{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-22_1_StR_304_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-08-22","aktenzeichen":"1 StR 304/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 304/67 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wilheln H BD aus rw z:-\nboren om 935 in re zur Zeit in\n\n Untersuchungshaft g\n\n=\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\n‚Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\n. Bundesrichter Mai 2 2\n| als beisitzende Richter,\nStaatsanwalt =\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter REED\nals Urkundsbeanter der, Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes ‚Schwurgerichts beim Landgericht München II vom N\n11. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, so\nweit der Angeklagte freigesprochen und wegen. versuchter\nNotzucht verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über\nale: Gesamtstrafe. In diesen. Umfang wird. die Sache zu nei\ner Verhandlung und Entscheidung, auch über aie Kosten\ndes’ Rechtän ttels, an das Schwurgericht. beim Tandgerie\nMünchen I. zurückverwiesen. a |\n\n| Von Rechts wegen\n\nGrün, d. e:\n\n\"Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuch\nter Notzucht und wegen Anstiftung zur Begünstigung zu eir r.\nGesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn von dem Vorwurf des - durch eine selbständige Handlung begangenen - Mordversuchs freigesprochen. Die\n\nRevision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nmit der Sachrüge nur insoweit an, als der Angeklagte\nwegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist; sie\n\nnn an nn mn un\n\ngen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden\nmüssen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung; diese ergreift auch den Freispruch.\n\n1. Die Nichtannahne einer tateinheitlich mit\ndem Notzuchtsversuch begangenen gefährlichen Körperverletzung kann durch Rechtsfehler beeinflußt sein.\n\na) Zwar ist es Tatfrage, ob eine Körperverletzung\n\nAhwar una safähriich anoneaha at daß ron\nCAWEL uU. SCIGul 10H anzusenen IS u, Gam VOR\n\neiner lebensgefährdenden Behandlung gesprochen werden\nkann; das gilt auch für einen Würgegriff : {BGHSt 2,\n\n160, 163; BGH GA 1961, 241}. Das. Schwurgericht verneint\n\nim vorliegenden Fall schon den äußeren Tatbestand. Es\nalt den Würgegriff nicht für besonders stark. Hierbei\nzieht es in Erwägung, daß zwar Frau U] nach\ndem Griff an den Hals die Sinne schwanden, daß aber ihre\nBewußtlosigkeit nicht allein dadurch, sondern auch äurch\nihren Nervenzustand und ihre individuelle Empfindlich-\n\nkeit verursacht worden sein könne {UA S. 153; auch ihre u\n\nSchluckbeschwerden führt der Tatrichter offenbar darauf\nzurück. Indessen komnt..es auf die Stärke des Würgegriffs und die mehr oder minder große Empfindlichkeit\ndes Opfers nicht allein an, weil allgemein schon ein\ngeringer Druck zum Verschluß der Stimmritze führen. und\n\nu damit die Luftzufuhr unterbinden kann \\Ponsold, Lehrbuch\n\" der gerichtlichen Medizin, 3° Aufl. 5, 335). Das hat der _\n\nfatrichter ersichtlich nicht in Betracht gezogen. Das\nVorliegen des äußeren Tatbestandes: des § 223 a StGB wird\nhiernach durch die Erwägungen des Schwurgerichts nicht\nausgeschlossen 2 |\n\nb)} Dasselbe gilt für die Darlegungen zur inneren Tatseite /UA $. 15). Hierfür reicht es aus, daß der\n‚ Täter die Umstände kennt, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt; er braucht sie selbst nicht als\nlebensgefährdend zu bewerten (BGHSt 19, 352, 353). Wenn.\ndeshalb das Schwurgericht nicht feststellen konnte, daß\nder Angeklagte \"seine Handlungsweise als eine das Leben |\ngefährdende Behandlung erkannte\" {UA 5. 15), so wird damit die 'Annahme eines Vergehens gegen § 223. a StGB nicht\nwegen Fehlens des subjektiven Tatbestandes ausgeschlos- |\nsen.\n\nAuch die weitere Erwägung zur inneren Tatseite,\nmit Notzucht tateinheitlich zusamnentreffende n körpape” |\nverletzung nur dann anzunehmen, wenn die Körperverletzung \\\nüber die Tatbestandsverwirklichung des § 177 StGB hinausgeht {BGH NJW 1963, 1683 Nr. 15}. Das Schwurgericht ver- _\nkennt nicht, daß diese Sachlage hier gegeben war; es\nmeint aber, es sei nicht festzustellen, aaß der Angeklagte dies in seine Vorstel! ung aufgenommen habe. Das\nist unerheblich. Das Vorliegen eines auf Körperverlet-\n_ zung gerichteten Vorsatzes zieht der Tatrichter ersicht- u\nlich nicht in Zweifel. Daß die von diesem Vorsatz getra-. en\ngene Handl & als eine in Tateinheit (und nicht in Geseizeseinheit) zum Notzuchtsversuch stehende Straftat mu.\nbeurteilen ist, braucht sich der Täter nicht vorgestellt\n\nzu haben.\n\n2. Hiernach läßt sich nicht ausschließen, daß das\nSchwurgericht rechtsfehlerhaft die Anwendung des | ee\n § 223 a StGB verneint hat. Wegen des tateinheitlichen Zu- Ä\nsammentreffens muß die - für sich rechtlich nicht zu beenstandende - Verurteilung wegen versuchter Notzucht aufgehoben werden. | |\n\nDie Staatsanwaltschaft gewinnt dadurch die Möglichkeit, in der neuen Hauptverhandlung die Prüfung\nanzuregen, ob der Angeklagte den Würgegriff mit bedingtem Tötungsvorsatz vornahn. Ä\n\nDamit könnte sich auch die Beurteilung der - bisher nicht aufklärbaren - weiteren Vorgänge ändern, die\nzum Sturz der Frau Edith ii |] in den Schlei-\n\nmit dem durch den Würgegriff unterstützten Notzuchtsversuch in so engem Zusammenhang, daß das Gesamtgeschehen nur einheitlich gewürdigt werden kann. Ließe\nsich nämlich dem Angeklagten nachweisen, daß er den\nGriff an den Hals mit Tötungsvorsatz vorgenommen und\nmit gleichem Vorsatz Frau NEE ins Wasser gestürzt hätte, so läge sogar die Möglichkeit nicht fern,\ndaß beide Handlungen im Fortsetzungszusammenhang ständen, daß also eine Tat i. S. des § 73 StGB gegeben wäre,\nfs handelt sich hiernach um einen einheitlichen Lebensworgang, der jedenfalls verfahrensrechtlich als eine\nTat anzusehen ist \\BGHSt 13, 21, 26). Deshalb konnte\ndie Staatsanwaltschaft ihre Revision nicht wirksam auf\n\nken. Das Rechtsmittel erfaßt auch den Freispruck von\ndem Vorwurf des Mordversuchs und muß ‚auch insoweit zur .\n\nferbach führten {UA Ss. 19, 20)» Diese Ereignisse stehen\n\ngie Verurteilung wegen des Notzuchtsversuchs beschrän- n-\n\n-6 -\n\nDie Entscheidung entspricht - abgesehen von\nder Aufhebung des Freispruchs - dem Antrag des Generalbundesanwalts. nn\n\nHübner . Seibert Fischer\n Toesdau Mai |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/1-str-304-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/1-str-304-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.988804+00:00"}}