{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-10-03_1_StR_311_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-10-03","aktenzeichen":"1 StR 311/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 311/67 URTEIL\nam | |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günther R HD z=.: m-EEE. Lardxreis un VE, zeboren am Ä\nGE 1940 ir TEE / Landkreis Nom \"au.\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls u.a.\n\n5?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 3. Oktober 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hübner\n\nals Vorsit..onder,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\n„. als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. En der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung ..\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelte,\n\neye\n\nfür Recht erkannt: °\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Weiden vom 13. April 1967 mit den\nFeststellungen aufgehoben:\n\n1. soweit es\"ihn betrifft;\n\n2. soweit der Mitangeklaste BD wesen Anstiftung\nzum Diebstahl und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nverurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe;\n\n3. soweit der Mitangeklagte FW wesen Beihilfe\nzur Sachhehlerei verurteilt worden ist, sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnt an anar muun ut au mu um man m ana u mas,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen fortgesetzten Vergehens\ngegen §§ 3 Nr. 1b, 11 Abs. 1 IMG - unter Einbeziohung\neiner früher verhängten Gefängnisstrafe von sechs Monaten - zu einem Jahr Gefängnis (Gesamtstrafe) verurteilt.\nDagegen hat der Angcklagte, die Verletzung des fürmlichen\nund des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt.\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache. Auf üin Verfahrensrügen\nbraucht deshalb nicht eingegangen zu werden,\n\n1. Die Verurteilung wegen Diebstahls wird von den\nbisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\na) Soweit der Angeklagte den Metzgern PEE und\nStB zenusuntaugliche oder nur bedingt taugliche Tiere,\ndie in ihren Betrieben angefallen waren und die er für\n. die Tierkörperbeseitigungsanstalt abholen sollte, gegen\nEntgelt beließ, ist der Tatbestand des Diebstahls nicht\nnachgewiesen. Das hat auch das Landgericht angenommen\n(VA 10, 11 unter „I 4 und 7 b).\n\nb) Soweit är Angeklagte den Metzgern TBB und\nStB vei anderen Fleischern abgeholte Tiere überließ,\nkommt es darauf an, ob zuvor der Pächter der Abdeckerei\ndaran schon Allein- oder jedenfalls Mitgewahrsam erlangt hatte. Das Landgericht hat diese Frage bejaht,\njedoch keine näheren Feststellungen dazu getroffen.\n\nWenn der Pächter der Tierkörperbeseitigungsanstalt seine\nFahrer während ihrer Fahrten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beaufsichtigen konnte oder nicht\n\nbeaufsichtigte, etwa weil diese die Reihenfolge der Abholungen und den einzuschlagenden Weg selbständig bestimmten oder weil eine wirksane Überwachung wegen zu\ngroßer Entfernung nicht mögiich war, dann hatte der Angeklagte an den aufgeladenen Tieren Alleingewahrsam und\nkonnte sie nicht gestohlen, wohl aber unterschlagen haben.\nDer Umfang, in dem er solche Tiere TEE und St\nüberließ, könnte auf das Fehlen einer ausreichenden\nBeaufsichtigung hindeuten. Wenn der Beschwerdeführer\ndagegen im allgemeinen eine ihm vorgeschriebene Fahrstrecke einhielt, dann konnte der Pächter der Abdeckerei\nan den auf sein Fahrzeug aufgeladenen Tieren jedenfalls\nMitgewahrsam haben. Dabei ist es im wesentlichen eine\nTatfrage, ob er trotz größerer Entfernungen in der Lage\nwar, die tatsächliche Sachherrschaft darüber auszuüben\n(vgl. R6St 50, 185, 184; 52, 143, 145; 54,.32, 33; 56,\n\n115, 116; RG GA 69, 105; BGHSt 2, 317, 318). Feststellungen\nzu dieser Frage hat das Landgericht bisher nicht getroffen.