{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-09-12_1_StR_348_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-09-12","aktenzeichen":"1 StR 348/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"(ec)\n\n2054 008\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 348/67\n\nU\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden YVersicherungskaufmann KYarı ÜEEB au: ı-\nED SCHE, geboren cr: GE 1909 in Ommmmump\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nTry\n\nur\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. September 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner,\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\ny\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 1966\nwird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht\nmit Kindern in neun Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe\nvon zwei Jahren und secha Monaten verurteilt; sie hat\n\nihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt.\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\n\n‚ und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Sats)2 StPON.,Dio Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der’ allgemeinen Sachbeschwerde\nergibt keinen Rechtsfehler, .\n\nDer Generalbundesanwalt hat darauf hingewiesen,\n\ndaß das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert hat. Das Urteil\n\nstellt hierzu nur fest, der Angeklagte sei sich der\nVerwerflichkeit seiner Handlungsweise bewußt gewesen\n\nund habe weitere Zusammenkünfte mit Sabine Fan vermeiden wollen; die sich bietenden Gelegenheiten hätten\nindessen zu weiteren Unzuchtstaten geführt (UA S. 7).\nHieraus läßt sich als Ansicht des Tatrichters entnehmen,\ndaß er das Unerlaubte seines. Tuns einsah. Über: sein\nHenmmungsvermögen macht das Urteil keine Ausführungen.\n\nDas ist jedoch im vorliegenden Fall rechtlich unbedenklich.\n\nEs besteht allgemein keine Notwendigkeit, in jedem\nFall der Aburteilung eines Angeklagten ausdrücklich\nauf die Frage der Zurechnungsfähigkeit einzugehen\n(BGH Urt.v. 18. November 1955. 2 StR 353/55); dessen\n\nbedarf es nur dann, wenn die Umstände hierzu drängen\n(BGH Urt.v. 3. Juli 1956 - 5 StR 204/56). Das kann\nallerdings der Fall sein, wenn bisher nicht einschlägig\nbestrafte, betagte Männer Unzuchtshandlungen an\n\nKindern begangen haben; dann besteht die Möglichkeit,\ndaß der Altersabbau die Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Der Bundesgerichtshof hat deshalb\n\nzum Beispiel cine ausdrückliche Erörterung dieser\n\nFrage bei etwa 70jährigen Angeklagten für erforder-\n\nlich gehalten (Urteile v. 18. November 1955 - 2 StR\n353/55, v. 4. Nai 1956 — 5 8tR 59/56 und vom 7. Januar 1964\n- 1 StR 501/63). Er hat allerdings auch eine eingehendere Prüfung des Hemmungsvermögens bei einem 5öjährigen\nMann verlangt, der sich an einem Kind vergangen hatte\n(BGH IM StGB § 51 Nr. 5 = NW 1964, 2213 Nr. 8); An-\n\nlaß hierzu boten jedoch in jenem Fall die Feststellungen\ndes Tatrichters Über einen vorzeitigen Altersabbau\ngerade auf geschlechtlichem Gebiet.\n\nDergleichen Besonderheiten sind im vorliegenden — ,.,\nFall nicht gegeben. Dio im Urteil mitgeteilten Gesundheitsschäden {VA S. 2) brauchten nach ihrer Art dem\nLandgericht keinen Anlaß zu gehen, die Frage des\nHemmungsvermögens besonders zu erörtern. Der zur\nDatzeit 56Gjährige, im Beruf stehende und von einem\nRechtsanwalt verteidigte Angeklagte hatte hierzu,\nwie das Urteil (UA $S. 12) mitteilt,-nur angegeben,\n\n-5.\n\ner sei \"immer wieder der Versuchung erlegen.\" Dem brauchte\ndie Jugendkammer keinen Hinweis auf eine Ausnahmesituation\nzu entnehmen. Die Revision hat hierzu auch nichts vor-\n\ngetragen.\n\nDas Rechtsmittel war daher zu verwerfen.\n\nHübner 'Seibert Fischer\nLoesdau | Pfeiffer .\n\nBe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-12/1-str-348-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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