{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-22_1_StR_346_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-08-22","aktenzeichen":"1 StR 346/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nen an an an un u mn m un\n\nTr _ URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Arthur 7 EEE v on\n5 u, one festen Wohnsitz, geboren am\n\nEEE 1932 in, End. zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Anstiftung zum schweren Tiebstahl: im\nRÜKLalL und wegen Hehlerei.\n\nDer 1. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert |\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Hichter,\nStastsanvelt\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED :.: EEE\nals Verteidiger,..\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Ängeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des kandgerichts Koblenz von\n“8. Januar 1,367 aufgenoben:\n\na) soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren\nDiebstahl im Rückfall verurteilt worden ist; in diesen Unfang wird das Verfahren eingestellt;,\n\nB) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n‚Im übrigen werden beide Revisionen verworfen-\n\nDie Kosten des Verfehrens, soweit es eingestellt vird,\nund die Kosten der Aevision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die\nKosten seines Rechtsmittels; jedoch wird die Revisionsgebühr auf ein Drittor ernäßigt.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 3, April 1967 wird dem\nBeschwerdeführer auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn en\n\n1. Durch die rechtskräftige Verurteilung wegen\nSachhehlerei (Urteile des Schöffengerichts Gelnhausen\nvom 4. Januar ?966 und des Landgerichts Hanau vom\n21. Februar 1966 - 2 Ms 141/65) ist die Strafklage\nnicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, insoweit verbraucht, als dem Angeklagten gewerbs- oder\ngewohnheitsmäßige Hehlerei an der Beute, die zwei\nfrühere Mitangeklagte durch einen Einbruch in das\nLandratsamt Mayen erlangt hatten, vorgeworfen wird,\n| sondern auch insoweit, als ihm zur Last gelegt wird,\ndie beiden Täter zu diesem schweren Diebstahl angestiftet zu haben.\n\nDer Begriff \"derselben Tat\", derentwegen nach\nArt. 103 Abs 3 GG niemand auf Grund der allgemeinen\nStrafgesetze mehrmals bestraft werden darf, ist nicht\nim Sinne der sachlichrechtlichen Bestimmungen der $$ \"5,\n74 StGB, sondern nach der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 264 StPO zu verstehen. Lie \"Tat\" in diesem Sinne umfaßt nicht nur das einzelne in Anklage und\nSröffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, sondern\n‘den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine &inheit\nbildenden geschichtlichen Vorgang. Auch mehrere Handlun-\n‚gen im Sinne:der §§ 73, 74 StGB sind. danach alseine\nTat gemäß -§ 264 StPO zu werten, wenn. zwischen ihnen ein\nenger sachlicher Zusammenhang besteht; er ist in der Regel gegeben, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar\nund dergestalt innerlich verknüpft sind, daß keine von\nihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden\nkann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als\nunnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges enpfunden würde [BGHSt 13, 21, 26). Hier hatte\nder Angeklagte die beiden früheren Mitangeklagten zu\n\nUR&\n\ndem Einbruch bestimmt; ein ausschlaggebendes Mittel\nder Anstiftung war seine Zusage, die Beute abzunehmen. In solch einem Falle bilden die Anstiftung zum\nDiebstahl und die Hehlerei in der Regel eine Tat in\nSinne des § 264StPO. Die hehlerische Abnahme der Beute\nist hier Ausführung des in der Anstiftungshandlung enthaltenen Versprechens; den beiden gegen ein und dasselbe Rechtsgut gerichteten Handlungen liegö: ein Entschluß zugrunde. Nur ausnahmsweise könnän derartige\nunnittelber und so eng verbundene Handlungen als verschiedene Taten nach § 264 StPO beurteilt werden, wenn\nbesondere Umstände hinzukommen, wie etwa ein längerer\nzeitlicher Abstand zwischen den verschiedenen Handlungen\noder neue Beweggründe [RGSt 8, 135, 139; 32, 394, 3955\nRGStRepr 9, 193, 194; RG ZRpfl Bay 1918, 256, 257; vel.\nauch BGHSt 13, 403, 406; ferner BGHSt 4, 41, 43}. Solche Besonderheiten waren hier jedoch nicht gegeben; ins\nbesondere können sie nicht darin gefunden werden, daß\ndie beiden früheren Mitangeklagten zunächst den Tatort\nnäher auskundschaftei: wußten und deshalb den Einbruch\nerst zwei Tage später als ursprünglich geplant ausführen konnten.\n\nDie Anstiftung der beiden früheren Mitangeklagten zu dem Einbruch und die Hehlerei an der dabei 'er-\n\"langten Beute bilden daher eine Tat im Sinn sowohl des\n§ 264 StPO als auch des Art. 103 Abs. 3 GG. Das \"hat, zur\nFolge, daß die Strafklage wegen der Anstiftung zu den\nschweren Diebstahl im Rückfall durch die rechtskräftige\nVerurteilung wegen Hehlerei an einem Teil der Beute vorbraucht ist. Dieses Verfahrenshindernis muß von Amts wegen sowohl auf die Revision des Angeklagten als auch auf\ndie zu dessen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft teachtet werden; es nötigt zur Einstellung des\nverfahrens wegen Anstiftung zun schweren Tiebstahl im\nRückfall.\n\n2. Soweit der Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen Sachhehlerei, begangen an den von\nden beiden früheren Mitangeklagten bei anderer Gelcgenheit gestohlenen Miederwaren, wendet, ist sein\nRechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Bemes-\n\n_ sung der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe von\n\nneun Monaten Gefängnis ist von der Verurteilung wegen\nAnstiftung zu dem anderen Diebstahl ersichtlich nicht\nbeeinflußt. Einer Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung steht die zwingende Vorschrift des § 23 Abs. 3\nSatz 3 StGB entgegen.\n\n3. Der - nur gegen die Bildung der Gesamtstrafe\ngerichteten - Revision der Staatsanwaltschaft ist inzolge des Wegfalls dieser Strafe die Grundlage entzogen. Das Rechtsmittel muß deshalb verworfen werden.\n\n4. Der Staatskasse die notwendigen Auulagen des\nAngeklagten insoweit aufzuerlegen, als das Verfahren\neingestellt worden ist, besteht kein Raum {vgl. BGHSt\n75,79 81). 5\n\n5. Die in dieser Sache verbüßte Untersuchungshaft wird dem mit der Revision überwiegend erfolgreichen Angeklagten ganz angerechnet.\n\n\"3;\n\nS6&\n\nDie Entscheidung entspricht in vollem Umfang\ndem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHübner Seibert - Fischer\nloesdau - Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/1-str-346-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/1-str-346-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.050926+00:00"}}