{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-09-26_1_StR_378_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-09-26","aktenzeichen":"1 StR 378/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"Das Sicherungsverfahren ist auch gegen einen erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täter zulässig, wenn seine Zurechnungsunfähigkeit nicht\nausgeschlossen und daher ein Strafverfahren gegen\nihn nicht eingeleitet werden kann (Anschluss an\nBGHSt 18, 167).\n\nDas gilt selbst dann, wenn im Strafverfahren ein\nGericht höheren Ranges zu entscheiden hätte\n(Fortführung von BGHSt 16, 198, 199).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO §§ 429a, 429b\n\n\"Das Sicherungsverfahren ist auch gegen einen erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täter zulässig, wenn seine Zurechnungsunfähigkeit nicht\nausgeschlossen und daher ein Strafverfahren gegen\nihn nicht eingeleitet werden kann (Anschluss an\nBGHSt 18, 167).\n\nDas gilt selbst dann, wenn im Strafverfahren ein\nGericht höheren Ranges zu entscheiden hätte\n(Fortführung von BGHSt 16, 198, 199).\n\nBGH, Urt. v. 26. September 1967 - 1 StR 378/67 -\nLG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 378/67\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nAizik C EEE , geboren arı Ge 1912 in\nTEE To1en, zur Zeit einstweilen untergebracht.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. September 1967, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr, Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshor (EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter RB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrfBil des Landgerichts München I vom\n1TApril 1967 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Beschuldigten für überführt erachtet, den äußeren Tatbestand eines Totschlags- und zweier\n\nMoräversuche verwirklicht zu haben. Sie hat ihn. aber für\nerheblich vermindert zurechnungsfähig gehalten und nicht\nausschließen können, daß er zur Tatzeit zurechnungsunfähig\nwar. Dem war folgendes vorausgegangen: Im Ermittlungsverfahren hatte ein Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten ein eingehendes schriftliches Gutachten über die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten erstattet, das sich auf die während längerer Beobachtung und\nUntersuchung in einem Nervenkrankenhaus gewonnenen Erkenntnisse und auf die Krankengeschichten und Berichte über\n\nfrühere Aufenthalte des Beschuldigten in dieser und in\nanderen Anstalten stützte. Der Sachverständige war zu dem\nErgebnis gelangt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschuläigten bei der Tat infolge einer krankhaften Störung\nseiner Geistestätigkeit erheblich vermindert, möglicherweise sogar ganz ausgeschlossen war. Dieses Gutachten hatte\ndie Staatsanwaltschaft veranlaßt, von der Erhebung einer\nAnklage bei dem Schwurgericht abzusehen und statt dessen\neinen Antrag auf Eröffnung des Sicherungsverfahrens nach\n\n§ 429 a StPO zu stellen. Die Strafkammer hat auf Grund der\nAusführungen des medizinischen Sachverständigen dem Antrag\nder Staatsanwaltschaft entsprochen. Die umfassenderen Eindrücke der Hauptverhandlung vermittelten dem Tatrichter dann\ndie endgültige Überzeugung, daß die Zurechnungsfähigkeit des\nBeschuldigten bei der Tat erheblich vermindert war, daß sich\nseine Zurechnungsunfähigkeit Aber nicht ausschließen läßt.\nDeshalb hat er in dem Sicherungsverfahren die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Heil- oder Fflegeanstalt angeoränet. Hiergegen wendet sich dieser mit der Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n'1. Die Strafkammer war, was’ nach § 6 StPO das Revisionsgericht nicht nur auf Rüge, sondern auch von Amts wegen prüfen muß (RGSt 66, 255, 256; 67, 57, 58; BGHST 18, 79, 81),\nsachlich zuständig; denn sie ist in dem Sicherungsverfahren 3°\n\nGericht des ersten Rechtszugs ohne Rücksicht auf die Art\nder dem Beschuldigten zur Last gelegten mit Strafe bedrohten\nHandlungen zur Entscheidung berufen (§ 429 b Abs. 3 StPO).\n\nDas Sicherungsverfahren nach den § 8 429 a bis 429 dä\nStPO ist eine verfahrensrechtliche ärgänzung der sachlachrochtlichen Bestimmung des 8 42 b StGB. Diese durch das Gesetz\ngegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln\nder Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. IS.