{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-09-26_1_StR_389_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-09-26","aktenzeichen":"1 StR 389/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BRUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR_389/67\n\nun er ine den marine aa\n\nEh URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreinerneister Adolf TB zus sumEB\nEEE (Kreis VE), dort geboren am EEE 1934,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Mai Seine\nBundesrichter Pikart\n_ Bundesrichter Dr. Pfeiffer\n= ‚als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 7. März 1967 wird\n\n. ee.\nverworfen.\n\nEr hat die Kasten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Re chts wegen\n\nI. Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3, teilweise in Tateinheit\nmit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB\nzu einer Gefängnisstrafe ı von zwei Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt worden.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nIT. A Werkahzensvorsnssetzungen und § 266 StPO:\n\nDie Verurteilung umfaßt unzüchtige Handlungen des Angeklagten an der 1950 geborenen Elisabeth in der\nZeit von 1958 bis April 1965 (S. 2 - 3 UA). Die von der\n. Strafkammer zugelassene Anklage hatte dem Beschwerdeführer\nvorgeuorfen,\n\n\"in J 7 in. den Jahren 1959 und 1960\n\nfortgesetzt handelnd\n\nmit einer Person unter vierzehn Tahren unzüchtige\nHandlungen vorgenommen zu haben und durch dieselben\nHandlungen einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren zur Unzucht mißbraucht zu haben,\nindem er in zehn Fällen\n\ndie am EB '950 geborene Elisabetn Se >\n\ndie als Pflegekind in seinem Haushalt aufgenommen var,\nam Geschlechtsteil kitzelte und in einem Fall versuchte, mit ihr den Geschlechisverkehr auszuüben.\n\n- Verbrechen gegen 88 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3,\n\n73 StB. -\" 2\n\nIm Ermittlungsergebnis heißt es u.a.: \"Nach ihren / d.h.\nElisabeths_/ Angaben hat der Angeschuldigte seit ihrem\nachten Lebensjahr an ihr unzüchtige ‚Handlungen vorgenonmen und wiederholt mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Dies soll wöchentlich zwei- bis dreimal vorgekommen\nsein, und zwar bis April 1965. Demgegenüber gibt '\nschuldigte zu, in einem Falle versucht zu haben, mit ihr\ngeschlechtlich zu verkehren und sie in höchstens zehn\nFällen am Geschlechtsteil gekitzelt zu haben. Nach sciner\n\n' Darstellung soll die letzte unzüichtige Berührung erfolgt\n\nsein, ehe er im Sommer oder Herbst 1960 angefangen habe\nzu freien.\" (Bl. 21/28, 43 äh. ).\n\nAm 2. Verhandlungstag wurde der Angeklagte\n\nvorsorglich darauf hingewiesen, daß zum Gegenstand\nder Urteilsfindung auch Vorgänge gemacht werden\nkönnen, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise\netwa im Jahre 1958 und ab 1960 bis 1965 ereignet\nhaben sollen, so daß über die in Anklage und Eröffnungsbeschluß erwähnten Vorwürfe hinaus, auch Verfchlungen in dieser Zeit in die fortgesetzte Handlung\neinbezogen werden und daß er möglicherweise wegen\nfortgesetzten Verbrechens nach § 176 StPO /\"StGB_):\nteilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen\nnach § 174 StPO /\"StGB_7 verurteilt werden kann, und\nzwar auch für die Zeit, in der der Angeklagte ab\nApril 1962 dem Kind als Vormund bestellt war\".\n\nDem Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Ein Antrag auf Aussetzung\nwurde auf ausdrückliches Befragen weder vom Verteidiger\nnoch vom Angeklagten gestellt (Bl. 62 d.A.).\n\n-5-\n\nDie Verteidigung meint, das Verfahren müsse eingebetreffe. Für diese Zeiten fehle es an einer Anklage. Auch\neine Nachtragsanklage sei nicht erhoben. Nur die Geschehnisse von 1959 und 1960 seien Gegenstand der Anklage gewesen,\n\nDem kann der Senat nicht folgen. Nach § 264 Abs. 1 StPO\nist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage belung darstellt. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfchler eine\nfortgesetzte Handlung für die ganze Zeit von 1958 bis 1965\nangenommen (S. 6, 12/13 UA). Mit der Wendung \"Fortsetzungsvorsatz\" (S. 12 UA; vgl. dazu: BGH NIW 1953, 1112 Nr. 27)\nist ersichtlich \"Gesamtvorsatz\" (BGHS+t 15, 268, 271) gemeint. Nahm aber der Tatrichter eine (die ganzen Jahre umfassende) fortgesetzte Handlung an, so mußte er alle Einzelfälle der Fortsetzungstat, die er auf Grund des Ergebnisses\nder Hauptverhandlung für erwiesen hielt, in die Entscheidung\neinbeziehen. Denn Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne\n(BGH Urt. v. 21. Mai 1963, 5 StR 173/63; vgl. auch das Urteil des Senats v. 17. März 1953, 1 StR 180/52 S. 5/6; fer-\n\nFF\n\nner BGHSt 16,-:200 - 204 und Schwarz/Kleinknecht, 27. Aufl.,\nAnm. AA zu N 264 StPO). Ist dagegen, wie die Revision\nmeint, der Zeitraum von 1958 bis 1965 in zwei Abschnitte\nzu teilen (Zäsur nach 1960 oder 1962), so ändert das am\nErgebnis nichts. Tatidentität im verfahrensrechtlichen\n\n„—-—-— nn. -— nn. oen|[ .....