{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-09-12_1_StR_353_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-09-12","aktenzeichen":"1 StR 353/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 353/67 URTEIL\nAa.\n\nin der Strafsache\n\nden Arbeiter Franz {averr NEED aus va\nSED, zeboren an EEE 1934 in vo zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n\"Wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.\n\n14\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. September 1967,\nan der teilgenommen haben!\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEED\nu als Vertreter der Bundesänwaltschalt,\nRechtsanwalt EEE 2.: EEE\n| als Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 1. Februar 1967\nnit, den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTY\n\ndl TA ai ah Mi Ak dan, dit Mn ai he ie\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Auf die\nRevision des Angeklagten, mit der die Verletzung des\nsachlichen Rechts gerügt wird, ist das Urteil aufzuheben.\n\nDie von der Revision vorgetragenen Gründe vermögen\nihr allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nicht\nmaßgebend ist, ob der Alkoholgenuss lediglich eine\n\"graduelle Steigerung der schon vorhändenen verminder\nZurechnungsfähigkeit zur Folge\" hat. Entscheidend ist,\nob allein,durch den Alkoholgenuss die volle Zurechnungsunfähigkeit ausgelöst worden ist (BGH Urteil vom\n12. Juni 1958 - 4 StR 140/58 -). Dabei ist auch gleichgültig, ob diese auf normaler oder pathologischer _\nReaktion beruht; auch eine besondere Veranlagung schließt\n\ndie Anwendung’ des § 330 a StGB nicht aus (BGHSt 1, 196,\n198; 4, 73).\n\nAus anderen Erwägungen bestehen jedoch durch- en\ngreifende.-Bedenken gegen die Anwendung des $. 330 a StGB.\nDiese Vorschrift trifft zwar auch die Fälle, in denen\nder Richter einen Straftatbestand festgestellt hat,\naber nicht entscheiden kann, ob die Trunkenheit des\n' Päters Wirkungen noch innerhalb des § 51 Abs. 2 StGB\noder bereits innerhalb des § 51 Abs. 1 StGB gezeigt\nhat. Denn die Bestimmung des § 330 a StGB als Auffeng- _\ntatbestand ermächtigt in solchen Zweifelsfällen, die\nvöllige Zurechnungsunfähigkeit wegen Trunkenheit zugrunde-\n\nzulegen (BGHSt 9, 390, 398; 16, 187, 189). Dies ist\naber nur zulässig, wenn wenigstens die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB festgestellt werden (BCH Urteil\nvom 18. Januar 1967 - 2 StR 465/66 -).\n\nDas Landgericht hat hier lediglich nicht äusschließen können, daß der Angeklagte sich in einen\nseine Zurechnungsfähigkeit ganz beseitigenden Rauschzustand befunden habe, Es hat daher die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs, 1 StGB zugunsten des Angeklagten in\nallen Fällen als vorliegend unterstellt (UA S. 7).\n\nDie Anführung der Darlegungen des Sachverständigen\n\nDr. Menold in diesen Zusammenhang, daß der Angeklagte\nan angeborenem Schwachsinn leide und deswegen \"grundsätzlich vermindert zurechnungsfähig i.$. des § 51\nAbs. 2 StGB. sei\", deutet zwar darauf hin, daß der Tat-.\nrichter im Hinblick auf den Schwachsinn und den im\neinzelnen festgestellten jeweiligen Alkoholgenuß vor\nden strafbaren Handlungen zumindest von einer ver-\n\nminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt war. Bei der Ablehnung der Unterbringung des\n\nAngeklagten gemäß § 42 b StGB führt das Landgericht\nJedoch aus, daß es eine verminderte Zurechnungsfähigkeit\ninfolge geistiger Erkrankung nicht für eindeutig festgestellt erachtet. Es sagt hierzu, daß die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB nur zugunsten des Angeklagten -\n\"angenommen\" werden konnten und begründet dies auch\nnäher mit der Foststellung, daß der Angeklagte bei den\neinzelnen Taten \"durchaus taktisch geschickt vorzugehen\nvermag und sogar ünter nicht, ungrheblichem, Alkoholeinfluß\nnoch weiß, was er tut\" (VA S. 10).\n\n14\n\n-5-\n\nDas Urteil enthält also in einem wesentlichen Punkt\neinen Widerspruch. Es ist demnach mit den Feststellungen\naufzuheben. Der Tatrichter wird vor allem festzustellen\nhaben, ob wenigstens die Voraussetzungen des $ nr\nAbs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGHSt 14, 114, 116).\nwird gegebenenfalls nochmals die Frage der Unterbringung\nzu prüfen haben (§ 358 Abs, 2 Satz 2 StPO). ung\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-12/1-str-353-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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