{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-08_1_StR_332_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-08-08","aktenzeichen":"1 StR 332/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF 2053 006\n\n1 StR_332/67 BESCHLUSS\nj° Ds\nNr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Alber Sc\n\naus Eee eboren am\n1936 in KB (Rumänien), zur Zeit\n\nın Untersuchungshaft,\n\n. Elko 5 EEE cu: EEE ort geboren am\nGEREEEBB' 92,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom\n\n8. August 1967 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Schi wird das\nUrteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Februar 1967 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben,\nals dieser Beschwerdeführer wegen versuchten schweren Iiebstahls im Rückfall zum Nachteil des Buchund Zeitschriftenvertriebs BAM verurteilt worden\nist, sowie im gesamten Strafausspruch. In diesen\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Sci\nund die Revision des Angeklagten Si zegen das\nangegebene Urteil werden verworfen.\n\nDer Angeklagte SCEMW trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n”\n\nDie Strafkammer hat nicht geprüft, ob der Angeklagte\nSCHE in Fall Dip ien nicht beendigten Einbruchsversuch nit straefbefreiender Wirkung aufgegeben hat. Nach den\nFeststellungen lehnte der Mittäter Fengler aus Furcht vor\nEntdeckung (vgl. BGHSt 9, 48 ff) eine weitere Teilnahme ab.\nWeshalb der Angeklagte ScW, der die Tat vorgeschlagen\nhatte und der die Räumlichkeiten von einer früheren Tätigkeit her kannte, nun von dem noch nicht vollendeten Einbruch\n\nx»\n\n-5-\n\nabstand, hat der Tatrichter nicht geklärt. Es 1äßt sich deshalb nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß in\ndiesem Fall § 46 Nr. 1 StGB zu Unrecht nicht angewendet worden ist.\n\nSonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf» lie\nStrafkammer hat § 46 Nr. 1 StGB zwar auch im Pall WiWnicht\nausdrücklich erwähnt; hier ergibt sich aber aus den Feststellungen eindeutig, daß die beiden Beschwerdeführer die Vollendung des begonnenen Einbruchs nicht etwa freiwillig aufgaben,\nsondern davon abstehen mußten, weil Anwohner sie und ihr\nTreiben bemerkt hatten.\n\nDer angeführte Mangel zwingt dazu, auf die Revision.\ndes Angeklagten Schmidt den Schuidspruch im Fall DW una\nden gesamten Strafausspruch gegenüber diesem Beschwerdeführer\naufzuheben; denn es läßt sich nicht sicher ausschließen, daß\ndie Verurteilung im Fall DEEP die Bemessung der in den\nbeiden anderen Fällen verhängten Einzelstrafen beeinflußt hat.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten Sci\nebenso wie die des Angeklagten SB offensichtlich unbegründet:\n\nHübner Fischer Loesdau\nMei Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-08/1-str-332-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-08/1-str-332-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.868581+00:00"}}