{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-09-12_1_StR_356_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-09-12","aktenzeichen":"1 StR 356/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_356/67 - URTEIL\n449,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Walter ICE zu: Ha N\nEEE, zevoren zıı GE 1941. ir CE\n\n(Kre. PD), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\n18\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. September 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner .\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter : Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nais Vertreter der Büundesanwal\nJustizangestellter in\n\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen. das\nUrteil \"des Landgerichts Heilbronn vom 3. April 1967 |\n*’: wird verworfen. u\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskaßde zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist vom | Landgerisht wegen\nräuberischen Diebstahls und wegen fortgesetzten Widerstandes zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und ncun\nMonaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\n- 3.\n\nNach den Feststellungen ging der Angeklagte am\nNachmittag des 3. Oktober 1966 in das Kreditbüro des\nKaufhauses MW in HOW. Nachien die Sachbearbeiterin, Frau Fe, sein Darlehensgesuch abgelehnt hatte, griff er plötzlich in die offene Kasse,\npackte ein Bündel Geldscheine (im Wert von etwa\n2.500 DM) und eilte zum Ausgang des Büros. Die Banknoten hielt er dabei fest in der Hand. An der Eingangstür trat ihm die Angestellte Schulze entgegen. Er drängte\ndie Frau zurück, um an ihr vorbeizukommen. Da kam die\nAngestellte NW hinzu, der Frau Fgpzu Hilfe kam.\nDas Geld wurde ihm entwunden. -— Den herbeigerufenen\nPolizeibeanten leistete er längere Zeit Widerstand.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil des Landgerichts\nnicht angefochten. Jedoch hat die Staatsanwaltschaft\nzu seinen Gunsten Revision eingelegt. Die Revision ist\nzwar, äußerlich betrachtet, unbeschränkt. Sie richtet\nsich aber ersichtlich nur gegen die Verurteilung wegen\nräuberischen Diebstahls und die Gesamtstrafe (vgl. auch\nSs. 3 der Revisionsbegründung).\n\nDie Staatsanwaltschaft meint, der Vorfall mit dem\nGeld hätte als versuchter Raub beurteilt werden müssen.\nDas Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht\nvertreten hat, kann jedoch keinen Erfolg haben.\n\nZur Frage der Anwendbarkeit des § 252 StGB kam es\nhier darauf an, ob die Wegnahme der GelScheine im Augenblick des Zurückdrängens der Angestellten Sn schon\nvollendet, d.h. der Gewahrsam der früheren Inhaberin\ngebrochen und eigener Gewahrsam des Täters begründet war\n(BGHSt 16, 271, 277; BGH Urt. v. 25. April 1967 1 StR\n110/67, S. 8; Urt. v. 21. Juni 1967, 4 StR 475/66, 5. 4 ff).\n\nIn\n- 4 -\n\nOb dies der Fall war, hat grundsätzlich der Tatrichter nach\nder Verkehrsauffassung zu entscheiden. Die diesbezügliche\nAnsicht des Landgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. auch den ähnlich liegenden Fall (B6GHSt 13, 64).\nDie Anschauung des täglichen Lebens verlangt gerade bei\nhandlichen, leicht beweglichen Gegenständen für den Gewahrsamswechsel nicht mehr als ein körperliches Ergreifen und\nFesthalten (BGH 4 StR 475/66, S. 5). Hiervon ist die Strafkammer ausgegangen. Der Angeklagte hielt die von ihm ergriffenen Geldscheine so fest in der Hand, daß sie ihm\nnachher nur mit Mühe wieder entwunden werden konnten.\nHieraus durfte das Landgericht entnehmen, daß der Angeklagte\nschon eigenen Gewahrsam an der Beute erlangt hatte, als er\ngestellt wurde, und daß er dann Gewalt gebrauchte, \"um\nvgi. auch Grünwald, Jus 1965, 311, 312).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen.\n\nEine Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft von\nhier aus erübrigte sich mit Rücksicht auf § 450 Abs. 1 S1FO.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nloesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-12/1-str-356-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-12/1-str-356-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.578660+00:00"}}