{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-09-05_1_StR_335_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-09-05","aktenzeichen":"1 StR 335/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 245 a Abs. 1 StGB ist mit dem Grundgesetz und\nmit Art. 6 Abs. 2 MRK vereinbar.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: _ ja\n\nStGB § 245 a Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; MEK Art. 6 Abs. 2\n\n§ 245 a Abs. 1 StGB ist mit dem Grundgesetz und\nmit Art. 6 Abs. 2 MRK vereinbar.\n\nBGH,Ürt.v. 5. September 1967 - 1 StR 335/67 -IG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 335/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhera CD zus SEE, geboren am\nEEE 1541 i: (CS3) ,\n\nwegän Besitzes von Diebeswerkzeug.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 5. September 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\n' als beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Februar 1967\ndahin geändert;\n\nDie Einziehung folgender Gegenstände entfällt:\n1 Schraubenzieher mit gelbem Kunststoffgriff,\n\n10 mmi’breit, 1 Schraubenzieher mit Holzgriff,\n\n9 mm breit, I Kreuzschraubenzieher mit Holzgriff,\n1 Kreuzschraubenzieher mit Kunststoffgriff,\n\n1 Kombizange, 1 blaue Taschenlampe Daimon 412,\n\n8 Sicherheits- beziehungsweise Fahrzeugschlüssel.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Februar\n\n1967 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes\nvon Diebeswerkzeugen zur Gefängnisstrafe von acht Konaten verurteilt und verschiedene Gegenstände eingezogen. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen wesentlichen Erfolg.\n\n1. Die Revision wendet vergeblich ein, § 245 a\nAbs. 1 StGB sei mit dem Grundgesetz und Art. 6 Abs.2 NRK\nnicht vereinbar.\n\nDie nach.Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip (BVerfGE 2, 380,\n403) verlangen, daß dem Täter Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (BVerfGE 9, 167, 169). 8 245 a\nAbs. 1 StGB weicht von diesem Grundsatz nicht ab. Die\nin dieser Bestimmung gegen den Besitz von Diebeswerkzeug festgelegten Tatbestände sind vom Gesetzgeber\nals abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet worden\n(BCH GA 1963, 49). Er ist von dem Grundgedanken ausgegangen, daß der berufsmäßige Eigentumsverbrecher\nzur Ausübung“iseines Handwerks gewisse Hilfsmittel\nbenötigt und, wenn er erst (wieder) über sie verfügt,\ngemeinhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nist (vgl. Amtl. Begründung im Reichsanzeiger Nr. 277\nvom 27. November 1933). Das Gesetz setzt jedoch keine\nbestimmte Verletzung oder Gefährdung fremden Eigentums\nvoraus. Daher wird in § 245 a Abs. 1 StGB auch nicht\nder Vorsatz des Besitzers von Diebeswerkzeugen vermutet, mit ihrer Hilfe Diebstahl oder Raub zu begehen,\n\nwie das Landgericht Heidelberg (NJW 1959, 1932 Nr. 20)\nmeint. Vielmehr ist der Vorsatz auf den Gefährdungstatbestand bezogen und dem Täter nachzuweisen. Er muß\nseine frühere Verurteilung kennen und wissen, daß er\nDiebeswerkzeug in seinem Gewahrsam hat oder von einen\nanderen für sich verwahren läßt. § 245 a Abs. 1 StGB\nenthält-also keine gesetzliche Schuldvermutung zu\nLasten des Täters und ordnet keine reine Verdachtsstrafe an.\n\nUmstritten ist allerdings die rechtliche Bedeutung\ndes letzten Halbsatzes des § 245 a Abs. 1 StGB. *\nDarauf kommt es aber hier nicht an. Maßgebend ist\nallein: Es wird in dieser Vorschrift die Regel, daß\nschon mit der schuldhaften Verwirklichung des Geführdungstatbestandes die Strafbarkeit eintritt, zugunsten des Täters durchbrochen. Der Richter hat hiernach von Amts wegen zu ermitteln, ob nach den besonderen\nUmständen des Einzelfalles \"das Werkzeug nicht zur\nVerwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist\",\nso daß eine Gefährdung der Allgemeinheit ausscheidet\nund der Täter von Strafe freizustellen ist.\n\n* (vgl. RGSt 69, 80, 81; Schäfer-Wagner-Schafheutie,\nGesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und\nüber Maßregeln der Sicherung und Besserung 1934\n9. 99; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG\nTeil I 2. Aufl. Nr. 372; Schwarz-Dreher, StGB 29. Aufl.\n§ 245 a Anm. 2 A: objektive negative Strafbarkeitsbedingung; OLG Braunschweig MDR 1964, 342: widerlegbare Beweisvermutung; IK, StGB 8, Aufl. § 245 a\nAnm. 2 c: Beweisvermutung ohne Beweislast des Beschuldigten; Kohlrausch-Lange, StGB 43. Aufl. § 245 a\nAnn. V: Beweisregel; Henkel, Festschrift für\nEb. Schmidt 1961 S. 593 ff: spezielle Beweisführungsrichtlinie:):\n\nJedenfalls ist diese Einschränkung des strafbaren Vorbeigüngstätbestandes und dieser selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; mit ihr ist vielmehr\ndem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 10,\n89, 117). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen unveröffentlichten Entscheidungen den § 245 a\nAbs. 1 StGB stets als rechtsgültig angesehen. *\n\nAus den gleichen Erwägungen scheidet eine Verletzung\ndes Art. 6 Abs. 2 MRK aus. Im übrigen will die sogenannte Unschuldsvermutung dieser Vorschrift in erster\nLinie verhindern, daß jemand ohne den Nachweis seiner\nSchuld in einem gesetzlich geregelten Verfahren als\nschuldig behandelt wird. Dem innerstaatlichen Recht\nbleibt es jedoch überlassen zu bestimmen, was zum\ngesetzlichen Nachweis der Schuld gehört und auf welche\nWeise der Schuldnachweis zu führen ist (zutreffend\nSchröder, NJW 1959, 190%, 1905; Woesner, NJW 1961,\n1381, 1384; Schwarz-Kleinknecht, StPO 27. Aufl.\n\nArt. 6 MRK Anm. 9; aA LG Heidelberg NJW 1959, 1932\nNr. 20; Schorn, Die europäische Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten 1965 S. 225).\n\n2. Daß Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen Besitzes des Trommelrevolvers, der Gaspatronen, des abgebrochenen Stahlsägeblattes und der\nzwei Schlüssel (UA S. 8 unter Buchstabe a) nach\n§ 245 a Abs. 1 StGB verurteilt. Auch Waffen sind\n\n* E 1962 (Begr. 400) hält den § 245 a StGB rechtsstaatlich nicht für unbedenklich, verzichtet deshalb\nauf den Straftatbestand, nimmt aber seinen Rechtsgedanken anderweitig in § 75 Abs. 2 Nr. 4 und § 93\nAbs, I Nr. 6 auf (bei Strafaussetzung zur Bewährung\nund bei Sicherungsaufsicht).\n\nDiebeswerkzeug im Sinne dieser Vorschrift (BGHSt 8,\n110). Was die Revision insoweit vorbringt, ist ein\nunzulässiger Angriff gegen dic Beweiswürdigung des\nTatrichter (§ 337 StPO).\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Verwahrung\nder Schraubenzieher, der Kombizange, der Taschenlampe sowie der Schlüssel (UA S. 9 unter Buchstabe b).\nDer Schuldspruch beruht insoweit nur auf seiner\nnicht widerlegten Einlassung, daß er diese Gegenstände für den ihm flüchtig bekannten Paul - einen\nAutomatenaufsteller - aufbewahrt habe. Es fehlt die\nfür den Schuldspruch erforderliche volle Überzeugung\ndes Gerichts, daß es sich so verhält (§ 261 $tPo);\ndie bloße Annahme reicht zur Verurteilung nicht aus\n(BGH NIW 1957, 1645 Nr. 14; Urteile vom 7. Juli 1955\n- 4 StR 603/54 -; vom 18. Oktober 1955 - 5 StR 465/55 -).\nAußerdem hat das Landgericht aus der (vermeintlich)\nzugunsten des Angeklagten getroffenen Unterstellung\nin unzulässiger Weise den für ihn ungünstigen Schluß\ngezogen, dieser habe es für möglich gehalten, daß\nes sich hierbei um Diebeswerkzeug handele, weil\n\"Paul! es dazu bestimmt habe (vgl. BGH Urt.vom\n14. April 1964 - 1 StR 63/64 -).\n\nDa nach Überzeugung des Senats nunmehr weitere\nFeststellungen hierzu nicht mehr getroffen werden\nkönnen, begrenzt er den Schuldumfang auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes der unter Buchstabe a auf UA 8. 8 f aufgeführten Gegenstände nach\n§ 245 a Abs. 1 StGB. Das führt zür- Änderung der\n\n- 7 -\n\nEinziehungsanordnung, jedoch nicht zur Aufhebung des\nStrafausspruchs; denn die Strafzumessung beruht er-\n\nsichtlich nicht auf der Anzahl der verwahrten Gegenstände. |\n\nHübner Seibert Fischer\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-05/1-str-335-67","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-05/1-str-335-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.365714+00:00"}}