{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-09-19_1_StR_205_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-09-19","aktenzeichen":"1 StR 205/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_205/67 URTEIL\n\n#4.\n\nf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Erich Ep aus FB in Bayern,\ngeboren an EEE 1925 in CB OHerschiesien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft\n\nwegen Mordes U.\n\nDer 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. September 1967, an der teilgenonmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\n\n, als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . REED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ME vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Rundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Dr. ED u: EEE: :\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes ‚Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 27. Oktober 1966 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmuman men man. Juin Am abe min dman aui mma min an mm\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Hordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslangen\nZuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrcechte auf Lebenszeit aberkannt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolge.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Zum richterlichen Beisitzer des Schwurgerichts\nfür das Geschäftsjahr 1966 war auch Landgerichtsrat\nKünneth bestellt worden. Dieser war jedoch zur Zeit der\n3. Tagung des Schwurgerichts, in der der vorliegende\nPall verhandelt wurde, an das Oberlandesgericht Nürnberg\nabgeoränct. Das Präsidium des Landgerichts hat daher an\nseiner Stelle den Landgerichtsrat NlB für «die\n3. Tagung zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts\nbestimmt, der dann auch an den Sitzungen dieser Tagung\nteilgenommen hat.\n\nnicht. vorschriftsmäßig besetzt gewcsen sei, weil bei Verhinderung des ordentlichen Beisitzers KB desscn von\nvornherein bestimmter Stellvertreter hätte eintreten müssen, nicht aber einneuer Beisitzer durch das Präsidium\nhätte bestellt werden dürfen. Diese Ansicht ist irrie.\n\nDen Erklärungen des Oberlandesgerichtspräsidenten\n\nund des Landgerichtspräsidenten ist zu entnehmen, daß\nder ursprünglich zum Beisitzer ernannte Landgerichts.\nrat Künneth während der ganzen Dauer der Schwurgerichts_\ntagung- ja, sogar während des ganzen Restes des Geschäftsjahres - verhindert war, also nicht nur vorübergchend, sondern dauernd. Der Stellvertreter eines ordentlichen Mitglieds eines Schwurgerichts hat aber nur\ndann als Vertreter einzutreten, wenn eine vorübergehen-\n@e Verhinderung vorliegt. Das entspricht der Regelung,\nwie sie für die richterlichen Mitglieder der Kammern\ndes Landgerichts bestcht (§§ 63, 66 EVG).\n\nFür das»Schwurgericht ist die Prage, ob ein Mitglied vorübergehend oder dauernd verhindert ist, auf\ndie Tagung zu beziehen. Denn die richterlichen Nitglieder werden \"für jede Tagung\" des Schwurgerichts bestellt\n(§ 83 GVG). Es können also für jede von mehreren Tagungen andere Richter als Mitglieder bestellt werden, wenn\nes auch zulässig ist, daß ein Richter für alle Tagungen\neines Geschäftsjahres als Mitglied bestellt wird. Fällt\nein Richter für die ganze Dauer der Tagung aus, so ist\ner dauernd verhindert. Es tritt dann nicht der bestellte Vertreter für ihn ein, sondern es ist, wie cs das\nPräsidium hier getan hat, an seiner Statt ein anderer\nRichter als ordentliches Mitglied des Schwurgerichts.\nfür die betreffende Tagung zu bestellen. |\n\nDas ist in der Rechtsprechung für die Verhinderung\ndcs Vorsitzenden des Schwurgerichts allgemcin anerkannt\n(RGSt 60, 327; BGH St 3, 186). Es muß aber folgerichtig ebenso für die richterlichen Beisitzer gelten, auch\n\nwenn es im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrichben ist.\n8 83 Abs. 3 GVG steht dieser Ansicht nicht entgegen.\nDiese Bestimmung enthält nur Teilregelungen. Sie befaßt sich in Satz 2 nur mit der nachträglichen Ernennung von Stellvertretern, wenn eino Stellvertretung\nerforderlich wird und die regelmäßigen Vertreter verhindert sind. Wann eine Stellvertretung erforderlich\nist, wird hier nicht gesagt; das richtet sich viclmehr\nnach der allgemeinen Regel, daß eine Stellvertretung\ndann nötig ist, wenn das ordentliche Mitglicd vorübergehend verhindert ist. Die Bestellung eines ncuen ordentlichen Mitglieds für den Fall, daß der bestellte Beisitzer wegfällt oder dauernd verhindert ist, soll damit\nnicht ausgeschlossen werden. Es wäre auch wenig sinnvoll, wenn otwa bei Wegfall des ordentlichen Mitglicds\nwie auch scines Vertreters nur ein neuer Vertreter während des Geschäftsjahres bestellt werden dürfte. Einc\ngrößere Sicherheit für den Anspruch auf den gesetzlichen\nRichter wäre damit nicht gewonnen. § 83 Abs. 3 S. 1 GVG\n1äßt sogar dic Bestellung sämtlicher richterlichen Mitglicder für einc außerordentliche Tagung des Schwurgerichts während des Geschäftsjahres zu.