{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-22_1_StR_312_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-08-22","aktenzeichen":"1 StR 312/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 312/67 URTEIL |\n\n| 777\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Josef He R geboren. am\n\nGB 1912 in > Kreis ohne\nfesten Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchung in t,.\n\n2. den Kaufmann Werner NEM zeboren am Ir .\nin IB (Bodensee 1. Wohnsitz: Km (Allgsu |\n2. Wohnsitz:..D | ‚Gde.: CE, Tandkreis vi .\n\n. wegen Betruges in Rückfall UA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 22. August 1967\nauf Grund der Hauptverhandlung vom 17 o August 1967,\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Dr. Seibert\n Bundesrichter Fischer.\nBundesrichter Loesdau\ns Bundosrichten Mei | Be \\\n. . als beisi tzende Richter, en\n| Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nin der Verhandlung,\n| Staatsanwalt EEE >: i der Verklindung | 2:\nals Vertreter der Bundesanwaltschatt, “\njustizangestellter iii\nals Urkundsbeanter der. Geschäftesteile,\n\nfür Recht igniämt\n\n1 Die ; vision des Angeklagten Fre gegen das.\n‚Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom\n2. März 1967 wird verworfen; Jedoch beträgt\ndie Ersatzetrafe für die Geldstrafe von 60,- Mo\n\n. je einen Tag Gefängnis für 20,- Di. |\n\nDer Angeklagte trägt. die Kosten seines Rechte- . .\nnittele.. | Bar\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n\n3. März 1967, soweit sie drei lonate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten MD wird\ndas Urteil\n\n1) aufgehoben in den Fällen GEB (Darlehen),\nKED una DEE (11 2, 3 una 4); insoweit\nwird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt;\n\n2) mit den Feststellungen aufgehoben im Fall\nDB (11 5), sowie im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, .\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamner das Landgerichts\n\nzurückverwiesen. er\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Kechts wegen u\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten AED = zen\nsechsfachen vollendeten und eines versuchten Betruges\nim. Rückfall zur Zuchthausgesamtstrafe von vier Jahren\nund zu sieben Geldstrafen, sowie zu fünf Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt. Den Angeklagten Snst es\ndes vollendeten Betruges in vier Fällen, des versuchten Betruges in zwei Fällen für schuldig befunden und ihn zur Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahr und zehn Monaten verurteilt. Im übrigen hat die\nStrafkamner die Angeklagten freigesprochen.\n\nIhre Revisionen rügen die Verletzung förmlichen\n- und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten\nEB ist im wesentlichen unbegründet. Die Revision\n\ndes Angeklagten EB. t teilweise kr£folg. |\n\nA. Revision des Angeklagten En\n\nT ° Yerfahrensrügen\n\n1. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Land- ”\ngericht den Handelsattache PefffP der Polnischen Bot-\n© schaft in MiiPnicht vernommen hat. Das Urteil geht\nES ‚davon aus, daß ein Teil des polnischen Staatsschatzes-\n\nnoch heute vernißt wird und möglicherweise in: Polen\nE ‚vergraben liegt (UA S. 29); es stellt fest, daß\n\"zwischen HP und TO im April 1959 ein Vertrag\nüber die Hebung des Schatzes geschlossen worden ist\n(VA 8. 9). Die von der Revision in das Wissen Pos\n‚gestellte Tatsache, die Polnische Botschaft sei von\n. der Glaubwürdigkeit Mi 5 überzeugt gewesen, ist für\ndie üntscheidung ohne Bedeutung; maßgebend hierfür\nwaren einerseits die Bösgläubigkeit Hagers. und anderer-Se | “ tum der Darlehensgeber. rei brauchte |\nu \\. deshalb ‘nicht vernommen zu werden.