{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-17_1_StR_322_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-08-17","aktenzeichen":"1 StR 322/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 322/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autokaufmann kanfredi N OB aus\nSC, zevoren an EEE L932 ir Pa\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nEi\n\nfortgesetzter Anstiftung zum fortgesetzten Mei\n\nneid\n\nÜ08,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtsuofs hat\nin der Sitzung vom 17. August 1967;\nan der teilgenommen haben:\n\nSenstepräsident Dr. Kübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter - Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\n Bundesrichter Sei\nals beisitzende Richter,\nerstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnot iD\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\nRechtsanwältin Dr. ED 2: > ED\nals Verteidigerin,\nJustizangostellter ii 3\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, m.\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ngerichts Bamberg vom 23. März 1967 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Reohtenittels zu ‚tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n24. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n-Von Rechts wegen.\n\nau in 0ER aan page. aan A ee a Bar An min a\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Anstiftung zum fortgesetzten Meineid und wegen\nfortgesetzter mißlungener Anstiftung zur Abtreibung\nzur Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei \\lonaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf drei Jahre aberkannt. Ferner hat es ausgesprochen,\ndaß er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Mit seiner Re-\n\nvision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und\n\nIta Tau ahnen\n\nrügt die verietzung des sac\n\nmittel bleibt erfolglos.\n\n1. Im Zusammenhang mit der Vernehmung des Arztes\nDr. VB rüist der Angeklagte die Verletzung der §§ 58,\n59 StPO. Er vermag dauit nicht durchzudringen.\n\nDer Beschwerdeführer behauptet, ausweislich der\nGerichtsakten sei nicht erkennbar, daß Dr. Ya, der\nin der Anklageschrift als Zeuge benannt worden war,\num die Erstattung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit, der Zeugin Christine ZU ersucht worden\nsei; weder der Angeklagte noch sein Verteidiger seien\n_ vor oder in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen\nworden. Das ist unzutreffend. Wie sich aus Blatt 97\nder Akten ergibt, hat der Strafkammervorsitzende nach\nZustellung der Anklageschrift Dr. VE nit der Untersuchung der Zeugin Zend Erstattung eines Glaub-\n. ‚wirdigkeitsgutachtens in der Hauptverhandlung beauftragt. Dr. > DIESE als Sachverständiger geladen\n\n(Bl. 117 d.A.). Im Sitzungsprotokoll vom 1. März 1967\nist vermerkt, daß bei Aufruf der Sache \"der Sachverständige Dr. WEB\" erschienen sei, daß er an die\nihm bekannten Pflichten als Sachverständiger und an\ndie Strafbarkeit falscher Begutachtung erinnert wurde.\n\nSpätestens zu diesem Zeitpunkt mußte es dem Angeklagten u\n\nund seinem Verteidiger klar sein, daß Dr. VB als\nSachverständiger vernommen werden sollte. Zwar hätte\nnach dem Sinn des § 222 StPO dem Angeklagten schon\nvor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden sollen,\ndaß Dr. WE nicht als Zeuge, sondern als Sachverständiger gehört werde, Die Unterlassung gab aber\n\ndem Angeklagten nur das Recht, die Aussetzung der\nHauptverhandlung zu beantragen, über welchen Antrag\ndas Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden hatte\n(88 246 Abs. 2 bis 4 StPO). Daß ein Aussetzungsamtrag\ngestellt wurde, behauptet der Beschwerdeführer nicht.\nÜbrigens ist die Hauptverhandlung mehrmals unterbrochen worden.