{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-09-12_1_StR_425_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-09-12","aktenzeichen":"1 StR 425/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"18\nNR]\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 425/67 BESCHLUSS\n\nR\n4\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gerhard zZ EEE aus\nVE zevoren au EEE 1555 ir Po.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 12. September 1967 beschlossen:\n\n1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der\n. Beschluß des Landgerichts Würzburg vom\n23. Mai 1967 aufgehoben.\n\n2. Es wird festgestellt, daß die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nWürzburg vom 31. August 1966 durch den Verteidiger am 28. September 1966 rochtswirksam\n\nzurückgenommen wurde und daß dadurch das\n\n3. Das Gesuch des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\nbewilligen, wird als gegenstandslos kostenfällig verworfen.\n\nGründe:\n\nDass'Landgericht hat den Angeklagten am 31. August‘1966 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\nin Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung\n\nzu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n„Dagegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger\n\nrechtzeitig Revision eingelegt. Mit Schriftsatz.vom\n27. Dezember, eingegangen beim Landgericht am |\n28, Dezember 1966 hat der Verteidiger unter Hinweis\n\n- 3 -\n\nauf seine Vollmacht die Revision zurückgenommen. Der\nAngeklagte hat hierzu erklärt, daß die Zurücknahme des\nRechtsmittels nicht seinem Willen entsprochen habe\n\nund daß der Verteidiger hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Er hat Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.\n\nDas Lanägericht hat durch Beschluß vom 23. Mai 1967\nunter Hinweis auf § 346 Abs. 1 StPO \"die Unwirksamkeit\nder Anfechtungserklärung\" festgestellt, Hiergegen\nhat der Angeklagte Beschwerde eingelegt.\n\nDer zulässigen Beschwerde ist insoweit stattzueben, als der Beschluß des Landgerichts aufzuheben\nist. Das Landgericht hat nach § 346 Abs. 1 StPO nur.\ndann selbst zu entscheiden, wenn Frist und Form der\nRevision nicht eingehalten sind, nicht dagegen, wenn\neine Zurücknahme oder ein Verzicht der weiteren Verfolgung des Rechtsmittels entgegensteht. Es ist auch\nnicht zuständig, Über ein Wiedereinsetzungsgesuch\n-zu entscheiden.\n\nSachlich kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg ....\nhaben.Der Verteidiger hat die von ihm eingelegte Revision wirksam zurückgenommen, Der Angeklagte hat in\nder schriftlichen Vollmacht vom 2. September 1966,\ndie also erst nach der Verkündung des Urteils zum\nZwecke der Durchführung der Revision erteilt wurde,\nseinem Verteidiger auch die Vollmacht zur Zurücknahne\nvon Rechtsmitteln erteilt. Nach der Erklärung des\nVerteidigers hat er dem Angeklagten die Vollmacht\nwörtlich vorgelesen und erläutert. Es ist hiernach\n\n-4-\n\nunzweifelhaft, daß der Verteidiger ermächtigt war, die\nRevision zurückzunehmen (§ 302 Abs. 2 StPO; RGSt 24,\n\n142; BGH Beschluß vom 4. Dezember 1959 - 2 StR 563/59 -).\n\nDie Zurücknahme ist unwiderruflich. Die Revision kann\nauch nicht mehr erneut eingelegt werden (BGHSt 10, 245).\n\nDer Angeklagte kann daher die Revision nicht mehr\nweiter verfolgen. Sein Gesuch, ihm die Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu erteilen, ist mangels Vorliegens\neiner wirksamen Revision gegenstandslos.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Dr. Pfeiffer\n\n{r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-12/1-str-425-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-12/1-str-425-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.619434+00:00"}}