\n995) in das Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift will die\nAllgemeinheit vor strafbedrohten Handlungen gefährlicher\nZurechnungsunfähiger (§ 51 Abs. 1 StGB) und vermindert\nZurechnungsfähiger (§ 51 Abs. 2 St6B) schützen. Sie weist\ndeshalb dem Strafrichter die Aufgabe zu, die Unterbringung\nsolcher Personen in einer Heil- oder Pflegeanstalt zum\nSchutz der Öffentlichen Sicherheit anzuordnen, wenn sie\neine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben.\nIm - subjektiven - Strafverfahren kann eine derartige Maßregel jedoch nir gegen Täter verhängt werden, die entweder\nvermindert zurechnungsfähig sind oder deren Zurechnungsunfähigkeit sich erst nach Sröffnung des Hauptverfahrens heraus,\nstellt. Gegen Beschuldigte, deren Zurechnungsunfähigkeit\nbereits beim Abschluß der staatsanwaltschaftlichen Zrmittlungen feststeht, kann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden; die Staatsanwaltschaft hat keine Möglichkeit,\ndie öffentliche Klage zu erheiben (§ 170 StPO), und das Gericht\ndarf mangels hinreichenden Verdachts einer strafbaren Handlung gegen sie das Hauptverfahren nicht eröffnen (§ 203 StPO).\nIm Strafverfahren kann daher der Zweck des § 42 b StGB nur vr\nunvollkommen verwirklicht werden; es versagt. gegenüber gemeingefährlichen zurechnungsunfähigen Verbrechern. Um diese Lücke\nzu schließen, hat Art. 2 Nr. 37 des Ausführungsgesetzes zu\ndem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über\nMaßregeln der Sicherung und Besserung vom 24, November 1933\n\n(RGBl.. I S. 1000) das Sicherungsverfahren eingeführt.\nDieses besondere Verfahren soll dem Strafrichter einen Weg\neröffnen, die ihm durch § 42 b StGB übertragene Aufgabe\nzum Schutz der Allgemeinheit umfassend zu verwirklichen\nund die in dieser Vorschrift vorgesehene Sicherungsmaßregel auch gegenüber solchen Tätern anzuordnen, gegen die\nein Strafverfahren allein wegen ihrer Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat nicht eröffnet werden kann (vgl.\namtl. Begründung in Deutscher Reichsanzeiger 1933 Nr. 277).\n\nDie Frage der Zulässigkeit des Sicherungsverfahrens\nkann daher nicht allein nach dem Wortlaut der 88 429 a\n\nbis 429 d StPO entschieden werden; bei dieser Abgrenzung\nmuß vielmehr auch der innere Zusammenhang mit § 42 b StGB\nBerücksichtigung finden. Ursprünglich wurde diese Vorschrift so verstanden, daß der Strafrichter die Unterbringung eines zurechnungsunfähigen Täters in einer Heiloder Pflegeanstalt nur dann anordnen durfte, wenn er\ndessen Zurechnungsunfähigkeit ausreichend sicher feststellen konnte (RGSt 69, 12, 14; 70, 127; 72, 353, 355; 73;\n45; BGHSt 14, 68, 71). Dieser sachlichrechtlichen Rechtsanwendung entsprach es, das Sicherungsverfahren nur zuzulassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand\nder Zurechnungsunfähigkeit begangen hatte (§ 429 a StPO);\ndenn nur dann bestand bei der damaligen Auslegung des\n\n§ 42 b StGB für die Staatsanwaltschaft gcenügender Anlaß,\n\ndie Eröffnung des Sicherungsverfahrens zu beantragen\n\n(vgl. Lüttger GA 1957, 193, 210), und für das darum angegangene Gericht hinreichender Verdacht, daß der Beschuldigte\neine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, die nach\n\n§ 42 b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich macht (3§ 429 b Abs. 1, 2, 170, 203 3+4P0):\n\nJetzt wird § 42 b StGB weiter ausgelegt. Die Rechtssprechung verlangt für die Anwendung dieser Vorschrift\nnicht mehr, daß die Zurechnungsunfähigkeit eines gefährlichen Rechtsbrechers feststehen muß; sie 1äßt vielmehr\ndie(alleinige)Anordnung seiner Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt auch dann zu, wenn seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat zwar erheblich vermindert war, er aber nicht bestraft werden kann, weil sie\nmöglicherweise ganz ausgeschlossen war (BGHSt 18, 167).