\n\nDiöser - schon im Urteil vom 6. Juni 1967 - 1 StR\n192/67% - vertretenen Auffassung des Senats steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Aus der beiläufigen Bemerkung in BGHSt 8, 240, 242\nläßt sich die gegenteilige Ansicht nicht entnehmen (anders\nallerdings Schwarz/Kleinknecht, GVG Ann. 5 zu § 83).Der Scnat\nvöio ansie auch nicht gebunden ‚Übrigens haben sich die anderen\n\nWear Win Wi Wii ati an. anne arm ame\n\n” zum Abdruck bestimmt\n\nStrafsenate dahin geäußert, daß sie die vorliegende\nFrage noch nicht entschicden haben,\n\n2. Als Geschworener für die 3, Tagung des Schvurgerichts war nach der Liste u.a. der Hauptgeschworene\nSCHE Icrufen. Wegen sciner Verhinderung hat an\nder Hauptverhandlung gegen den Angcklagten dic Hilfsgeschworene RW teilgenommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte nicht diesc, sondern der Hilfs-\n\ngeschworene FEB an ser Verhandlung teilnehmen müssen, weil dieser in der Hilfsgeschworenenliste an nächster Stelle gestanden habe. Wie sich aber aus der Erklärung des Landgerichtspräsidenten hierzu ergibt, war\nzwar ursprünglich der Geschworence TB in äcr 1iste der Hilfsgeschworenen vor Frau RiilWBäufzeführt,\njedoch schon im Juli 1966 dort gestrichen und anstelle\neines vom Geschworenenamt entbundenen Hauptgeschworcnen in die Hauptgeschworenenliste aufgenommen worden\n(§§ 52, 77 Ans. 3, 84 GVG; BCHSt 10, 252). Die Hilfsgeschworene RB var also zur Vertretung an der Reihe.\n\n3. Das Schwurgericht hat seine Aufklärungspflicht\nnicht dadurch verletzt, daß es kein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Regp::r\nholte. Die Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen zu\nbeurteilen, gehört zu den urcigenen Aufgahen des Gerichts, und zwar auch dann, wenn gewisse Umstände gcgen seinc Glaubwürdigkeit sprechen könnten. Das Schwurgericht hat bei der Zeugin Re solche Umstände nicht\nübersehen ($. 51 UA). -_\n\n4. Das Schwurgericht hat die Frage, ob zur Beurteilung der im Fingernagelschmutz des Angeklagten gefundenen Faserteile ein weiterer Sachverständiger zugezogen werden müsse, im Urteil erörtert (S. 59 usa.):\nDaß es einen weiteren Sachverständigen nicht für erforderlich erachtete, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\n5. Keine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt\nferner darin, daß das Schwurgericht den Hersteller\nder Papiertragetasche nicht feststellte, die Frau Ha-GE von Frau TEE mitpekommen hatte. Denn das\nSchwurgericht hat cs letzten Endes für unwesentlich\ngehalten, ob der gefundene abgerissene Henkel mit Sohlenabdruck gerade von jener Tragetasche herrührte,\n\nDie weiteren Aufklärungsrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\n6. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt.-\n\nnicht vor. Was dic Revision hierzu vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.\nSie sind unbegründet. Daß der am Tatort aufgefundene\ngrüne $öhal sich in der Einkaufstasche befunden hat,\nals diese aufgefunden wurde, hat das Schwurgericht auf\neinen dahingehenden Beweisamtrag als wahr unterstellt.\nEs hat sich im Urteil mit dieser Wahrunterstellung\nnicht in Widerspruch gesetzt (vgl. u.a. 8. 14, 20).\nWenn das Urteil feststellt, daß der Angeklagte mit den\ngrünen Schal in intensive Berührung gekommen sein müssc, so steht das mit der Wahrunterstellung nicht in un-\n\n1\n\nlösbarcn Widerspruch, denn das Urteil stellt an anderer Stelle (S. 10 u.a.) fest, daß Frau Haie .den\ngrünen Schal trug, als sie Frau Till verließ und\nden Fußweg entlangging, auf dem sie kurz darauf getötet wurde. Der Schal kann also möglicherweise erst\nnach der Tat in die Einkaufstasche gelangt sein.\n\nLI. Sachrüge\n\nBei der Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge haben sich keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nDie von dor Revision gerügten angeblichen Widersprüche in den Urteilsgründen liegen in Wirklichkeit\nnicht vor. Zwingend brauchen die Schlüsse des Tatrichters nicht zu sein; es genügt, daß sie möglich sind.\n\n1\n\nSoweit das Schwurgericht von zwingenden Schlußfolgerungen spricht, will es deren besonders große Überzeugungskraft hervorheben.\n\nDaß das Schwurgericht nicht - statt des § 250 StGB -\nden § 251 StGB (besonders schwerer Raub) angewendet hat,\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nBundesrichter Loesdau\n\nist in Urlaub und daher\nverhindert zu unterschreiben.\n\nHübner Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/1-str-205-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/1-str-205-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.813511+00:00"}}