{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-09-12_1_StR_370_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-09-12","aktenzeichen":"1 StR 370/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR 370/67 | i\n\nAL]9,\nE URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Reinhold H CE zu: NEE\n(ED , sort geboren on w 930, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nTb\n-2.\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 12. September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB | |\n\nT\n\n3\nRi\nFi\n€\nE\n£\n“\n\nals\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n20. Februar 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Strafausspruch an\ncine andere Strafkammer ües Landgerichts\nzurückverwiesen. |\n\n: Von Rechts wegen\n\nTe\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen vier\nVerbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen jeweils in\nTateinheit mit Unzucht mit einem Kind zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu\neiner Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und drei\n- Monaten verurteilt. Die von ihm hiergegen eingelegte\nRevision ist begründet.\n\nI: Die Verfahrensrügen\n\na) Einer ausdrücklichen Entscheidung des Gerichts\nüber die Vereidigung eines Sachverständigen bedarf es\nnicht, wenn er, wie hier, unvereidigt bleiben soll und\nauch kein Aritrag auf Vereidigung. gestellt ist; denn die\nNichtvereidigung eines Sachverständigen ist die gesetzliche Regel (§ 79 StPO; BGH NIW 1967, 1520 Nr. 13).\n\n.b) Der Revisionsbegründung ist die Rüge zu entnehnen,\ndaß die Strafkammer einen Sachverständigen über dic Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen habe, der den\nAngeklagten nicht selbst untersucht, vielmehr das Ergebnis\nder Untersuchung eines anderen Sachverständigen vorgetragen\nhat. In der Tat ergibt sich aus den Akten, daß nicht der\nvernommene Sachverständige Dr.: Luthe, sondern Prof. Dr.\nWitter den Angeklagten untersucht hat. Da nach den Urteils-\n\n- A -\n\ngründen der Sachverständige Dr. Luthe seine Auffassung\nauch auf das u.a. \"in der Untersuchung\" gewonnene Persönlichkeitsbild des Angeklagten gestützt hat, muß angenommen\nwerden, daß er das Ergebnis der Untersuchung von. Prof. Dr.\nWitter, also auch die von diesem erhobenen Befundtatsachen\ndem Gericht vorgetragen hat. Damit ist gegen das Gebot der\nunmittelbaren Beweiserhebung verstoßen worden (§ 250 StPO;\n\"vgl. BGH Urteil-vom 18. Juli .1967 -. 1 StR 222/67 -).\n\n: Auf diesem Verstoß beruht indessen das Urteil nicht.\nDenn: das Landgericht ist dem Sachverständigen, der die\nverminderte Zurechnungsfähigkeit verneint hatte, nicht\ngefolgt, sondern hat es nicht für ausgeschlossen erachtet,\n\niowaile\n\nERLITT LI EN 4\n2 O JERTLLD\n\ndaß bei dem Angeklagten infolge Alkohölgenusse\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren.\n\nc) Die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten und\n\"des verletzten Kindes war zur weiteren Aufklärung nicht\nerforderlich, da die Verhandlung und Entscheidung nur noch\nden Strafausspruch betraf.\n\nII. Die Sachrüge\n\na) Das Landgericht erörtert zunächst, welcher Strafrahmen nach § 73 StGB auf die Straftaten des Angeklagten\nanzuwenden sei und kommt zu dem Schluß, daß .die Strafe\ndem § 174 StGB entnommen werden müsse. In diesem Zusammenhang führt es, ebenfalls zutreffend, aus, daß die Strafe\nnicht unter der in der milderen Strafbestimmung angearohter\nMindeststrafe liegen dürfe. Da bei dem Angeklagten milderne\nUmstände nach § 176 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kämen,\n\n-5.\n\nmüsse es demnach bei der Zuchthausstrafe verbleiben.\n\nErst im Anschluß daran prüft das Landgericht, ob bei\n\ndem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2\n\nStGB vorlagen. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, daß\n\ndies nicht auszuschließen sei. Auf die Frage der mildernden Umstände geht es dabei nicht weiter ein.\n\nNach diesen Urteilsausführungen hat die Strafkamner\nmöglicherweise rechtsirrig nicht erwogen, daß verminderte\nZurechnungsfähigkeit allein oder im Zusammenhang mit\nanderen Tatsachen die Annahme mildernder Umstände rechtfertigen kann, daß insbesondere statt oder neben der\nStrafmilderung nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB die Anwendung des bei Vorliegen mildernder Umstände gegebenen\nStrafrahmens in Betracht kommen kann (vgl. BEHSt 16, _\n360; 21, 57):\n\nb) Das Landgericht hält eine Ermäßigung der Strafe\nnach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB nur im ersten Falle\nfür angemessen und führt hierzu aus, daß nur in diesen\nFalle \"auf’ die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr\nZuchthaus zu erkennen war.\" Die gesetzliche Mindeststrafe\ndes § 176 Abs. 1 StGB würde aber bei Anwendung der genannten\nVorschräften auf drei Monate Zuchthaus ermäßigt werden, die\nnach Maßgabe des § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln wären.\nEs ist auch hier nicht ganz auszuschließen, daß die Strafkammer dies verkannt und deshalb ‚geglaubt hat, auf eine\nZuchthausstrafe von mindestens einem Jahr erkennen zu\nmüssen.\n\n-6 -\n\nc) Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen\n\n' Bestand haben.\n\nFür das neue Urteil wird darauf hingewiesen, daß in\njedem Fall über die Anrechnung der gesamten - nicht nur\nder weiteren - Untersuchungshaft zu entscheiden .ist, da\ndie Aufhebung des Strafausspruches auch den Ausspruch\n\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft mit umfaßt.\n\n\"Auch über die Kosten der Revision hat das Landgericht\nmitzuentscheiden.\n\nDie Voraussetzungen für die Aufhebung des Haftbefehls\ndurch das Revisionsgericht sind nicht gegeben (§§ 120 Abs. 1,\n126 Abs. 3 StPO).\n\nHübner | Seibert Fischer\n\nLoesdu Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-12/1-str-370-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-12/1-str-370-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.599072+00:00"}}