{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-17_1_StR_361_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-08-17","aktenzeichen":"1 StR 361/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nl\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2054 004\n\n1_S4R_361/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer und Fliesenleger Wilhelm S EEE aus\nPO, Krois EEE. geboren am EEE 1929 in\nSCENE < GERNE.\n\nFF wegen Betrugs im Rückfall.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. August 1967 gem. § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 10. Mai 1967 wird\ndie durch dieses Urteil gebildete Gesamtstrafe aufgchoben und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Revision ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\naufgedeckt hat.”\n\nDie Revision rügt jedoch möglicherweise zu Recht, daß\ndie Strafkammer in die Gesamtstrafe nicht auch die durch\nUrteil des Schöffengerichts Bad Mergentheim vom 28. April\n1965 ausgesprochene Gefängnisstrafe von fünf Monaten einbezogen hat. § 79 StGB ist verletzt, wenn, wie die Revision vorträgt und es nach den Feststellungen /S. 6 UA)\nmöglich ist, diese Strafe zur Zeit der neuen Verhandlung\nnoch nicht völlig verbüßt war. Die Strafkammer hat jedenfalls nicht erkennbar geprüft, ob jene Strafe in dic neue\nGesamtstrafe einzubeziehen ist.\n\neen.\n\nDas zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache, um dem Tatrichter die richtige\nGesamtstrafenbildung zu ermöglichen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-17/1-str-361-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-17/1-str-361-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.971424+00:00"}}