{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-23_1_StR_124_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-02-29","aktenzeichen":"1 StR 124/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 018\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nun mn URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Hermeun ED :u: SCREEN\ndort geboren an EEE 931;\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2, April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanvaltlBrei dcr Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n23. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kind in zehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit Unzucht mit einer Abbängigen, zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg, da die Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO\nbegründet ist. Dic Revision weist zutreffend darauf hin,\ndaß der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin\nSylvia Desgranges aus der Sitzung abtreten mußte, ohne\ndaß ein Gerichtsbeschluß erging. Sie macht ferner geltend, daß die Voraussetzungen für eine Zwangsentfernung\nnicht gegeben waren. Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO, der hier\nallein in Betracht kommt, kann zwar das Gericht einen\nAngeklagten während der Vernehmung eines Zeugen aus dem\nSitzungszimmer abtreten lassen, wenn zu befürchten ist,\ndaß der Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit\nnicht sagen werde. Die Entfernung setzt aber voraus, daß\ndas Gericht nach Anhörung der Prozeßbeteiligten einen\nBeschluß erläßt und mit Begründung verkündet (BGHSt 1,\n346, 350; 4, 364, 365). Da bei der Anwendung des § 247\nAbs. 1 Satz 1 StPO eine Einschränkung des grundlegenden\nRechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung\nin Frage steht und auch der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1\nGG) berührt wird, sind Verstöße gegen diese Vorschrift\nstreng zu behandeln. Der Senat hat bereits mehrfach zu\nerkennen gegeben, daß das Fehlen des erforderlichen Gerichtsbeschlusses einen unbedingten Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 5 StPO bedeuten könnte, da ohne diese gesetzliche Grundlage \"die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer\n\nPerson stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz\nvorschreibt\" (1 StR 53/68 v. 29. Februar 1968; 1 StR\n607/60 v. 7. Februar 1961 unter Hinweis auf BGHS+t 4,\n364, 365 und die teilweise abweichende Rechtsprechung;\nvgl. auch BGHSt 15, 194, 196). Hier bat der Vorsitzende\nohne formellen Gerichtsbeschluß und ohne Begründung den\nAngeklagten aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. Der\nunbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt\nsomit vor.\n\nDa schon auf diesen Verfahrensmangel das Urteil aufzuheben ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen\neinzugehen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-29/1-str-124-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-29/1-str-124-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.141601+00:00"}}