. die Begrün-\n\ndung zum Entwurf S. 36: \"Die Ausdehnung ist 180 auch noch\n\nin der Revisionsinstanz mullesig\". Damit ist jedoch nicht.\nRevisionsgericht zwingt; das Verfahren auf den n ansgsschäen\n“denen Tatteil auszudehnen. Vielmehr ist weiter vorausgesetzt, daß die Einbeziehung den Revisionsrichter in die\n\ndJage versetzt, die gesamte Tat einheitlich abzuurteilen,\n\nwenigstens aber seine abschließende Entscheidung nicht\n\nzielungsamtrag der Staatsanwaltschaft hin, um die tat-\n\n. hindert. Das folgt teils begrifflich aus der Einheit ar\n‘Pat und der Einheit des Verfahrens, teils aus dem Zweck,\nden der Gesetzgeber mit dem § 154 a StPO verfolgt: 6 n\n\nStrarpronoR zu vereinfachen, zu beschleunigen und 1 Kiase\n\nTatsacheninstanz. Es könnte dann nicht einheitlich. über -\ndie ganze Tat. In ihnen vornchiedenn Yandemonansiga 4:\n\nBinbe-\n\nentscheiden. Müßte es anderseits auf den bloßen\n\n sächliche Erörterung des ausgeschiedenen Falles zu er\n\nmöglichen, die ganze Sache an den Tatrichter zurückver-\n\nweisen, so würde der Gesetzeszweck - Vereinfachung, Be-\n\n- 10 -\n\nschleunigung und klarere Gestaltung des Strafverfahrens -\nnicht erreicht werden, wenn das Revisionsgericht sonst,\nohne die Einbeziehung, das Verfahren durch eine abschliessende Entscheidung beendet: hätte. Im Rahmen. des 5 154: a\n\n. folg\n\nBinbezichungsamtrag vor dem’ Tatrichter einen ı ungerechtfertigten Freispruch verhindert. Es würde den Sinn der\nVorschrift jedoch verfälschen, sollte sich die Strafver-\n\ningsbehörde des Einbeziehungsamtrags als eines Mittels\nbedienen können, ein ihr unerwünschtes, mit der Revision\n\naber nicht angreifbares Urteil zu Fall zu bringen und Zs B,\n(im Fall der : Dateinheit) durch das verlangen | nach Aburtei-\n\nEV Vo Ber VaRE Va\n\ngesotz. die nochmalige Verhandlung über ‚eine; Mordan age\nAU. erzwingen. . Ährilich hat das Reichsgericht Beschwerde-\n\n. Abs. 2 (a.P.) 3 vo Ä : | onsgründe gegen d\n\n. (den Fall der Einstellung nicht betreffende) Urteil gelten\nlassen (RGSt 66, 326; vgl. dazu auch BEHSt 10, 88). Im\nFall der Wiederaufnahme nach 8 154 Abs. 5 8+PO. wird das.\n\nVerfahren in der Lage fortgesetzt, in der es sich bei der\n\nvorläufigen Einstellung befand, demnach nach den für die\n\njeweilige Verfahrensstufe | geltenden Verfahrensvorschriften.\n\nBin in der Revisionsinstanz gestellter Einbezichungsamtrag der Staatsanwaltschaft mag daher zwar dann nicht\n\nunbeachtlich sein, wenn die Revision gegen 1 das \"Erkenntnis\nüber den abgeurteilten Teil der Tat olmehiz\nverhandlung der Sache durch den Tatrichter Zur ren. muß. eo\nFührt aber die Revision für sich betrachtet zu einer ab-\n‚schließenden Entscheidung, 50 ist Für die Zulassung. eines\nin diesem Rechtszug der reinen Rechtsnachprüfung (§ 337\n\nAyla. Aa: aube Mr Me Ai. au, ah \"ger: Mir, ae. dl er ums\n\nStPO) gestel lten Ausdehnungsamtrags kein Raum; wenn nicht\n\nn. zu einer Neu-\n\n- 11 -\n\nauch über ihn nach den für den Revisionsrechtszug geltenden Verfahrensregeln entschieden werden kann.\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Senat konnte daher\nauf den Einbeziehungsamtrag nicht eingehen. j\n\nDie Revision ist als unbegründet zu verwerfen. Es\nerschien angemessen, von § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch\nzu machen. DER |\n\nner | Seibert Mai\n\n.\n[BEE\n\nBundesrichter Pikart\nist durch Urlaubsabwesenheit am Unter-\n\nschreiben verhindert.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-03/1-str-355-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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