\n\nRe Kine Vernehmung der Schwester Emmi des Ange-Masten. N drängte sich der Strafkamner nicht aufs\n: Daß der Mercedes-Kraftwagen an sie und nicht an den\nAngeklagten Hp verkauft worden sei, hatte dieser\n\"nicht behauptet; festgestellt ist lediglich, daß ‚der Pkw\nauf ihren Namen zugelassen worden ists Im übrigen ver- =\nschaffte das Schriftstück vom 4. Januar 1957. dem Land-\n\ngericht die Überzeugung, daß HB der Käufer und\n\n- worauf es für den Schuldspruch ankam —- der Schuldner\ndes Kaufpreises war (UA S. 10). Eine Verletzung der\nAufklärungspflicht liegt daher auch insoweit nicht vor.\n\n:IlIe Sachbeschwerde\n\nBe Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern\nzu Ungunsten des Angeklagten ” Was die Revision\n‚hierzu vorträgt, ist unzulässig; der 'Beschwerdeführer führt lediglich neue oder den Feststellungen\ndes Tatrichters widersprechende Tatsachen an.\n\n2, Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. |\nUnrichtig ist nur die Festsetzung der ürsatzfreiheitsstrafe im Fall II 4. Neben einer i Binzelgefängnisstrafe\n(UA 8. 57) durfte für die wegen derselben Tat ver-\n\n. hängte Geldstrafe keine Zuchthausstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 StGB).\nDas gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall die\n\n| Gefängnisstrafe zur Gesamtstrafenbildung in Zuchthaus\numgewandelt wird (BGH Urteile vom 5. Juli 1951\n- 3 StR 372/51 - und vom 10. Juli 1952 - 5 Stk 434/52,\nmitgeteilt von Dallinger in ÜDR 1952, 657). Der Senat\nkann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\ndieses Versehen des Tätrichters richtigetellen.\n\nB> Revision. des Angeklagten No |]\n\nI, Yerfahrensvoraussetzungen\n\n: Der Generalbundesanwalt hat: zutreffend darauf\nhingewiesen, daß die Verfolgung der den Gegenstand\ndes Urteils bildenden Straftaten teilweise verjährt,\nist. | | u\n\n1. Für die vom Angeklagten N pegangenen Vergehen\ngegen § 263 StGB gilt die Verjährungsfrist von fünf\nJahren (§ 67 Abs. 2 StGB). Sie war in den Fällen gg»\n(Darlehen), KB una SC (11 2, 3 una 4 des Urteils) abgelaufen, bevor eine zur Unterbrechung geeignete richterliche Handlung stattfand. Der für den\nBeginn der Frist maßgebende Zeitpunkt (Beendigung der\nStraftat) lag im Fall WB an 28. Kärz 1957 (u S. 2a,\n12; Bl. 215 R Bd. II SA), in Fall SED =. 1. Juni 1957\n(VA S. 14) und im Fall TO vor dem 15. Juli 1957 u\n. (ua 8. 15, 16). Der Haftbefehl und die Durchsuchungsanordaung gegen den Angeklagten Ro ] (Bl. 176, 178\nBd. I Si) ergingen erst an 12. September 1962, also\nnach Ablauf’der Verjährungsfrist; die richterlichen\nHandlungen betrafen im übrigen nicht den Fall FB\n\nDie zeitlich davor liegenden richterlichen Heß-\n.hahmen waren nicht geeignet, die Verfolgungsverjährung\nhinsichtlich der hier in Betracht kommenden Straftaten\n. zu unterbrechen. Die gegen Rechtsanwalt I |) gerichtete Durchsuchungsanoränung vom 2. Februar 1959 -\n(Bl. 124 Bd. I SA) betraf nur den Vorwurf der Beihilfe\nI] beabsichtigten Paßfälschung; insoweit\n\nist das. Ver\neingestellt (B1. 571 Bad. IV SA). Auch die von der\n sStaatsanwaltschaft beantragte richterliche Vernehmung\n\n. Hggpe an 28. Juni 1960 (B1. 166 f Ba. I SA) unterbrach\n..die Verjährung nicht. Ob die Staatsanwaltschaft auch ”\n\n. die Beteiligung Me aufgeklärt wissen wollte, geht\n\naus dem Wortlaut ihres Ersuchens (Bl. 162 Bd. I SA) Ei\nnicht hervor. Jedenfalls hat es der Richter nicht so . =\n\nahren gegen den Angeklagten gemäß % 154 StPo u\n\nverstanden und - wie die Niederschrift zeigt - die Vernehmung nicht auf die Beteiligung IPs erstreckt.\n\nHiernach ist die Strafverfolgung in den Genannten\nFällen verjährt. Das Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden. Die Verfahrenskosten fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Eine Erstattung der Auslagen (§ 467\nAbs. 2 Satz 1 und 2 StPO) kommt nicht in Betracht;\ndas Verhalten des Angeklagten VI schloß eine grobe\nUnredlichkeit in sich (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes betr.\ndie Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904).