{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-22_1_StR_307_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-08-22","aktenzeichen":"1 StR 307/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n| | | | 4_StR_3071/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEr\n\n. die Hausfrau Hildegard Karoline ED zus Vammmmm\ndort geboretem EEE ' 925 ,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mei\n| als beisitzende Richter,\nStaatsanwalt (EB\nals Vertreter der Bandosanwaltschaft,\nJustizangestellter\n| . als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landge-\n‚richt Mannheim vom 17. Februar 1967 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechts-.\nmittel „an das Schwurgericht bei dem Tandgericht ‘Heidelberg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge, begangen an ihrem Ehemann, zu\nneun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung\n\n| der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision\nrügt sie die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtswittel hat Erfolg.\n\nEntgegen den Revisionsvorbringen befand sich allerdings die Angeklagte zur Zeit der Tat in keiner \"lebens- |\n_ bedrohenden Situation\". Die tätliche Auseinandersetzung,\n\nin die die Angeklagte nach der Rückkunft ihres betrunkenen\nMannes nit diesem geraten war, hatte zunächst dadurch ein\n_ Ende gefunden,. daß der Mann sich schimpfend auf die Treppe\nder Wohnbaracke setzte. Sie lebte erst dadurch wieder auf, u\ndaß die Angeklagte ihm zurief, sie werde seine Sachen pak-\n‚ken und er solle gehen. Darauf erschien er wieder im Zimmer\nu nd verlangte seinen Anzug und sein Geld. Dabei hat er\nallerdings der Angeklagten Faustschläge versetzt und sie\nin den Bauch getreten. Aber auch die Angeklagte hat sich,\noffenbar tätlich; gewehrt. Schließlich packte sie der Mann\nam Hals. Daß er sie gewürgt hat, ist nicht festgestellt. Die |\nAngeklagte konnte sich auch freimachen. Sie ergriff nun ein\nBrotmesser ünd ging nit dem erhobenen Messer auf ihn zu. Er\ntrat ihr in den Bauch mit den Worten: \"Stich zu, alte Hure\".\n. Darauf brachte sie ihm den tödlichen Stich in die Brust bei.\nHieraus ergibt sich, daß das Leben der Angeklagten keines-.\nB weg in ernstlicher Gefahr war, als sie zustach. Der Ehemann\nwar unbewaffnet. Die Auseinandersetzung war über die unter.\nden Eheleuten Egg auch sonst üblichen Tätlichkeiten offenbar\nnicht hinausgegangen. Von dem Griff an ihren Hals hatte sich\ndie Angeklagte freigemacht. Der letzte Fußtritt, den sie erhielt, war, wie die Begleitworte des Ehemannes ergeben, seine\nAntwort auf die Drohung mit dem Messer.\n\nDas zulässige Maß der Notwehr hing freilich nicht\ndavon ab, daß gerade das Leben der Angeklagten bedroht\nwar. Sie durfte sich auch gegen Mißhandlungen zur Wehr\nsetzen. Art und Maß der zulässigen Verteidigung richten\nsich grundsätzlich nach Art und Maß des Angriffs !RGSt\n5 [45 133; ’34). Denn Notwehr ist diejenige Verteidigung,\n\nee\n\nwidrigen Angrist abzuwehren (§ 53 Abs. 2 ste»).\n\nDas Schwurgericht ist der Ansicht, daß die Ange-\n\nlegte sich gegenüber den Angriffen ihres Mannes in\n\neiner Notwehrlage befand, daß sie sich auch mit dem Meser wehren durfte, daß sie aber ihren Mann nicht gezielt\nin die Brust hätte stechen dürfen, daß vielmehr ein Stich\n\nin den Arm oder in die Hand genügt hätte. Inwiefern diese\n\nArt der Abwehr ausgereicht hätte, die Angriffe des Mannes\nendgültig abzuwehren, legt das Schwurgericht nicht dar-\n\n_ Immerhin könnte man den sonstigen Ausführungen die ‚Über-Zeugung des Tatrichters entnehmen, daß der Ehemann bei\n\n\\ solchen Vorgehen der Frau abgeschreckt worden wäre, zumal\nBer der Angeklagten bereits früher einmal gelungen war, ihren\n\n| damals ebenfalls betrunkenen Mann von weiteren Angriffen\n\nauf die älteste Tochter durch einen verhältnismäßig leichten Messerstich in den Rücken abzuhalten.\n\nDas angefochtene Urteil 188t jedoch insoweit Ausfüh- j\n\n. rungen zur inneren Tatseite vermissen. Nach den Feststellun-\n\n_ gen wollte sich die Angeklagte gegen die Angriffe ihres\n\nMannes \"zur Wehr setzen und ihn körperlich verletzen.\" Ob\n\nsie den Stich zur Abwehr der Angriffe für erforderlich hielt\nund aus welchen Gründen, darauf ist das Schwurgericht nicht\neingegangen. Insbesondere ist nicht festgestellt, daß sie sic\n\n-\n\nbewußt war, über die erforderliche Verteidigung hinauszugehen. Das wäre aber zur Feststellung des Vorsatzes\n„notwendig gewesen. Denn hätte die Angeklagte den Stich\nin die Brust ihres Mannes für erforderlich gehalten,\n\n- etwa weil sie geglaubt hätte, daß ihr keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stünden, die weiteren Angriffe\nihres Mannes, die sie befürchtete, endgültig abzuwehren,\nso hätte sie sich in einem Tatbestandsirrtum über die\nErforderlichkeit ihrer Verteidigung befunden, der den\nVorsatz ausschloß (Putativnotwehr; § 59 StGB; vgl. BGHSt\n3, 1945 RGSt 21, 189, 191). |\n\nDer Mangel des Urteils muß zu seiner Aufhebung\nführen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu\nprüfen haben, ob überhaupt eine solche Notwehrlage gegeben war, die die Benutzung eines so gefährlichen Werkzeuges wie des verwendeten Messers mit 18 cm langer Klinge\n\nu rechtfertigte. Es wird zu erörtern sein, ob nicht andere\n\nder Angeklagten bekannte, weniger gefährliche Möglichkeiten vorhanden waren, um weitere Angriffe des Mannes zu\nunterbinden, Auf solche Möglichkeiten weisen schon die bisherigen Feststellungen hin.\n\n. Die Angeklagte war nicht allein. Im Zimmer befand\nsich unter anderen ihre fast 16 Jahre alte Tochter Hilde-\n'gard. Zwei Meter von der offenen Zimmertür entfernt, in\nderen Nähe sich die Vorgänge abspielten, stand der- Haus-\n\nu genosse Erwin Mi und sah dem Auftritt zu. Es wird zu\n\nprüfen sein, ob es der Angeklagten zuzumuten war, die Hilfe\n_ dieser Personen in Anspruch zu nehmen, bevor sie mit dem _\nMesser zustach. Wie das Schwurgericht feststellt, ist schon\n\nbei einer früheren Auseinandersetzung eine Nachbarin\n\nmit Erfolg dazwischengetreten. Möglicherweise hätte die\nAngeklagte die weiteren Angriffe auch dadurch abwenden\nkönnen, daß sie ihrem Mann den verlangten Anzug herausgab, was ihr schon deshalb zuzumuten war, weil sie ihn\ndurch ihre Aufforderung, er solle gehen, sie werde seine\nSachen packen, zu diesem Verlangen gerade herausgefordert\nhatte.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nloesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/1-str-307-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/1-str-307-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.007961+00:00"}}