{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-09-26_1_StR_373_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-09-26","aktenzeichen":"1 StR 373/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_373/67 URTEIL\nZofa\n\nin der Strafsache\n\nden Rentner Josef HE zu: Au zetoren am\nGE 9 in KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsamalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Februar 1967 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache scit\ndem 25, Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet .\n\nVon Rechts wegen\n\ns_r_ü_n_d_e_:_\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt und seine Sicherungsvervwahrung angeordnet. Daneben enthält das Urteil Aussprüche über dic Aber-\n\nkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und dic Zulässigkeit von\nPolizeiaufsicht. Von dem Vorwurf, noch einen weiteren schweren\nDicbstahl begangen zu haben, ist der Angeklagte freigesprochen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt erfolglos Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\n\n1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, während der Hauptverhandlung nicht vollständig verhandlungsfähig gewesen zu\nsein, hat nach der dienstlichen Äußerung des Anstaltsarztes\nder Strofanstalten Ag Dr. KB, von 7. Juni 1967 nur\ninsofern eine tatsächliche Grundlage, als die Verhandlung\neinmal wegen eines angeblichen Nervenänfalls des Angeklagten\nunterbrochen werden mußte, Wie die Stellungnahme des Anstaltsarztes weiter ergibt, wurde jedoch erst dann weiterverhandelt,\nals die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nach entsprechender ärztlicher Versorgung wiederhergestellt war und dieser\nsclbst den Fortgang der Verhandlung gewünscht hatte. Ähnlich\nlautet im Ergebnis die dienstliche Äußerung des Landgerichtsarztes Dr. DAEEEEEEEB von 29. Mai 1967, der den Angeklagten\nwährend einer Verhandlungspause untersucht und von ihm dabei\nvernommen hatte, er lege Wert darauf, die Verhandlung hinter\nsich zu bringen. Dr. KB hatte auch, wie er bekundet, während\nsciner Anwesenheit im Sitzungssaal keineswegs den Eindruck,\ndaß der Angeklagte nicht in der Lage war, der Verhandlung zu\nfolgen; er hält es insbesondere auch für ausgeschlossen, daß\nder Angeklagte in seiner Verhandlungsfähigkeit etwa durch\ndas zu seiner Beruhigung eingegebene Medikament beeinträchtigt\nsein konnte. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen die\nVorschriften der §§ 230, 358 Nr, 5 StPO ist somit nicht bewiesen.\n\n2, Eine Verletzung !des Verfahrensrechts sieht die Revision\nferner darin, daß das Landgericht den Facharzt Dr. Kl\n\n4\n\nN\n-4A-\n\nals sachverständigen Zeugen vernommen habe, ohne daß dieser\nvon seiner Schweigepflicht entbunden und über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Diese Rüge scheitert\nschon daran, daß der Beschuldigte keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf das Schweigen eines Geheimnisträgers\n\nhat (RGSt 71, 21; BGHSt 9, 59). Im übrigen ergibt der Akteninhalt, daß der Angeklagte mehrfach persönlich beantragt\nhatte, den Facharzt Dr. KIM zu hören (vgl. Bl. 202,\n203, 232, 236 GA); er hat auch der Art seiner Belehrung und\nseiner Vernehmung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht\nwidersprochen. Die Strafkammer konnte danach eine Entbindung\nvon der Schweigepflicht annehmen (§ 55 Abs. 2 StPO).\n\n3, In sachlicher Hinsicht gibt das Urteil ebenfalls keinen\n\nAnlaß zu rechtlichen Bedenken.\n\nBei Darlegung ihrer Überzeugung, daß der Angeklagte die\nseiner Verurteilung zugrundegelegten Einbruchsdiebstähle\n- entgegen seiner Einlassung - wirklich begangen hat, geht\ndie Strafkammer allerdings für eine Reihe von Fälten davon\naus, daß die Täterschaft des Angeklagten hier für das Gericht\n\"mit absoluter -Sicherheit\" feststehe (UA S. 14), während sie\nhinsichtlich der übrigen Fälle. ausführt, daß der Angeklagte\n\"nit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, die\njeden vernünftigen Zweifel ausschließt\" (UA S. 20), der Täter\nsei. Ausführungen solcher Art können für sich betrachtet die\nBesorgnis erwecken, daß das Gericht von der Richtigkeit eines\nTeiles seiner Feststellungen nicht ganz überzeugt gewesen ist\n(vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1961 - 5 StR 559/60), Dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ist jedoch zu entnehmen,\ndaß die Strafkammer sich von der Schuld des Angeklagten im\ngesamten Umfang der Verurteilung voll überzeugt hat. Sie wolltc durch die angeführte Unterscheidung ersichtlich nur zum\nAusdruck bringen, daß in einem Teil der Fälle - im Gegensatz\nzu den anderen -— Anlaß zu gewissen Zweifeln bestanden haben\n\n-5.-\n\nmeg, daß diese Zweifel aber auf Grund der gegebenen Beweisanzeichen überwunden worden sind. Hierfür spricht nicht nur dic\nmehrfache Hervorhebung der uneingeschränkt gevioonnenen Schuldüber\nzeugung in den Urteilsgründen (UA S. 14, 20, 24), sondern auch\n\n. der Umstand, daß das Landgericht bei der Begründung dcs Freispruchs im Falle Dr. SB (VA S. 30) die hier trotz erheblicher Verdachtsmomente verbliebenen Zweifel offenbar als so\nerheblich angesehen hat, daß es sie nicht überwinden konnte,\n\nund daß es deshalb die Täterschaft dcs Angeklagten \"in diesen\nFall\" nicht mit Sicherheit für erwiesen hielt. . =\n\n- Was die Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung:\n\nAuch sonst läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Revision des Angeklagten unterliegt daher der verwerfung. Zu E\n\nHübner Seibert 0... Mai\n\nPikart Pfeiffer : *","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-26/1-str-373-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-26/1-str-373-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.069499+00:00"}}