\n\n2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten NW in Fell DEE (11 5 des Urteils, Un S. 16\nbis 20) als sinen fortgesetzten Betrug gewürdigt\n(UA 8. 54). Wäre diese Annahme zutreffend, so hätte\nder Haftbefehl gegen den Angeklagten vom 12, September 1962, der ausdrücklich auch diesen Fall betraf,\ndie Verjährung unterbrochen, weil der letzte Tatteil\nim August 1958 begangen wurde (Empfang von 400 und\n160 Schweizer Franken, UA S. 20). Indessen tragen\ndie bisherigen Feststellungen die Annahme einer Zortgesetzten Handlung nicht; daß alle Betrügereien\ngegen Dr. > von einen Gesamtvorsatz des Angeklagten umfaßt waren, hat das Landgericht nicht dargetan. Gegen einen Fortsetzungszusammenhang. spricht\nauch, daß die Angeklagten nach der Ausbeutung des Vertrages vom 15. Juli 1957 \"einige Monate später\" mit\neiner ganz anderen Vorspiegelung kErwerb eines Kinos)\nDr. DEE zur Hergabe eines weiteren Darlehens veran-\n\nlaßten (UA S. 19) und dann erst wieder auf die Goldschatzangelegenheit zurückkamen, um zusätzliche Geldbeträge zu erschwindeln (UA S. 19, 20). Bei dieser\nSachlage hätte die Annahme eines Gesamtvorsatzes\nein;ehender Darlegungen bedurft. Als selbständige\nHandlung betrachtet, wäre der durch den Vertrag von\n\n15. Juli 1957 begangene Betrug (Tatende 29. Juli 1957,\nVA S. 18, 19) verjährt, da die oben erwähnte Vernehmung\nHB: vo: 28. Juni 1960 sich zwar auf den Fell Dim\nerstreckte, aber auch insoweit die Beteiligung N\nnicht zum Gegenstand hatte.\n\nDa die bisherigen Feststellungen für die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung nicht ausreichen, . muß\n\ndas Urteil im Fall IB nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen werden.\n\n3, Im übrigen ist keine Verjährung eingetreten.\nIm Fall Ci (11 7 des Urteils, VA S. 22, 23,\nTatzeit Dezember 1958) unterbrach der Haftbefehl von\n12, September 1962 rechtzeitig die Verjährung. Für\nden Fall Wi (11 8 des Urteils, UA S. 23\nbis 25, Tatzeit 9. Januar 1960) geschah das durch“\n‘den Beschluß vom 9. August 1963 (Bl. 649 Ba. IV Sa),\näurch den die Strafkanner die Voruntersuchung auf\nGrund des auch auf diesen Fall erstroolten Anklagevorwurfs (81. ‚561, 365. Ba. IV SA) anordnete.\n\nI. Verfahrensrü rüge a\n\nl. Entsprechend dem Beweisamtrag des Angeklagten\nhat die Strafkammer als wahr unterstellt, daß Teile\ndes polnischen Staatsschatzes 1944 vergraben worden\n\nseien und daß die Schilderung dieses Vorgangs durch\nden Angeklagten Hg>- in Übereinstimnung mit den\nErmittlungen der Polnischen Regierung - richtig sein\nkönnte. Die Feststellungen gehen von dieseu Sachverhalt aua; daß der Tatrichter nur einräumt, daß der\nSchatz \"möglicherweise in Polen\" vergraben liege\n\n(UA S. 29), bedeutet keinen sachlichen Unterschied.\nDie Behauptung der Revision, das Landgericht habe sich\n\nentgegen § 244 Abs. 3 StPO nicht an die Wahrunterstellung u\n\ngehalten, trifft daher nicht zu. Die Wahrunterstellung\nzwang das Landgericht aber entgegen der Auffassung\n\nder Ravision nieht zu der Annahme, daß die weitere\n\nAN. ANETTE RN Ku ALERT | Ze Sur;\n\nDarstellung eo 18 richtig sei; es war deshalb nicht\nan der Feststellung gehindert, daß Tun den Lageort\ndes Schatzes nicht kannte, zumal nach seiner Erklärung,\n_ er sei beim Vergraben nicht zugegen gewesen.\n\nIm übrigen könnte der von der Revision behauptete\nRechtsfehler den Angeklagten N@@nicht beschweren,\nweil das Urteil davon ausgeht, daß er den Berichten\nHs traute und deshalb in dieser Hinsicht selbst\ngutgläubig war (UA S. 34 bis 36); die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers wegen Betruges wird auf einen\n| anderen Vorwurf gestützt. en\n\n2, Die Ablehnung des Eventualantrages. auf Vernehmung TEE ist nicht zu beanstanden. Da der Ver-\n\nteidiger nicht die Tatsachen angab, über die der Zeuge\n\n_ vernommen werden söllte, handelte es sich um keinen\n\n. j der Ablehnung bedürftigen Beweisamtrag. Daß die Revi-\n\nsion nachträglich anführt, was durch die Vernehmung\nund Gegenüberstellung Ti hätte bewiesen werden\nsollen, ändert hieran nichts.