\n\n‚Das Gericht konnte dem Sachverständigen gestatten,\nder Vernehmung des Beschuldigten und der Zeugen beizu-\n\\ wohnen (§ 80 Abs. 2 StPO), 80 daß insoweit § 58\nAbs 1 StPO, der ohnehin nur eine Oränungsvorsehrift\n\nist, keine ‚Anwendung findet.\n\nDer Sachverständige brauchte nicht vereidigt zu.\n\nES werden, da kein Antrag hierzu gestellt worden war =.\n(§ 79 StPO). Anders wäre es freilich, wenn Dr. 0\n\nzugleich als Zeuge vernommen worden wäre oder über\nTatsachen ausgesagt hätte, über die. er nur als Zeuge\nnätte aussagen dürfen (vgl. BGHSt 18, 107). Hierüber\n\n\\ ist, wie sich aus seinen Angaben zur Person ergibt,\n. erfahren, ob die Zeugin Christine 29 zeistige Ano-\n\n. ergibt sich aus den Vortrag der Revision nicht. Im\n\nauch beurteilt hat.\n\nBB\n\nträgt jedoch die Revision nichts vor. Es wird zwar behauptet, daß Dr. WEB die Stellung eines sachverständigen Zeugen hatte, jedoch nichts vorgetragen,\n\naus dem sich ergeben würde, daß er auch als Zeuge ausgesagt hat. Bin weiteres Eingehen hierauf ist daher\ndem Senat verwehrt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Strafkammer hat nicht erkennbar dadurch.\ngegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, daß sie Dr. mn\nund nicht einen anderen Sachverständigen hörte. Dr. Pi FREE\n\nNervenarzt, also wohl kein Psychologe. Der Strafkanmer\nkam es aber sichtlich in erster Linie darauf an, zu\n\nmalien aufweise. Daß der Sachverständige Dr. vg\nzur Beantwortung dieser Frage ungeeignet gewesen wäre,\n\nübrigen handelt es sich bei der Zeugin um ein zur Zeit\nder Hauptverhandlung 24 Jahre altes Mädchen, dessen\nGlaubwürdigkeit” - seine geistige Gesundheit vorausgesetzt — die Strafkammer auf Grund eigener Sachkunde\n\n- beurteilen konnte und nach ihren Erörterungen im Urteil\n\n\" Wenn der Angeklagte:und sein Verteidiger glaubten,\n\"daß an der Unbefangenheit des Sachverständigen Zweifel\n\n. bestünden, weil er die Zeugin schon privat behandelt\n\n. hatte, so hätten sie ihn gemäß §§ 24, 74 StPO ablehnen\nkönnen. Das ist nicht geschehen, Die Revision kann des-\n‘halb nicht auf die angebliche Befangenheit des Sachver-\n\n“ ständigen gestützt werden.\n\n3, Die Strafkammer hat nicht dadurch gegen ihre\nAufklärungsfflicht verstoßen, daß sie kein Zweitgutachten zu der Frage eingeholt hat, ob es nach den\nBlutmerkmalen der Beteiligten offenbar unmöglich sei,\ndaß der Zeuge GE der Vater des Kindes Sabrina 7]\nist. Die Blutuntersuchung hatte nach dem Gutachten\nvon Professor Dr. Schwerd ergeben, daß auf Grund der\nVerteilung der Merkmale Ss die Vaterschaft des Zeugen\nEB as unwahrscheinlich zu bezeichnen sei. Der Gutachter hat allerdings hinzugefügt, daß dies zu den\n‚Fällen gehöre, in denen die Einholung eines Zweitgutachtens erforderlich sei. Die Frage, ob die Zeugin\n2 in Bezug auf ihren Geschlechtsverkehr mit dem\nZeugen GI während der Empfängniszeit für das Kinä\nSabrina Ze die Wahrheit gesagt hat, kann jedoch\ndurch die Feststellung der Möglichkeit oder Umwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft auf Grund der Blutmerkmalsverteilung überhaupt nicht beantwortet werden.\nAuch wenn GB hkiernach als Erzeuger nicht auszuschließen wäre, muß er nicht mit der Kindesmutter\ninnerhalb der Empfängniszeit verkehrt haben, während\numgekehrt ein Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter\nwährend der Empfängniszeit möglich ist, selbst wenn\ner als Erzeuger des Kindes ausgeschlossen wäre. Die\nstrafkenner war deshalb nicht dazu gedrängt, ein\n\n Zweitgutachten einzuholen.\n\nZur Vornahne einer erbbiologischen Untersuchung\nbestand nach dem Beweisergebnis für das Gericht kein\nAnlaß.