\n\nSinn ist auch in diesem Fall gegeben (Schwarz/Kleinknecht\n2.2.0. Anm. 1). Die vom Landgericht festgestellten Vorfälle ereigneten sich sämtlich gegenüber dem gleichen Opfer,\nunter gleichen Umständen und im selben Haus. Es ist daher\nweder der Anklagegrundsatz noch der § 266 StPO verletzt.\n\n_ drücklich verzichtet.\n\nB)Weitere verfahrensrechtliche Erörterung:\n\n1. Gegen § 265 StPO hat der Tatrichter nicht verstossen. Vielmehr hat er dieser Vorschrift gerade entsprochen,\n\"Zu einer Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen nach\n8 265 Abs. 4 StPO war die Strafkammer nicht veranlaßt,. Der\nVerdacht, daß sich der Angeklagte auch 1958 und 1961 bis\n1965 an dem Mädchen Elisabeth vergangen haben könnte, war\n(vie oben angeführt) schon im \"wesentlichen Ermittlungsergebnis\" der Anklageschrift erwähnt. Zudem: hatten sowohl der\nAngeklagte als äuch sein Verteidiger auf Aussetzung aus-\n\n2, Die Revision rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung der Aufklärungspf licht (§ 244 Abs. 2 StPO), Damit\nkann sie nicht durchäringen. - Die Verteidigung 'berücksichtigt bei diesen Rügen folgendes nicht: :\n\nDer Angeklagte hat zugegeben, einmal im Jahr 1958\nbeim Versuch des Geschlechtsverkehrs mit dem Määchen den\nSchenkelverkehr ausgeübt und weiter, 1958 bis zum Spätherbst 1959 im Schlafzimmer des Kindes etwa acht bis zehn\nMal an dessen Geschlechtsteil gespielt zu haben (S. 4 UA).\nInsoweit beruhte also der Schuldvorvurf schon auf der\neigenen Einlassung des Angeklagten, worauf der’ Tatrichter\nmit Recht hinweist (S. 11 oben UA). Hinzu kommt das Verhalten des | Beschwerdeführers bei der Unterredung ı mit dem\nfahrene Kriminalbeamtin MER vorgenommenen Gegenüberstellung des Angeklagten mit dem Mädchen (S. 8 - 11 VA).\nFerner handelt es sich im wesentliohen um Vorgänge aus\neiner Zeit, als Elisabeth noch nicht im Fubertätsalter\nstand, Einen Antrag auf Anhörung eines Jugendsachverstön-\n\nj\n\ndigen über die Glaubwürdigkeit des Mädchens haben weder\nder Angeklagte noch sein damaliger Verteidiger gestellt.\n\nAngesichts dessen brauchte sich dem Tatrichter die\nWotwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen: ‚oder\nder Vernehmung einer früheren Lehrerin nicht aufzudrängen\n(BGHSt 3, 52, 54; 7, 82), auch wenn es sich nicht.um eine\nJugendschutzkammer gehandelt hat.\n\nIm Gegensatz zu der Sache Web (BcH NW 1961, 1636\nNr. 21 = 3 Ka 54/60 StA Trier) trug der vorliegende Fall\nkeine vom Üblichen wesentlich abweichenden Züge. Es ist\nnichts völlig Außergeuöhnliches, daß ein Mann auch nach\nseiner Verheiratung die Beziehungen zu der Haustochter\nfortsetzt(zumal die Ehefrau wiederholt schwanger war,S. 2\nUA). Dasscibe gilt von der Tatsache, daß ein eingeschüchtertes, auf sich allein gestelltes junges Mädchen Jahre\nhindurch schweigt, bis es aus dem Haus des Täters nach auswärts in eine andere Umgebung kommt.\n\nIII. Sachrüge:\n\nSachlichrechtlich. 1§ 8t das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum NachteiT: ‚des Angeklagten erkennen. Insbesondere sind\nin der Urteilsbegründung, trotz verschiedentlicher Uncbenheiten der Formulierung, keine durchgreifenden Widersprüche\noder Denkfehler ersichtlich.\n\nDie Verantwortung für, seine ‚Feststellungen und\n\n| en nn m een m\n\ndem nicht entgegentreten (§§ 261, 377 StPO; BGHSt 10,\n208 - 210).\n\nSchließlich ist noch zu sagen: Bezüglich des Schuld-\n\n-8- R\n\numfanes könnte es auf den ersten Blick so aussehen, als\n\nrn\n\nvenn das Landgericht bei der Feststellung von mindestens\n\nnn\n\n.u_— ur nn || |nmenr[ nennen nenn\n\n(S. 6 UA) allzu summarisch vorgegangen sei und unberücksichtigt gelassen hätte, daß es seit der Verchelichung\ndes Angeklagten (1962) für ihn nicht mehr ganz so’ ‘einfach\nwar, sich ungestört in Elisäbeths Schlafzimmer zu betätigen. Der Tatrichter hat dies aber in Wirklichkeit nicht\nübersehen (vgl. 5. 8 oben UA, sondern ist ersichtlich\nVorfälle ausgegangen, die den Schuldumfang nicht zu seine:\nNachteil überdehnt.\n\nmw. Nach alledem ist die Revision als unbegründet\n\nner Seitertt 00000. Hai\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-26/1-str-389-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-26/1-str-389-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.113869+00:00"}}