{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-09-19_1_StR_164_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-09-19","aktenzeichen":"1 StR 164/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 164/67 URTEIL\n\nm mn men den mm mn in aan an ann m ame\n\nin der Strafsache\n\n[2 = di\n\nden Weingroßhändler Robert E ED zu: \"El\ndort geboren em EB 900,\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgescetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 21. Scptember 1967 auf Grund der Haupt-\n\nverhandlung vom 19. September 1967, an denen teilgcnommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Bruns bei der Verkündung.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,,\n\nRechtsanwalt Dr. EEB:us sei\nRechtsanwalt ED .. > EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nLat die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilpronn vom\n22. Dezember 1966\n\n1, mit den Feststellungen aufgehoben\nin den Betrugsfällen (B IV 1, 2, 3\nund 4 des Urteils) und zur Gesamtstrafe; insoweit wird die Sache zu\nncuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittcels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;\n\n2. wie folgt ergänzt:\n\nDer Angeklagte wird von dem Vorwurf\n\nder Vergehen gegen §§ 4 Nr. 3, 11\nAbs. 1 LepMG& (Fälle III 1 bis 4 des\nUrteils) und dos Betruges (übrige:\n\nFälle IV des Urteils) freigesprochen;\ndie ausscheidbaren Kosten des Verfahrens\nund die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmn hi un a en m nn au ai aan wu\n\nea en ee ee 7 er Er\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Zu Unrecht rügt die Revision als Verletzung\nden § 261 StPO, das Landgericht habe nicht alle Beweismittel gewürdigt. Der Tatrichter braucht sich im\nUrteil nicht mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. In Wirklichkeit versucht der Beschwerdeführer, in unzulässiger Weis“ die Beweiswürdigung\n\nER\n\nenzugreifen. Soweit er zur Begründung der Rüge und an\nenderen Stellen der Revisionsbegründung auf den Inhalt\nder Sitzungsniederschrift zurückgreift, kann cr damit\nkeinen Erfolg haben (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).\n\n2. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen\ndrängte sich dem Landgericht nicht auf. Ein dahingehender Antrag war nicht gestellt; daß dic Gutachten\nder in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht in allen Punkten überceinstimmten, gebot die\nHeranzichung eines \"Obergutachters\" nicht (RG HRR 1939\nNr. 603).\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Fortgesetztce Verfälschung von Rotwein durch\nZusatz von Schillerweinen oder Rot-VWVeiß-Gemischen\n(Abschn. B I des Urteils).\n\na) Dice Revision beanstandet, das Landgericht habe\nin den Fällen B I 7, 8 und 10 (UA S. 13 bis 15)nicht\nfestgestellt, welche Art von Schillerwein zugesctzt\nworden sei (Art. 1 Abs. 1 AVO zum Weingesetz); sie\nweist darauf hin, daß sog. Weißherbst, das heißt ein\nausschließlich aus inländischen blauen Trauben hergestellter Schillerwein wie Rotwein verschnitten werden\ndürfe (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 aaO).