{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-08_1_StR_313_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-08-08","aktenzeichen":"1 StR 313/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nsa 212/67 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Polizeihauptwachtmeister Manfred 2 ED\nvo CD, Kreis DUMME, geboren cn GEM 1941 in\n\nDaB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen. Totschlags .\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Ir. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MW ei der Verkündung\n\n0 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr EB > : MEER\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 0]\n\nun\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts\nHeilbronn von 26. Oktober 1966 werden verworfen;\njedoch \"entfällt der Schuldspruch wegen tateinheit-\n\nlich-begangener gefährlicher Körperverletzung.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 27. Oktober 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nin mn eb in in He mn a a a arme\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten zu einer Zuchthausgesamtstrafe von fünfzchn Jahren und zu fünf Jahren\nEhrenrechtsverlust verurteilt; es hat ihn des Totschlags\nan seiner Schwiegermutter Anna KB, eines weiteren Totschlags an seinem Schwager Armin Kg und des versuchten\nTotschlags, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, an seinem Schwager Karl KB für schuläig be-\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der\nStaatsanwaltsehaft und des Angeklagten mit der Sachbeschwerde;\nder Angeklagte macht außerdem Aufklärungsrügen geltend. Beide\n_ Rechtsmittel haben, von einen Nebenpunkt abgesehen, keinen\nErfolg. |\n\nI. Revision des Angeklagten\n\n1. Die Aufklärungsrüge, die dem Vortrag der Revision\nentnommen werden können, dringen nicht durch.\n\na: Zu Unrecht:heint die Revision, das Schwurgericht\nhätte einen Waffen- und Schießwaffensachverständigen zur\nKlärung der'.Irage heranzichen müssen, ob sich auch der\nSchuß auf-Frau Anna Kgp un beabsichtigt gelöst habe. Diese\nMöglichkeit der Sachgestaltung hat der Tatrichter gesehen,\nwie sich daraus ergibt, daß er zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß der Schuß auf Armin Kg beim\nLinstoßen des Fensters unabsichtlich losgegangen ist {UA\nS. 13, 17). Hinsichtlich des anderen Schusses auf Anna Kg\nist er jedoch aufgrund von früheren Äußerungen des Angeklagten überzeugt, daß er beim Einschlagen der Scheiben bewußt\n\nauf sie geschossen hat \\ıUA S. 13, 17. Der von der Revision vernißte Sachverständige hätte nur die theoretische\nMöglichkeit der unbeabsichtigten Schußabgabe bestätigen\nkönnen, die das Schwurgericht von sich aus zugrundegelegt\nhat.\n\nb! Entgegen der Meinung der Revision war auch die\nZuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen\nnicht erforderlich. Das Schvurgericht hat die Sachverständige Dr. Axer in der Hauptverhandlung vernommen; es\nhat unter Verwertung ihres Gutachtens aus dem übrigen\nBewcisergebnis die Folgerung gezogen, daß die Bewußtseinseinengung des Angeklagten weder seine Einsicht in das Unerlaubte seines konkreten Tuns noch sein Steuerungsvermögen\n\n“ erheblich beeinträchtigt hat. Anders als die Sachverständig\n\nist der Tatrichter deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bein Angeklagten\nnicht vorlagen {UA S. 17 bis 20, 23).\n\nDieses Verfahren entsprach dem Gesetz. Es ist Aufgabe\ndes Richters, aus den nit Hilfe der Fachkenntnisse des Sacl\nverständigen festgestellten Tatsachen rechtliche Schlußfolgerungen zu ziehen {BGHSt 2, 14, 16; 7, 238, 239}. Damit\nentscheidet das Gericht nicht, wie die Revision meint, eine\nreine Sachverständigenfrage, sondern erfüllt eine ihm sclbs\nobliegende Aufgabe. Es kann auch keine Rede davon sein, daf\ndas Schwurgericht die Sachverständige für nicht fähig gehalten habe und deshalb zur Heranziehung eines weiteren\nSachverständigen genötigt gewesen sei.\n\n2. Was die Revision im übrigen zur Frage der ZurechnungsfTähigkeit vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weis\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die weiteren sac\nlichrechtlichen Beanstandungen sind unbegründet»\n\nvun\n\n3. Die durch die Sachrüge des Angeklagten gebotene\nPrüfung führt - insoweit zugleich auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft [§ 301 StPO) - zur Änderung des Schuldspruchs in einem Punkt.