\n\nce) Soweit der Angeklagte Tiere, die bereits in der\nAbdeckerei abgeliefert waren, wieder wegfuhr und TEE\nüberließ, ist dagegen der Tatbestand des Diebstahls erjüllt.\n\nDas Urteil kann jedoch auch insoweit wegen der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den verschiedenen Handlungen nicht bestehen bleiben.\n\n2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nvorsätzlichen Vergehens gegen die §§ 3\nNr. 1 b, 11 Abs. 1 IMG ist nicht frei von innerem Wider--\nspruch und hält deshalb der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Bei der Untersuchung, ob der Angeklagte\ngegen § 3 Nr. 1 b IMG verstoßen hat, hat die Strafkammer\n\n-5-\n\nzutreffend auf den Zeitpunkt abgsstellt, an dem er die\nverworfenen Tiere den Metzgern überließ (vgl. RGSt 17,\n427, 430; 44, 94, 96), und das Fleisch in dem damaligen\nZustand mit Recht als gesundheitsgefährlich angesehen.\nEntgegen der Meinung des Landgerichts ist damit jedoch\nnicht ohne weiteres dargetan, daß der Beschwerdeführer\ndiese Ware bewußt und mit Willen als gesundheitsgefährliche\nNahrungsmittel in den Verkehr gebracht hat. Der Tatrichter\nhat dem Angeklagten bei der Erörterung, ob dieser der Beihilfe zu den von den Fleischern begangenen Lebensmittelvergehen und Betrugstaten schuldig sci, zugute gehalten,\ner habe möglicherweise geglaubt, seine Abnehmer würden\n\ndas Fleisch vor der Abgate an:die Verbraucher so bearbeiten,\ndaß es wieder genußtauglich sei (UA 17). Nach dem Urteilszusammenhang hat er möglicherweisc ferner auch angenomnen,\ndie Metzger würden das Fleisck nur so bearbeitet\n\ndem menschlichen Genuß zuführen. Wenn der Angeklagte jedoch bereits bei der Abgabe der verworfenen Tiere von\ndieser Vorstellung ausgegangen ist, dann hat ihm, dem\ngelernten Schlosser und Kraftfahrer, der Vorsatz gefehlt,\n‚ein Nahrungsmittel in den Verkehr zu bringen, das die\nmenschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist (vgl.\nRGSt 44, 94, 96), ein Ergebnis, das der Tatrichter den\nMetzgern ohnehin zugebilligt hat.\n\nDanach ist die Verurteilung des Beschwerdeführers\nganz aufzuheben.\n\n3. Nach § 357 StPO erstreckt sich diese Aufhebung\n\nauch auf die früheren Mitangeklagten iii und To\ndagegen nicht auf den Mitverurteilten Ro@® (BGHSt 12, 335,\n\n341 und NJW 1955, 1566 19), Das Urteil gegen Pw ist\naufzuheben, soweit er wegen Anstiftung zum Diebstahl und\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerci verurteilt worden ist.\nDas Urteil gegen TB kann nicht bestehen bleiben,\nsoweit er wegen Beihilfe zur Sachhehlerei verurteilt\nworden ist. In beiden Fällen entfällt damit auch der\nAusspruch über die Gesamtstrafe, im Fall TB infolgedessen auch die Entscheidung über den Ehrverlust\n(BGHSt 14, 381). Dagegen bieiben die Einzelstrafen\n\nbestehen, zu denen diese Mitangeklagten wegen der\n\nübrigen Taten verurteilt worden sind.\n\n4. In der neuen Verhandiung wird auch folgendes\nzu beachten sein: u\n\na) Zwischen den Tatbeständen der Unterschlagung\n\n'und des Diebstahls wäre ein Fortsetzungszusammenhang\n\nnicht möglich (RGSt 58, 228, 229; BGH GA 1962, 78,\n\n| 79):\n\n| b) Untorschlagung oder Diebstahl können mit einen\netwaigen Vergehen gegen die §§ 3 Nr. 1b, 11 Abs. 1 IMG\nin Tateinheit zusammentreffen, wenn der Beschwerdeführer durch die Zueignungs- oder die Wegnahmehandlung\n\nbereits mit dem Verkauf oder mit dem In-den-Verkehr-Bringen der verworfenen Tiere begonnen hat.\n\nHübner Seibert Mai\n\nBundesrichter Fikart Pfeiffer\nist in Urlaub und des-\n\nhalb verhindert zu\n\nunterschreibon.\n\nHübner\n\nPo) tr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-03/1-str-311-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-03/1-str-311-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.399637+00:00"}}