\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Es trifft zuar ZU,\ndaß ausdrückliche Feststellungen über die Herstellungsart des zugesetzten Schillerweins im Urteil nicht ent-\n\nhalten sind; sie sind aber dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Das\nUrteil gibt die Einlassung und Verteidigung des Angeklagten ausführlich wieder (VA S. 16, 17). Er hat hicrnach zwar dem Wort \"Rotgemisch\" eine andere als dic\nfostgestellte Bedeutung beilegen wollen, eine den Vernicht behauptet; auch die Verteidigung hat keine Ausführungen hierzu gemacht. Von Weißherbst ist im Urteil\nnicht dic Rede. Nimmt man hinzu, daß der let2tere in\n‚Baden üblich ist, während \"nach dem in Württemberg üblichen Verfahren die in gemischtem Satz gebauten hlauen und weißen Trauben zusammen gekeltert werden\" (Amtlicnce Begründung zu Art, 1 AVO WeinG, vgl. Erbs-Kohlhaas-Zipfel, AVO WeinG Art. 1 Anm. 1), so wird doutlich,\ndaß das Landgericht Heilbronn die Herstellungsart des\nzum Verschnitt benutzten Schillerweins nur deshalb\nnicht ausdrücklich dargelegt hat, weil sie in der Hauptverhandlung nicht zweifelhaft gewesen ist. Überdies\nführt die Strafkammer Art. 1 AVO im Urteil ausdrücklich\nan (UA S. 17). Auch dic Revisionsbegründungsschrift\n\nvom 18. Februar 1967 enthält übrigens die Wendung (S.2 :\ndaß der jeweils beigogebene Schillerwein zu einem Drittol aus Weißwein bestanden habe.\n\nHiernach ist hinreichend festgestellt, daß der Angeklagte dem Rotwein cinen Schillerwein von der Art zugosotzt hat, der nicht gem. Art. 1 Abs. 2 8. 3 AVO Weint\nwic Rotwein verschnitten werden darf. Dic von der Revision herangezogene Vorschrift des Art. 1 Abs. 285. 2 MW\ngreift hier nicht Platz. Sie behandelt nur die Frage,\n\nin woclchem Umfeng Schillerwein verschnitten werden darf;\nim vorliegenden Fall wurde aber Rotwein verschnitten.\n\nb) In den Fällen BI 5 und 9 hat das Landgericht\nvogen Geringfügigkeit der unerlaubten Zusätze keine\nVerfälschung angenommen. Daß es in den anderen Fällen\nnicht zu diesen Ergebnis gelangt ist, wie die Revision möchte (Schriftsatz vom 18. Februar 1967), kann\nnicht als rechtsfchlerhaft angesehen werden. § 2 Abs. 2\nSatz 1 WeinG verbietet bei Rotwein den Verschnitt mit\nWeißwein überhaupt, § 2 Abs. 2 Satz 3 WeinG in Vertindung mit Art. 1 AVO gestattet den Verschnitt mit Schillerwein nur in einem — hier nicht gegebenen - Ausnahmcefall. Die von der Revision mitgetceilte Meinung, cine\nBeimischung von Weißgewächs bis zu 5 % sci unbedenklich,\nja sogar geschmacksverbessernd, findet keine Stütze im\nGesetz. Es liegt eine Verfälschung im Sinne des § 4 Ir. 2\nLctHG vor, da das Gemisch entgegen den gesetzlichen Vorschriften des Weingesetzcs hergestellt worden ist; eine\netwa abweichende Verkehrsauffassung spielt demgegenüber\nkeine Rolle (BGH Urteile vom 23. Februar 1960 - 1 StR\n694/59 - und vom 23. November 1965 - 1 StR 335/65;\nvgl. auch RGSt 48, 351, 355).\n\n-2, Falsche Verschnittbezeichnung (Abschn. B III5\ndes Urteils).\n\nDie Revision wendet gegen die Verurteilung aus\n$$ ANT. 3, 11 Abo. 1 LobMG ein, dic zunächst hergestellte Vermischung des Mostes des Erlenbacher Schwarzrieslings mit anderen Rotmosten gelte als Herbstmi-\n\nschung wegen der sog. Produzentenvergünstigune (§ 7\nAbs. 3 WeinG) nicht als Verschnitt; der Zusatz weiterer Weine anderer Herkunft bis zu einem Drittel der\nGesamtmenge hindere deshalb nicht die Bezeichnung als\nErlenbacher Schwarzriesling. Diese Auffassung geht\nfehl. Wie das Reichsgericht bereits 1934 entschic-\n\nden hat (RGSt 68, 26, 29), befreit die Bestimmung des\n\n§ 7 Abs. 3 WeinG nur von den Beschränkungen der Bezeichnung durch § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs, 2 WeinG;\n\nder Grundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 WeinG bleibt davon unberührt, Andernfalls würde die in Satz 1 licogende\n. Ausnahme von der Bezceichnungswahrheit in unvertretbarer\nWeise überdehnt. Daß die Herbstmischung im Kellerbuch\nnach Nr. 7 der Anlage 4 (Muster B) zur AVO zum WeinG\nnicht als Verschnitt zu kennzeichnen ist, spielt keine\nRolle für die Bezeichnung im Verkehr; wie der Wortlaut\nergibt, sieht diese Anordnung die Herbstmischung als\nVerschnitt an.\n\nWic das Landgcricht feststellt (UA 8. 30), kannte\nder Angeklagte diese Auslegung des § 7 Abs, 3 WeinG, die\nin übrigen von den maßgeblichen Erläuterungsbüchern geteilt wird (Hieronimi, WeinG 2. Aufl. § 7 Ann. 6; Erbs-Kohlhaas-Zipfel WeinG § 7 Anm. 5 II; Koch WeinG 8 7 Ann.\nDie Ausführungen der Revision zurinneren Tatscite gehen\ndeshalb an der Sache vorbei.\n\nPR Gesotzwigrige Horkunftsbezeichnung (Abschn. B\n111 6 des Urteils).\n\nDas Landgericht verneint die Voraussetzungen aus\n\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG für die Großgartacher (Heuchelberger und Schwaigerner) Weine der Jahrgänge 1958 und\n1960, weil diese dem Haberschlachter Trollinger nach\nQualität und Preis nicht gleichwertig sind (UA S. 33,34).\nWenn dic Revision diese Feststellung als \"nicht überzeugend'\" ansicht, so führt sie nur einen unzulässigen\ntatsächlichen Angriff.\n\n4. Betrug in Tateinheit mit Vergehen gegen $ A\nNr. 3 LebMG (Abschn. B IV 1 bis 4 des Urteils).\n\na) Straftat zum Nachteil der Firma Mg\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen Wein unter der irreführenden Bezeichnung \"Heilbronner Trollinger\" verkauft (§ 4 Nr. 3 LotMG). Denn den Trollinger Mosten waren bercits Mostce anderer Traubensorten bis an\ndie durch § 7 Abs. 1 WeinG gezogene Grenze beigemischt\nworden; der weitere Verschnitt mit Pfälzer Wein erlaubte deshalb die obengenannte Bezeichnung nicht mehr. Die\nsog. Produzentenvorgünstigung (§ 7 Abs. 3 Weing) bewirkte nicht, daß das Mostgemisch als unverschnitten anzuschen war (siehe oben Abschn. II 2); das Landgericht\nhat festgestellt, daß der Angeklagte dies wußte.\n\nDagegen genügen die bisherigen Feststellungen\nnicht zur Annahme cincs Betruges. Dico Strafkammer sicht\ndie Firma MB deshalv als geschädigt an, \"weil sie\nan der Abnahme verschnittener Weine nicht interessiert\nwar und in Kenntnis des wahren Sachverhalts das Geschäft\nnicht abgeschlossen hätte!!(UA S. 37). Diese Begründung\n\nist rechtlich bedenklich. Dice Erwägung, daß die Firma\ndas Geschäft bei Kenntnis des Sachverhalts nicht abgeschlossen hätte, betrifft nur den Irrtum, nicht aber\nden Schaden des getäuschten Geschäftspartners, Daß dieser kcin Interesse an dem gelieferten Wein hatte, gcnügt nicht zur Darlegung der Vermögensbeschädigung.\nAllcin deshalp, weil der gekauften Sache die zugesicherte Eigenschaft fehlt, kann der Käufer nicht als\ngeschädigt angesehen werden, sofern ihr Wert dem Kaufpreis entspricht (EGHSt 16, 220, 223; vgl. auch BGHSt 1\n321). Nach den Feststellungen hat die Firma Maier den\nWein ohne Verlust verwertet (VA S. 36); über die Gefahr\nciner Beanstandung durch Zweiterwerber (BGH LRE 2, 322,\n325) teilt das Urteil nichts mit, ebensowenig über cinen niedrigsren Marktwert (BGHSt 12, 347, 350, 353).