{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-09-26_1_StR_213_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-09-26","aktenzeichen":"1 StR 213/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTr URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Walter St TE\": ‚ ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am 1939 in KB:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ns ohne festen\n\nden Maler Hans Günter IL\nWohnsitz, geboren am 738 in vB. zur Zeit\n\nin Unterauchungshaft,. ru\n\nden: kaufma\ngeboren am\nzur ‚zeit in Untersuchungshaft,\n\nden kaufmännischen Angeste Iten. Jürgen\n— dort, geboren © am 2 ar.\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nmann Horst Dieter a aus\nGERD '929 in | Kreis Le R\n\nEr \"u\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\n| als beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nRechtsanwalt D\n\nJustizangestellter mw\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 26. Juli 1966 werden ver-\n\nworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-.\n\nmittels,\n\nIhnen wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit.\ndem 27. Juli 1966, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus I]\nals Torteidiger des Angeklagten D c\n\n‚als Verteidiger des Angeklagten va.\n\nRechtsanwalt Dr. EEE 2. id ze\n\nals Vanteidiger der Angeklagten m\n\nund\n\na 2\n\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nTe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten St wesen\nschweren Diebstahls im Rückfall in 24 Fällen, wegen Betrugs\nund wegen Urkundenfälschung in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus, den Angeklagten Is\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall in 21 Fällen, wegen\nBetrugs und wegen Urkundenfälschung in neun Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus, den Angeklagten SER “egen gewerbsmäßiger\nHehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus sowie den Angeklagten Ew\nunter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nin drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen sämtliche Angeklagte ist auf die\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Den Angeklagten.\n\nSt; EEE una SCHE ist die Fahrerlaubnis auf\n\nLebenszeit entzogen und ihre Führerscheine wurden eingezogen.\n\nAlle Angeklägten haben Revision Angetegti Sie rügen die\nVerletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die E\nRechtsmittel. sind | unbegründet.\n\nRevision des Angeklagten HR\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Der Angeklagte bringt vor, er sei nur unzureichend auf\nseine Verantwortlichkeit untersucht worden. Das Gericht hätte\nsich nicht mit einer sachverständigen Äußerung auf Grund\nkurzer Durchsicht einiger Akten und einer Exploration ohne\nTeilnahme des Sachverständigen an der Hauptverhandlung be-\n\n-4-\n\ngnügen dürfen. Diese Rüge greift nicht durch. An der Sachkunde\ndes Sachverständigen, eines Facharztes für Neurologie und\n\n' Psychiatrie, besteht kein Zweifel. Welcher Unterlagen er\n\n.zur Erstattung seines in der Hauptverhandlung erstatteten\nGutachtens bedurfte, mußte seinem vernünftigen Ermessen überlassen bleiben (RGSt 68, 327, 329; BGH Urteil vom |\n\n23. Juli 1953 - 2 StR 196/53 -), zumal er es nach einer eingehenden neurologisch-psychiatrischen Untersuchung und Abgabe\neiner ausführlichen schriftlichen Stellungnahme erstattet\n\nhat (Bl. 288 ff der Sachakten Bd X mit Protokoll S. 36). Der\nVerteidiger vermochte auch in der Hauptverhandlung keine\nTatsachen zu behaupten, die Zweifel an der (vollen) Verantwortung des Angeklagten für seine Taten erregen konnten. Solche\nTatsachen trägt auch die Revision nicht vor.\n\n2. Der Angeklagte macht geltend, er sei durch verbotene\nVernehmungsmittel, insbesondere durch Drohungen, Versprechungen sowie durch Gewährung von Vergünstigungen, zu\nseinem Geständnis veranlaßt worden (§ 136 a StPO). Die Revision trägt aber selbst vor, der Verteidiger habe dem Angeklagten alsbald im Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt, daß er trotz aller (angeblichen) Ankündigungen die\nAussage verweigern Gürfe und daß weder Polizei noch Staats-\n\n' anwaltschaft unzulässige Versprechungen über Ablauf und Ausgang des Strafverfahrens halten könnten. Der Staatsanwalt\nhabe vielmehr nach dem Legalitätsprinzip anzuklagen und gas.\nGericht. müsse nach dem Gesetz entscheiden und die Strafe\n\n\" verhängen. Die dienstlichen ‚Äußerungen: des Ersten Staatsanwalts Dr. en des Oberstaatsanwalts 7 ergeben,\ndaß sie den Angeklagten ebenfalls in diesem Sinn aufgeklärt\nhaben und daß die. Belehrungen auch verstanden‘ worden sind.