\n\n- 1% -\n\nkuch wenn man die Beanstandung der Revision in\neine Aufklärungsrüge undeutet, kann sie keinen Erfolg\nhaben. Das Landgericht hat auf Grund eines Schreibens\nvon 29. Dezember 1958 (UA $. 49) die Überzeugung gewonnen, daß Gi die 2 000,- DM als Darlehen\nfür die \"Schatzangelegenheit\" gegeben hat, und es\nhat weiter aus dessen Bekundung 'entnommen, daß der\nAngeklagte N (der Begleiter Hggpe nit den Vornamen Werner) ihm sein Häuschen in OB a1s\nSicherheit angeboten habe. Der Inhalt der Aussage\nTAB vor der Polizei (Blatt 347 £f Band II Sachakten) stand hiermit nicht in Widerspruch, wie das\nLandgericht im einzelnen ausführt (UA S. 48). Ent-\n\ngegen der Meinung der Revision ist den Feststellungen .\n\nnicht zu entnehmen, daß TED dei der Zusage einer\nSicherheit durch den Angeklagten NEW zugegen war;\n\ndas Urteil spricht im Rahmen der Beweiswürdigung\n\n(UA S. 47) nur von NW und TE a1s den beiden\nBegleitern 0 IB jedoch nicht davon, daß beide\n\nbei der fraglichen Unterredung zugegen gewesen seien.\n‚Das andgerioht war daher nicht gedrängt, durch Vereine weitere Aufklärung des Sachverhalter Zu versuchen. Eine unzulässige Vorwegnahme der\nBeweiswürdigung. ist hierin nicht zu finden (BGH Urteile vom 19. April 1966 - 5 StR 36/66 und 5 StR 39/66;\nvel. auch Urteil vom 23. November 1965 - 1 StR 335/65).\n\n3, Auf die Verfahrensrügen, die der Beschwerde- \\\n\nführer im Zusammenhang mit der Verwertung der Aussagen N\n\nder kommissarisch vernomnenen Zeugen Ka, ann\n\n&\n\n- 11 -\n\nund Abtmeier erhebt, braucht nicht eingegangen zu\nwerden; in den Fällen, auf die sich diese Aussagen\nbeziehen (ER, Ki und Pi), ist das Ver-\n\n| fehren eingestellt.\n\nHinsichtlich der Bekundungen der Zeugen U)\nund Sc: - übrigens auch Aptmeier - kann die\nRüge, diese Aussagen hätten nicht gemäß § 251 Abs. 1\nNr. 3 StPO verlesen werden dürfen, schon deshalb nicht\ndurchdringen, weil die Verlesung ausweislich der\n\nSitzungsniederschrift im allseitigen Einveratändnis\n\n5 [18 & sand ’ si wm. saner HER FERN: | BER im mNS\n\nNr. 4 StPO zulkegig (Bot 9, 230, 233). Aus demselben Grunde kann die Rüge einer Verletzung des\n§ 224 Abs. 1 Satz 1 StPO keinen Erfolg haben (BGHSt 9\n\n‚24, 27):\n\nMit Recht rügt die Revision allerdings, daß eine\nEntscheidung über die Vereidigung des Zeugen S EEE\nunterblieben ist (§ 251 Abs. 4 Satz 4 UtPO); jedoch\nkann das Urteil gegen den Beschwerdeführer hierauf\n\nnicht beruhen. Bei seiner Vernehmung ging es, wie\ndas Urteil ergibt (UA 5. 14, 15,.30, 31), um die\nFeststellung, daß der Angeklagte Hgpwährheitswidrig behauptete, den Verbleib des polnischen Goldschatzes zu kennen. Insoweit sieht das Landgericht\nden Angeklagten Water als ‚gutgläubig an (UA 8. 34,\n| 35). Für den Beschwerdeführer hatte also die Aussage\nSED keine Bedeutung. |\n\nlii. Sachbescehwerde -\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Verurteilung\nim Fall GB erledigen sich mit der Zinstellung des\n\n- 12 -\n\nVerfahrenss Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge kann sich - wegen der Aufhebung aus anderen\nGründen in den Fällen II 2, 3, 4 und 5 - auf die Fälle\nGB N (11 7 und 8) beschränken.\nDie Schuldsprüche lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\nJedoch kann der Ausspruch auch über die Einzelstrafen\nnicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist,\ndaß die aufgehobenen Schuldsprüche in den vier Fällen\n\nx CD, EEE, PER uns ie: Strafhöhe zum Nach-Be teil des Angeklagten beeinflußt haben;\n\n_ Hübner Seihert 0 Fischer\nLoesdau Mai .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/1-str-312-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/1-str-312-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.026505+00:00"}}