\nDieser Wandel in der Handhabung des sachlichen Rechts\nwirkt auf die Anwendung des Verfahrensrechts zurück. Die\nGesichtspunkte, die zu einer anderen Auffassung des § 42 b\nStGB geführt haben, beeinflussen auch die Auslegung der\ngerade zur Ürgänzung dieser Vorschrift erlassenen Verfahrensbestimmungen. Von verhheriinstizdeverhältnlsnäßigasee\nselten als unaufklärbar angesehen werden müssen, ob der\nTäter im Zustand nur erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit oder im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat. Meist wird abgewartet werden müssen, was die\nHauptverhandlung hierzu zutage fördert; denn gerade für\ndie Feststellung einer an der Grenze zwischen erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit liegenden und daher schwer bestimmbaren inneren Verfassung des Täters sind sein persönlicher Sindruck und die\nmündliche Ausspräche des Gerichts mit ihm und mit dem medizinischen Sachverständigen besonders bedeutsam, Gelegentlich können freilich bereits die &rmittlungen der Staatsanwaltschaft als Ergebnis erwarten lassen, daß die Zurechungsfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Tat\nsicher erheblich vermindert war, seine Zurechnungsunfähigkeit aber nicht ausgeschlossen werden kann, In solch einem\nFall sind zwar die Voraussetzungen für die Anordnung der\nSicherungsmaßregel des § 42 b £tGB, jedoch nicht die für\n\"die Sröffnung eines Strafverfahrens gegeben, da eine strafbare Handlung sich nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit\n\nbeweisen lassen wird und demzufolge kein im Sinn des\n\n§ 203 StPO hinreichender Verdacht dafür besteht. Es ist\nalso gerade die Verfahrenslage gegeben, für die das\nSicherungsverfahren nach den 88 429 a bis 429 d StPO\neingeführt worden ist. Deshalb ist es rechtlich begründet, jenen Fall hinsichtlich der Zulässigkeit des\nSicherungsverfahrens nicht anders als die Fälle zu behandeln, in denen die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten von vornherein feststeht. Diese Auslegung\ndes § 429 a StPO geht zwar etwas über den Wortlaut der\nAusnahmebestimmung hinaus; sie folgt aber der erweiterten Anwendung des § 42 b StGB und wird allein dem Zweck\ndes Gesetzes gerecht, wie er sich aus dem Zusammenhang\ndes sachlichen und des Verfahrensrechis ergibt (ebenso\nSchäfer in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., StPO § 429 a Anm...\n1 a; OLG Hamm in JMBl. NRW 1963, 34).\n\nDie Strafkammer hatte daher das Sicherungsverfahren zulässig eröffnet. Die Hauptverhandlung hat ihr keinen Anlaß gegeben, es nach § 429 dä StPO in das - subjektive -\nStrafverfahren überzuleiten. Auch dieser Intscheidung\nkann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.\n\nDie Hauptverhandlung hatte nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters keine Abweichung\nvon der im Zwischenverfahren erwarteten Sachlage erbracht.\nEs ist demzufolge kein Grund hinzugetreten, dessentwegen\ndie Strafkammer das Sicherungsverfahren nicht hätte fortführen dürfen, sondern die Sache in das Strafverfahren\nüberleiten und an das dafür zuständige Schwurgericht\n\n(§ 80 GVG) verweisen müssen, Für diese Rechtsauffassung\nspricht nicht nur eine sinnvolle und zweckentsprechende\nHandhabung der Verfahrensregeln, sondern auch der Wortlaut des § 429 d StPO; die Vorschrift sieht nämlich eine\nÜberleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren\nausdrücklich nur dann vor, wenn sich nach der äröffnung\n\ndes Hauptverfahrens entgegen den im Zwischenverfahren\ngehegten Erwartungen die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten'!ergibt. \"\n\nIn dem Sicherungsverfahren war die Strafkammer\nzur Sntscheidung berufen; denn für dieses Verfahren\nhat das Gesetz bewußt die Zuständigkeit -ohne Rücksicht\nauf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten\nstrafbedrohten Handlungen bei ihr zusammengefaßt\n(vel. $.429 vÜäbs, 3:der:1945,746:in- der.gmerikanischen\nund britischen Besatzungszone erlassenen Strafprozeßordnungen, Art. 3 Abschn. I Nr. 182 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 - BGBl. I\nS. 455, 499 - und die amtl. Begründungen zu dem ersten\nvom Bundesjustizministerium herausgegebenen Zntwurf\ndieses Gesetzes $. 53 unter Nr. 156 und zu dem der\nBundestagsärucksache I Nr. 530 anliegenden zweiten\nSntwurf S. 55 unter Nr. 1665 ebenso Schäfer aa0 8 4294\nAnna b;>aAsPeforsytStralpfozeßy.2. Aufl; 8. :499-\nunten und Sax JZ 1962, 501).\n\n2: Auch die übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch, Auf die sachlich\nrechtlichen Angriffe der Revision hat der Senat das\nUrteil ganz geprüft; ein Rechtsfehler ist dabei ebenfalls nicht zutage getreten. |\n\nHübner Seibert Mei\n\nFikart | Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-26/1-str-378-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-26/1-str-378-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.089650+00:00"}}