\nDie Bekundungen und das Geständnis des Angeklagten in der\nHauptverhandlung sind ‚also nicht, durch Beeinträchtigung seiner\nWillensfreiheit zustande gekommen; sie durfte der Tatrichter\nverwerten (val. § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO; BGHSt 135: 60).\n\n-5_-\n\nIm übrigen ergeben die staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen der Polizeibeanten Egg CHEND, WEHR.\nFi iD, EEE, SCHEED, VCH und des Kraftfahrers ID, der Ehefrau des Mitangeklagten Tem\nder Freundin des Angeklagten Rita Hi sowie die dienstlichen Äußerungen der Staatsanwälte Dr. MEMEb und va\ndie Hältlosigkeit der Behauptung unzulässiger Vernehmungsweise. Richtig ist allein, daß der Angeklagte kurz nach seiner .\nFestnahme der Ehefrau ICE auf Veranlassung des Polizeibeamten I 2e3enübergesteilt worden ist und der Anschein erweckt wurde, diese sei nicht (mehr) verhaftet, Damit\nist aber keine Täuschung dargetan, daß Frau IiiiWwauf Grund\neines Geständnisses auf freien Fuß gesetzt worden sei. Ebensowenig ist ein Versprechen nachgewiesen, der Angeklagte. werde\n\nebenfalls frei gelassen, wenn er ein Geständni\n\n[ad Ze Eee a Döy2 waaas Ds Ad\n\nge ablege.\n\nDiese Ermittlungen haben auch keine Bestätigung dafür er- D\nbracht, daß der Verkehr des Angeklagten mit seinen Verteidiger\nbis zu seinem Geständnis im Ermittlungsverfahren unzulässig\nbeschränkt worden ist.\n\n3. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Strafkammer die\nNiederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Dambacher. ‚entgegen § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ohne begründeten Gerichtebeschluß verlesen hat. Das Urteil ist aber hierdure\nnicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt. Denn das Gericht\nhat den Grund für die kommissarische Vernehmung des Zeugen bekanntgegeben (Protokoll S. 35). Nach Lage der Sache konnten\nbei keinem der Verfahrensbeteiligten Zweifel über das Vorliegen der sachlichen. Voraussetzungen der 88. 223, 251 Abs. 1\nund 2 StPO obwalten (BEH Urteil ‘vom 18. Juni 1953 - 4 StR\n145/52 -). Niemand hat auch der Verlesung widersprochen\n(Protokoll S. 35; vgl. auch BGHSt 1, 284).\n\n-6-\n\n‘4. Auch die Rüge, daß hinsichtlich des Zeugen Ds\ndie \"Beschlußfassung über die Beeidigungsfrage unterblieben\"\nsei, ist unbegründet; denn er ist bei seiner kommissarischen\nVernehmung vereidigt worden (Bl 287 R der Sachakten Bd X).\n0.5. Die Rüge, daß der Tatrichter den Wert der Beute der\nAngeklagten sowie die Höhe des angerichteten Schadens ungenügend aufgeklärt habe, ist nicht gemäß § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO begründet worden und daher unbeachtlich (BCHSt 2,\n1). ae\n\nSachrüge\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Fali II A i2. Der\nAngeklagte hat dem Pförtner der Auto-Werksvertretung durch\nVorzeigen des von dem Mitangeklagten IP erschiichenen\nPassierscheines vorgetäuscht, er sei berechtigt, mit dem ihn\nnicht gehörenden Pkw das Firmengelände zu verlassen. Nur deshalb hat der Pförtner die Ausfahrt freigegeben. Es liegt\nalso Betrug und nicht Diebstahl vor (BGHSt 18, 221, 223).\n\nIn den Fällen II A 16 und IT A 18 haben sich der Angeklagte und der Mitangeklagte IWW edenfails einen Passierschein angeeignet. Aus dem Urteil ist aber nicht ersichtlich,\ndaß ein Pförtner bei dem Wegbringen dieser Auto mittels der\nunrichtigen Passierscheine getäuscht wurde. Der Angeklagte\nfuhr vielmehr jeweils \"unbehindert\".weg. Das Landgericht\nkonnte daher schweren Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr, 6,\n244 StGB) annehmen. Übrigens ist schon die Wegnahme der\n Passierscheine schwerer Diebstahl, der mit einen etwaigen Be-\n\ntrug in Tateinheit stehen würde. | |\n\nDie Angriffe gegen die Schuldsprüche im übrigen sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nad\n\n- 7 -\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen den\nStrafausspruch. Die zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogenen Einzelstrafen. sind nicht nur Rechnungsgrößen, sondern\nauf Grund eines selbständigen Richterspruches erkannte Strafen.\nEs sind daher nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern auch\nfür die Einzelstrafen, jeweils die maßgebenden Strafzumessungsgründe anzuführen (BGH IM § 74 StGB Nr. 43 BGHSt 1,\n252, 254; BGH IM § 74 StGB Nr. 36 a). Diese Grundsätze hat\nder Tatrichter hier nicht außer acht gelassen. Er hat zwar :\nbei der Bemessung der Einzelstrafen eintelne Strafzumessungs- -\ngründe besonders hervorgehoben. Aber mit dem Hinweis, daß\nsich \"das Gericht in erster Linie\" hiernach richte (UVA S. 62),\nhat es zum Ausdruck gebracht, daß es auch die anderweitig\nund vor allem im Zusammenhang mit der Bildung der Gesamtstrafe R\nangeführten Gründe berücksichtigt.