\n\nEs ist auch nicht festgestellt, ob die Käuferin beabsichtigto, unverschnittenen Wein zu erwerben, un ihn\nihrerseits in den Grenzen des § 7 Abs. 1 Satz 1 WeinG\nvorschneiden zu können. In diosem Fall könnte ihr Schaden darin liegen, daß die Möglichkeit eines Verschnitts\nunter Beibehaltung der Benennung als \"Heilbronner Trollinger\" entfiel. u\n\nDas Landgericht geht zwar zutreffend davon aus,\ndaß auch in der Gefahr einer Beschlagnahme ein Vermögensschaden liegen kann (UA S, 37); indessen fehlt os\nhier an ciner näheren Darlegung, weshalb die Käuferin\nvogen cines vom Verkäufer begangenen Bezeichnungsverstoßes (§ 4 Nr. 3 LebMG) die Beschlagnahme eines verkehrsfähigen Weines zu befürchten gehabt hätte (BGHSt 1\n123; 21, 66). -_\n\n- 10 -\n\nDer gesamte Schuldspruch kann deshalk nicht aufrechterhalten bleiben.\n\nb) Straftat zum Nachteil der Firma Hoguiiun\n\nEin Verkauf unter irreführender Bezeichnung im\nSinne des § 4 Nr. 3 LetMG ist in diesem Fall bisher nicht\nfestgestellt. Der zu einem Drittel mit Mosten anderer\nTraubensorten vermischte Trollinger Most durfte gemäß\n8 7 Abs. 1 WeinG als \"Heilbronner Trollinger natur\" bezeichnet werden (Hieronimi aaO § 7 Anm. 4), vorausgesetzt, daß der Trollinger die Art bestimmte. Feststcellungen zu diesem letzten Punkt fchlen bisher.\n\nAber auch die bisherige rechtliche Beurteilung als\nBetrug.ist aus denselben Gründen bedenklich, dic oben\nzum Fall Mg angeführt sind. Hier steht außerdem dic\nGefahr der Beschlagnahme schon deshalb nicht fest, weil\nein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 LebMG nicht sicher ist.\n\nDer Schuldspruch muß hiernach aufgehoben werden.\nce) Straftaten zum Nachteil der Firma Eaime\n\n\"Die Beurteilung als Vergehen gegen § 4 Nr. 3 LetMG\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das\nLandgericht dic Benennung des Weines als \"Heilbronner\nBerg Trollinger\" als irreführende Herkunftsbezeichnung\nim Sinne dieser Vorschrift angeschen. Da nach den Feststellungen (UA $. 40) nahezu alle Weine der Gemarkung\nHeilbronn aus Berghanglagen stammen, wurde durch dic Be-\n\n- 11 -\n\nnennung \"Berg\" eine bei diesen Weinen ohnehin vorhanacene Eigenschaft in der Weise hervorgekehrt, als ob cs\nsich um einen auffallenden, über die Eigenschaften anderer gleichartiger Weine hinausragenden Vorzug handelte. Hierin liegt cinc Irreführung (Erbs-Kohlhaas-Zipfel\nLebMG $ A Anm. 6 II Ba am Ende; vgl. auch Rundschrceiben des Bundesministers des Innern vom 18. Dezember 195°\nGMRBIL 1954, 37). Denn die für die strafrechtliche Beurteilung maßgebende Vorschrift des $ A Nr. 3 LetMG, deren erster Satz mit § 5 Abs. 1 WeinG übereinstimmt,\nsicht in Satz 2 eine irreführende Bezeichnung ausdrücklich auch denn als gegeben an, wenn diese sich bezieht\n\"auf dic Herkunft der Lebensmittel ... oder auf sonstige Umstände, die für die Bewertung mitbestimmend sind.\"\n\nDagegen hat das Landgericht auch in diesen Fällen\n‘den zur Annahme eines Betruges erforderlichen Vernögensschaden nicht hinreichend festgestellt. Das Urteil teilt\nnur mit, daß der Angeklagte keinen höheren Preis gefordert und daß die Firma EEE sie Heine onne Verlust abgesetzt habe (UA S. 40). Worin sonst eine Vermögensbeschädigung bestanden haben könnte, 1äßt das Urteil bishc\nnicht erkennen. Es wird insoweit auf die Ausführungen zu\nFall Mg verwiesen.