\n\n4. Der Verteidiger hatte die Zeugin Christine zZ\nwährend der Beweisaufnahme gefragt, ob sie bei ihrer\nEinvernahne am 24. bNai 1966 wahrheitsgemäß angegeben\nhabe, daß sie Anfang 1965 nur mit dem Angeklagten Verkehr gehabt habe. Das Landgericht hat durch Gerichtsbeschluß diese Frage nicht zugelassen mit der Begründung, daß sie bereits beantwortet sei, weil die Zeugin\njene Aussage schon dahin berichtigt habe, daß sie 1965\nauch mit dem Zeugen @ geschlechtlich verkehrt habe.\n\n| Die Revision sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und damit einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO. Die Rüge zreift jedoch |\n„nicht durch. Der Vorsitzende kann ungeeignete Fragen\nan einen Zeugen zurückweisen (§ 241 Abs. 2 StPO).\nUngeeignet sind auch schon beantwortete Fragen (RGSt 44,\n538, 41; BGHSt 2, 284, 289). Daß hier die Begründung\ndes landgerichtlichen Beschlusses unzutreffend war,\nbehauptet die Revision nicht. Da also davon auszugehen\nist, daß die Zeugin die Frage bereits beantwortet\n‚hatte, durfte sie zurückgewiesen werden.\n\n5, Allerdings stimmt die Beschlußbegründung nit\n\nführungen in den Urteilsgründen nicht völlig überein.\n\nNach der Beschlußbegründung soll die Zeugin Zip ihre\n\n| Aussage vor ' dem Ermittlungsrichter : in der Hauptver-\n\nB auch mit dem . Zeugen X |] Goschlechtsverkehr hatte und.\n\n. daß sie bei ihrer Vernehmung am 27. Mai 1966 nicht\ndaran gedacht habe, weil es sich nicht um einen Ver- ’\n\nkehr in der impfängniszeit für das Kind Sabrina gehandelt\n\nhabe, In den Urteilsgründen (Seite 17 UA) aber heißt\nes; Gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche nur scheinbar\nder Umstand, daß die Zi vei ihrer kinvernahme vor\ndem Ermittlungsrichter ausgesagt habe, sie habe im\nJahre 1965 nur mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr\ngehabt. Die Beweisaufnahme habe jedoch keinen Nachweis\nerbracht, daß diese Aussage objektiv unrichtig wars\nDer Zeuge @P habe nicht angeben können, daß er 1965\nVerkehr mit der Zip gehabt habe. Diese habe ausge- |\nsagt, mit Ge sei es lediglich 1964 und 1966 zum Verkehr gekommen. |\nDissen Widerspruch rügt allerdings die Revision\n\nnicht. Ob ihn der Senat auf die allgemeine Sachrüge\n\nzu beachten hätte, kann dahinstehen, denn auf den\nWiderspruch kann das Urteil nicht beruhen. Es handelte sich um die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine\nzB» Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt,\ndaß die Zeugin auch bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren jedenfalls nicht bewußt die Unwahrheit gesagt habe, da sie davon ausgegangen sei, es komme nur\nauf die Enpfängniszeit für das Kind Sabrina 2 =:\nDeshalb habe sie an GP nicht gedacht, der hierfür\nnicht in Betracht kaa. Hieraus ergibt sich, daß es\n. dem Landgericht für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin nicht darauf ankan, ob sie nun mit ww\nauch noch Anfang 1965 Verkehr hatte, zumal ein solcher\nin der Tat nicht in die Impfängniszeit gefallen wäre.\n\n6. Da es für das Landgericht allein wesentlich\nwar; ob die Zeugin bei jener Ausdage im Ermittlungsvsrfahren bewußt die Unwahrheit gesagt und welchen\n\n-9-\n\nSinn sie mit ihrer Aussage verbunden hatte, brauchte es\nsich ihm nicht aufzudrängen, den Richter, der sie damals\nvernommen hatte, als Zeugen über den objektiven Sinn\nder Aussage zu vernehmen.\n\n7. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nallgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsirrtun zutage,itreten lassen. |\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nhübner . Seibert Fischer\nIvoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-17/1-str-322-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-17/1-str-322-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.950147+00:00"}}