\n\nRevision des Angeklagten 7\n\n| Verfahrensrügen\n\n1. Der Angeklagte macht ebenfalls geltend, er sei neben\ndem Angeklagten Sn durch Versprechungen und Drohungen\nzu seinem Geständnis veranlaßt worden, Diese Behauptung. ist\ndurch die. Ermittlungen widerlegt.\n\n2, Die Behauptung der Revision, nunmehr könne nachgewiesen\nwerden, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte u 3\naie Straftaten in den Fällen ITA 6, 10, 14, 16, 18, 20 und 22\nnicht begangen hätten, nachdem ein gewisser Evern und andere\n'im Zusammenhang mit dem Einbruch in die Kunstgalerie in\nBe | festgenommen worden seien, enthält keine zulässige\nVerfahrensrüge. Denn sie ist aufeinen nach der Urteilsverkündung bekannt gewordenen Sachverhalt gestützt. |\n\n3. Die Rüge, das Gericht hätte die Glaubwürdigkeit des\nMitangeklagten Stil umfassender nachprüfen müssen,\nhat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt die Angabe des\nBeweisweges (§§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nSachrüge\n\nGegen den Schuldspruch ist rechtlich nichts einzuwenden.\nHinsichtlich des Strafausspruchs kann auf die entsprechenden\nAusführungen bei der Revision St Bezug genommen\nwerden. Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, daß der\nTlatrichter gegen den Angeklagten auf eine höhere Gesamtstrafe\nerkannt hat, obwohl. der Mitangoklagte SCHERE oo\n\nRevision des Angeklagten en\n\nVerfahrensrügen\n\n. Die Beschränkung der Revision des Verteidigers (in der\nRevisionsbegründung). in den Fällen B. 1.c und Bid auf die\nVerurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ist unzulässig.\nund daher unwirksam (RGSt 62, 13, 14). Der Angeklagte hat auch\nselbst mit seiner rechtswirksamen Revisionsbegründung das\n\nUrteil insgesamt: angegriffen.\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist unbe-\n‚gründet. Der Angeklagte wer im Termin vom 15. Juli 1966, der\nvon 9°° pis 127° Uhr gedauert hat, verhandlungsfähig. Er hat\nzwar zunächst eine Teilnahme mit der Behauptung abgelehnt,\ner habe nachts eine Kolik erlisten. Der stellvertretende Anstaltsarzt hat aber die Verhandlungsfähigkeit festgestellt. -\nzu Beginn der Hauptverhandlung ist sodann der Angeklagte von\nVorsitzenden nach seinem Befinden befragt und darauf hinge-\n\n-9-\n\nwiesen worden, daß er sich melden solle, wenn er der Verhandlung nicht. folgen könne. Am Nachmittag ist der Angeklagte nochmals untersucht worden, wobei Anzeichen einer\n‚Harnleitersteinkolik mit Harnsperre festgestellt wurden. Da\nHarnleitersteinkoliken intensive Schmerzen auslösen können,\nhat der stellvertretende Anstaltsarzt nunmehr den Angeklagten für verhandlungsünfähig erklärt. Dies ist aber für\n\ndie Verhandlungsfähigkeit am Vormittag ohne Bedeutung, zu- -\nmal der Angeklagte sich trotz der Belehrung durch den Vorsitzenden mit keinerlei Beschwerden in der Hauptverhandlung\ngemeldet hat. |\n\n2. Entgegen der Behauptung der Revision: lagen die\nsachlichen Voraussetzungen für die Verlesung der Nieder-\n\nschrift der richterlichen Vernehmung des Zeugen 38\nvor, Dieser ist nicht am 22. Juli 1966 (dem \"vorgesehenen\nVernehmungstag\"), sondern am 18. Juli 1966 nach Österreich\nabgereist (Bl. 284 der Sachakten Bd X).\n\n3. Da der Angeklagte una der Verteidiger der Verlesung\nder Niederschrift über die richterliche Vernehmung des\nZeugen EEE nicht widersprochen haben, kann die Revision nicht auf die Verletzung des § 224 StPO gestützt\nwerden (BGHSt 9, 24, e). | |\n\nwe. ‚Die Aufklärungsrüge, das Gericht habe die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten StR nicht genügend überprüft, ist unbeachtlich; ‘denn sie ist nicht entsprechend\n\nder Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz. 2 StPO begründet. Zur\n\n. Rüge einer unzulässigen Vernehmungsweise, insbesondere durch.\n' Gegenüberstellung des Mitangeklagten SC nit Frau\nIB vwira auf die entsprechenden Ausführungen bei der\n\nRevision St verwiesen.\n\n- 10 -\n\nSachrüge\n\nAuch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Für den Strafausspruch gilt das bei der Revision St Ausseführte.\n\nRevision des Angeklagten EB\n\n'- Die Revision, die einen Deil der Rügen des Rechtsmittels\n| u icäernoit, ist unbegründet. .\n\nHübner i u - . Seibert a Mai\n\n| Pikart. = u . RER . \\ Pfeiffer ..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-26/1-str-213-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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