\n\n5. Unrichtige Weinbuchführung (Abschn. B V des Urte\n\nGegen die Verurteilung wegen unrichtiger Buchführun\n(§§ 19, 26 Abs: 1 Nr. 4, 27 Nr. 1 WeinG) bestehen mur in\nsoweit Bedenken, als das Landgericht dic Unterlassung vo\nEintragungen in das Zuckerbuch els Verstoß gegen § 26 Ab\n\nud\n\n- 12 -\n\nNr. 4 WeinG gewürdigt kat. Das Unterlassen gesetzlich\nvorgeschrichbener Eintragungen in das Kellerbuch ist\njedoch nach § 27 Nr. 1 WeinG zu bestrafen. Da der gcständige Angeklagte sich gegen den Schuldvorwurf unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können, ändert der Scnat entsprechend\ndem Revisionsvortrag den Schuldspruch dahin, daß der\nAngeklagte in diesem Falle cines Vergehens gegen § 27\nNr. 1 WeinG schuldig ist. Diese Tat bildet auch in der\nneuen rechtlichen Beurteilung mit den übrigen Verstößen gegen § 26 Abs. 1 und § 27 Nr. 1 Wein cinc fortgesctztc\nHandiung, wobei das Landgericht zutreffend angenommen\nhat, daß die Verstöße gegen § 27 Nr. 1 WeinG als mindorschwerc Begehungsformcin § 26 Abs. 1 Nr. 4 aufgehen (RG HRR 1941 Nr. 991; BGH Lebensmittelr. Entscheidungen 1, 101, 102; Urteil vom 14. März 1967 - 1 StR\n594/66 -). Die in diesem Falle ausgeworfene Einzelstrafc wird durch die Änderung nicht berührt. Bei der Vielzahl der im Rahmen des Fortsetzungszusammenhangs begangenen strafbaren Handlungen erscheint es ausgeschlossen,\ndaß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einer anderen Strafe gekommen wärc.\n\n| Im»äbrigen 1äßt dic Verurteilung in diesem Fallc\nkeinco’ Rechtsfchler erkennen. Die Ansicht der Revision,\ndie vom Angeklagten nach Einleitung des Strefverfahrens\nvorgenommenen Falschbuchungen seien unter dem Gesichtspunkt der Solbstbegünstigung als straflos zu erachten,\ngeht fchl.\n\n- 13 -\n\n6. Strafzumessung und Einziehung\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs in den Betrugsfällen zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die übrigen\nEinzelstrafen können bestehen bleiben, da sie ersichtlich durch die obengenannten Schuldsprüche nicht bceeinflußt worden sind.\n\nAuch die Einziehung der dem Angeklagten gehörigen\nvorfälschten Weine (Abschn. I 4, 7 und 10 des Urteils)\nist rechtlich unbedenklich (88 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Let\nvel. BGHSt 16, 210). Die mögliche Verkehrsfähigkeit der\nWeine schließt entgegen der Meinung der Revision die Ei\nziehung nicht aus.\n\n7. Fehlende Freisprüche\n\nDas Landgericht hat in einer Anzahl von Fällen den\nAnklagevorwurf nicht als erwiesen angesehen. Die Revision beanstandet, daß es insoweit den Angeklagten nicht\nmit der Kostenfolge aus § 467 StPO freigesprochen hat.\nDas Rechtsmittel hat zu diesem Punkt teilweise Erfolg.\n\na) Keines Freispruchs bedurfte es allerdings, soweit eine Reihe von Verstößen gegen die Buchführungspflicht (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG) nicht nachzuweisen\nwar. Der Eröffnungsbeschluß (Ziff. II) und das Urteil\nhaben hier übereinstimmend eine fortgesetzte Handlung\nangenommen (UA 8. 53); demit ist der Eröffnungsbeschluß\nerschöpft. Das Ausscheiden von Einzelhandlungen aus\ndem Fortsctzungszusammenhang calaubt es nicht, in die-\n\n- 14 -\n\nsen Unfang freizusprechen (RGSt 57, 302, 30%).\n\nDasselbe gilt für die Fälle T 5 und 9 des Urteils.\nDas Landgericht hat in Übereinstimmung mit Ziff. IA\nacs Eröffnungsbeschlusses cin fortgesetztes Inverkchrbringen verfälschten Rotweins (§§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1\nLetMG) angenommen (UA S. 18); ein Freispruch hinsichtlich der nicht erwiesenen Einzelhandlungen war deshalb nicht geboten.