{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-17_1_StR_306_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-08-17","aktenzeichen":"1 StR 306/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_306/67 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen.\n\nden Arbeiter Christian M —— . ED,\ndort geboren an iD 1942, zur Zeit in Unter--\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. August 1967, an der teilgenommen haben; _ |\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. seibert .\nBundesrichter . Fischer .\nBundesrichter :Ioesdaur\nBundesrichter Mai\nne als 'beisitzende Richter, .\n| Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchot ae |\n2... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ME a oo.\n‚als Urkundsbeanter ‚der Gesonäftonteite,\n\n. für ‚Recht erkannt: |\n\n| Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 22. März 1967. in den\nFällen Spe. \"EB und St ganz, ferner im\n” Fall Zn im Strafausspruch sowie im Ausspruch\n\n| über, die Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf-\n| » In diesen Umfang wird die Sache zu neuer\nund. Imtscheidung,. auch über die Kosten\n..JeS ch smittels, ‚en eine ‚andere Strafkammer des |\nee aufückrernäenen,\n\n. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen teils\n... versuchten teils vollendeten schweren Diebstahls in\nmehreren Fällen, wegen Unterschlagung, wegen vorsätz-\n\nlicher Körperverletzung in Tateinheit mit widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung\nsowie wegen Sachbeschädigung zu fünf Jahren Zuchthaus - Gesamtstrafe - und zur Zahlung von Schadensersatz an den Freistaat Bayern verurteilt. Dagegen\nhat. der Angeklagte, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügend; Revision\neingelegt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n| 1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit. =\n_ Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung Sowie wegen Sachbeschädigung 1äßt keinen Rechts-\n„er zum Nachteil des Beschwerdeführers erkeamen.,\n\nen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit einen weiteren medizinischen Sachverständigen zu hören, sind\nnicht‘ ersichtlich; \"eine Verletzung ‚der Aufklärungs- u\n pflicht Liegt daher nicht vor. Die übrigen. Beanstan-. .\ndungen & des Verfahrens sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nEinen sachlichrechtlichen ‚Fehler zum Nachteil des An- j\n\n geklagten weist das Urteil insoweit ebenfalls nicht\n\nauf. Auf die Bemessung der wegen dieser Taten verhängten. Einzelstrafen hat die Verurteilung wegen der\n\n_ Diebstähle ersichtlich keinen Einfluß gehabt. Auch die\n\nEntscheidung über die Entschädigung des durch die Sach-\n_ beschädigungen verletzten Freistaats Bayern begegnet .\n_ keinen. rechtlichen Bedenken.\n\nEN Be Der Schuldspruch wegen schweren Diebstahls\nzum Nachteil des Juweliers ED vis von den Fest-\n. stellungen getragen. Die Beweiswürdigung dazu ist Be\n\n\"widerspruchsfrei und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. .\n\nAuch die Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einsatzstrafe wäre als solche nicht zu beanstanden. Der Senat kann jedoch nicht mit der gebotenen. |\nSicherheit ausschließen, daß die Annahme weiterer schwerer Diebstähle sie beeinflußt hat, un und muß deshalb\ninsoweit. den Strafausspruch aufheben.\n\n3. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die. Verurteilung wegen weiterer drei vollendeer und eines versuchten schweren Diebstahls nicht.\n\na) Der Beschwerdeführer nahn zweimal Sachen aus =\nder mittleren \"Glasvitrine\" des Herrenmodengeschäfte\nSp und einmal Sachen aus der \"Schaufenstervitrine\"\ndes Modeges chäfts Mei weg, nachdem er deren Ver-\n\n_ schlußvorrichtung gewaltsam beschädigt hatte. In die-\n‚sen Taten hat das Landgericht drei mittels Einbruchs\n begangene Diebstähle \"aus einem Gebäude\" gesehen, verbrechen nach §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 74 StGB. Ob die An-\n\n. nahme dieses Erschwerungsgrundes begründet ist, kann\n. dem Urteil jedoch nicht zuverlässig entnommen werden.\nDer Tatrichter hat nämlich keine Feststellungen über\n\n. Anlage und Größe der Vitrinen, über ihre Verbindung\nlen: Gebäuden und insbesondere darüber getroffen, | ob\n\nnältnie weggenommen hat, \"as sich außerhalb des\n_ Sehutzbereichs eines Gebäudes öder umschlossenen Raumes\n| befand (BGHSt 9, 173; BGH IM StGB § 243 Ziff. 2 Nr. 12;\nvgl. dazu 'auch BeHst 14, 291)\n\nb) Im Fall Stil stieg der Angeklagte durch\n. das offene Oberlicht eines Friseurgeschäfts ein, um\n- fremde Sachen entweder aus diesem Laden oder aus einem\n'Juweliergeschäft wegzunehmen, in das er nach Überwindung weiterer Hindernisse über einen Hof gelangen wollte. Dieses Vorhaben konnte er jedoch nicht ausführen,\nweil ein Nachbar das Finsteigen des Beschwerdeführers\nin den Friseurladen bemerkt und die Polizei herbeigerufen hatte. Die Strafkaumer hat gemeint, es könne offen\nbleiben, wo der Angeklagte fremdes Gut entwenden wollte;\nseine Handlung sei in jedem Fall: als versuchter Einteigdiebatahl. zu werten, Verbrechen nach 3 243 Abe, 1\n2 43 StGB. 2 en\n\n= dein diese Auffassung bestehen durchgreifende\nBedenken. Ein Diebstahl wird nach § 243 Abs. INr.2\n\nB zum schweren. Diebstahl, wenn der Täter auf eine\ner ‚dort arigegebenen Begehungsarten \"aus einem Gebäude\noder umschlossenen Raume\" stiehlt. Versucht ist eine =\nIche Tat, wenn der Täter eine Handlung begangen hat, 5\ndie nach seinem Gesamtplan das geschützte Rechtsgut\n\nmittelbar angreift und es bereits gefährdet (BGHSt 2,\n380): Deshalb ist es für eine einwandfreie rechtliche\nBeurteilung des Verhaltens des Angeklagten wnerläßlich.\n»stzustellen, wo er stehlen wollte, in dem Friseuroder in dem Juweliergeschäft oder etwa in beiden: Wenn\nr nur. aus dem Juwelierladen Sachen wegnehmen wollte, .\nmmt es ferner darauf an, ob die beiden Geschäfte Teile\neines Gebäudes waren (BGHSt 19, 360; vgl. dazu Schröder\n} 1964, 426) oder ob sie in einen umschlossenen Raum n.\nlagen (Rsprä6st 7, 320; BGH LM StGB $_243 Abs. 1 Ziff. 2\nNr. 16; vgl. dazu Schröder JR 1959, 306). Darüber hat\ndas Landgericht jedoch keinerlei Feststellungen getrof-Pens i\n\nDiese Lücken zwingen dazu, das Urteil in den\nFällen Sp@ (II 1 und 3), Meile (II 2) und Stay\n{II 5} ganz und im Fall Zip {11 4) im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit an den Tatrichter zurück-\n\nzuverweisen.\nHübner _ Seibert Fischer\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-17/1-str-306-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-17/1-str-306-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.930793+00:00"}}