\n\np) Dagegen hätte das Landgericht den Angeklagten\n\nfreisprechen müssen, soweit ihm Vergehen gegen 8§ 4\nNr. 3, 11 Abs. 1 LetMG und Betrug in weiteren Fällen\n\n(Abschn. III 1 vis 4, Abschn. IV des Urteils, UA S. 23\nbis 27, #1) nicht nachgewiesen werden konnten, Auch insoweit war allerdings der Eröffnungsbeschluß (Ziff. IB\nund C) von je einem Fortsetzungszusammenhang ausgegangen. Der Tatrichter hat aber nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung die erwiesenen Einzelhandlungen (Abschn.\nIII 5 und 6, IV 1 bis 4 des Urteils) als selbständige\nTaten angesehen, In solchen Fällen erschöpft das Urteil\nnur dann den Eröffnungsbeschluß, wenn es hinsichtlich\nder nicht. erwiesenen Vorwürfe freispricht (R6St 57, 302,\n3045 BERIW 1951, 411 Nr. 25).\n\nDer Senat kann in Ergänzung des Urteils die Freisprüche nachholen. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur\nLest. Auch die notwendigen Auslagen sind insoweit dem\nAngeklagten zu erstatten. In den Fällen III 1 bis 3, IV\nliegt nach den Feststellungen ein begründeter Verdacht\n\nta\n\n- 15 -\n\nnicht mehr vor (§ 467 Aps. 2 Satz 2 StPO); hinsichtlie\ndcs Falles III 4 stützt der Senat die Entscheidung\nauf § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO,\n\nc) Fraglich könnte sein, ob das Landgericht den A\ngeklagten von dem Vorwurf hätte freisprechen müssen,\nWeine durch gesetzwidrige Naßzuckerung verfälscht zu h\nben. Dice Strafkammer hat insoweit ein Vergehen gegen\n§ 8 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LekMG nicht als erwiesen angesehen (Abschn. II des Urteils, UA S., 18 vis 23). Der Eröffnungsbeschluß (Ziff. I A) beurteilte den dahingchenden Anklagevorwurf als einen Teil des fortgesetzten Ve:\n stoßces gegen § 4 Nr. 2 LebMG; soweit dieser Verstoß in\nInverkehrbringen anderweitig (durch Zusatz von Schille:\nwein und Rot-Weiß-Gemisch) verfälschten Rotweins geschon wurde, hat das Lendgericht den Angeklagten wegen e:\nner fortgesetzten Tat verurteilt (Abschn. I des Urteil:\nNach den oben angeführten Rechtsgrundsätzen bedürftc\nes demnach keines Freispruchs wegen der nicht erwiescnen Tattcile, wenn das Landgericht nach dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung weiter von einer fortgesetzten\nHandlung ausging. Das Urteil enthält hierzu keine Ausführungen, die auf das Gegenteil schließen lassen; die\nBehandlung in einem besonderen Abschnitt des Urteils er\nklärt sich daraus, daß aus Gründen besserer Übersichtlichkeit der Vorwurf verbotener Naßzuckerung getrennt\nerörtert werden sollte. Zwar ging es um Zuwiderhand-\n\n- 16 -\n\nlungen einerseits gegen § 2 WeinG, andererseits gegen\n§ 3 WeinG. Beide Bestimmungen geben jedoch nur den Beurteilungsmaßstab dafür ab, ob eine Verfehlung gegen\n\n§ 4 Nr. 2 LekMG vorliegt; beide Vorschriften schützen\ndasselbe Rechtsgut. Es soll damit erreicht werden,\n\ndaß möglichst nur reine Weine in den Verkehr gelangen.\nDeshalb ist gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtlich nichts einzuwenden (vgl. RGSt 71,\n17, 195 RG JW 1935, 3224 Nr. 11). Aus diesem Grunde\nbedurfte cs eines Freispruchs nicht.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/1-str-164-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/1-str-164-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.786640+00:00"}}