\n\na) Das Schwurgericht würdigt den Schuß auf Karl Kg»\nals versuchten Totschlag, begangen in Tateinheit mit ge- |\nfährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits in der Entscheidung BGHSt 16, 122, 123 ausgesprochen, daß die §§ 223 ff StGB als subsidiäre Vorschriften\nzurückzutreten hätten, wenn ein versuchtes Tötungsverbrechen anzunehmen ist. Das gilt auch für den Fall, daß bedingter Tötungsvorsatz mit unbedingtem Verletzungsvorsatz zusan-\n\nmentrifft, wie der Bundesgerichtshof in einem zur Veröffentlichun stimmten Urteil vom %0. Juni 1967 - A StR 194/67 _\n\nDe\npe u Zn Ze © 7 1 us Vhdilii Vuds RIES a an vw wi w an BI TER\n\ndargelegt hat. Der Senat hat deshalb die Verurteilung wegen\ntateinheitlicher ‚gefährlicher Körperverletzung gestrichen.\n\n. b)' Diese Änderung des Schuldspruchs ist ersichtlich für\ndie Strafzumessung ohne Bedeutung. Auch sonst lassen die\nStrafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zu Ungunsten\ndes Angeklagten.erkennen. Daß das Schwurgericht trotz der\nMilderungsgründe bei Einzelstrafen von 10, 8 und 5 Jahren\nZuchthaus auf’ die Höchstgesamtstrafe erkannt hat, ist rechtieh nieht an;beaustanden.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nmn gan mim on run anne dem did arm ahem MER Mae ide une Mine Wade Ten Mpup Mey Yerrn Am irn mm mim Send a ai a ab a\n\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt in erster Linie die\nVerurteilung wegen Mordes und Mordversuchs; sie beanstandet, daß das Schwurgericht das Vorliegen niedriger Beveggründe verneint hat. Hilfsweise macht sie geltend, daß der\nTatrichter zu Unrecht keinen besonders schweren Fall des _\nTotschlags angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs {BGHSt 3, 132, 133) geht das Schwurgericht davon aus, daß Beweggründe dann als niedrig anzusehen sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wer-\n\ntung auf tiefster Stufe stehen {UA S. 21}. Hierbei kann\n\nes allerdings eine Rolle spielen, daß die Konfliktslage,\naus der die Tat geschah, vom Täter verschuldet ist; auch\nkann ein grobes Mißverhältnis zwischen Ursache und Aus-\n\n. führung: der Tat die Beweggründe verwerflicher erscheinen\n\nlassen [BGH IM StGB § 211 Nr. 25 = NIW 1954, 565 Nr. 22).\nJedoch kommt es entscheidend auf die vom Tatrichter zu\nwürdigenden Gesamtumstände an {BGH aa0). Diese hat das\nSchwurgericht ausführlich dargelegt {UA S. 22, 23); daß\nes hierbei das Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg und die Verschuldung der Konfliktslage durch den\nAngeklagten unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht\nersichtlich.\n\nAuch sonst tritt ein Rechtsfehler nicht in Erscheinung. Das Schwurgericht konnte nicht feststellen, daß der\nAngeklagte aus einem Rachegefühl gehandelt habe {UA 8. 22,\n23}; es hebt hervor, daß sich das Handeln des Angeklagten\nnicht auf einen einheitlichen Bewegerund zurückführen lasse\nGerade dann aber, wenn ein sog. Motivbündel in Betracht\nkommt, an dem niedrige und nicht niedrige Beweggründe beteiligt sind, kommt es nicht auf einen einzelnen Beweggrund an\nerst die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit 1äßt das entscheidende Hauptmotiv erkennen. Diese vom erkennenden Senat\nausgesprochenen Grundsätze (Urteil vom 29. März 1960 -\n\n1 StR 69/60 - ) hat das Schwurgericht beachtet. Nach den\nUrteilsgründen kommt der Angeklagte zwar einem tyrannischen\nilenschen sehr nahe, \"der bereit ist, einen anderen zu töten, nur weil dieser sich seinem willen nicht unterordnet\".\nAndererseits ging es ihm um seine Stellung in der Familie,\n\"an der er festhalten will und an der er hängt;\" hierin lag\ndem Urteil zufolge die Wurzel seines Handelns.\n\nDer Tatrichter hat hiernach das Vorliegen niedriger\nBeweggründe rechtlich unangreifbar verneint. Hieran ändert\nder Umstand nichts, daß der Angeklagte drei Straftaten\nbegangen hat. Mag dadurch auch das Mißverhältnis zwischen\nAnlaß und Erfolg im Ergebnis besonders groß geworden sein,\nso kommt es doch darauf an, welche Beweggründe den Angeklagten zu jeder einzelnen Tat bestimmt haben. Daß er von\nvornherein alle drei Taten ins Auge faßte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; einc solche Annahme läge\nbei bedingtem Vorsatz auch fern.\n\nDa das Schwurgericht niedrige Beweggründe nicht hat\nfeststellen können, konnte es die - angesichts der Affekt-\n\nspannung des Angeklagten in besonderem Maße gebotene\nassen, ob ihm seine Tatmotive\n\n> Ze\n\n{BGH aa0} - Prüfung unterl\n\nbewußt waren.\n\n2. Besonders schwere Fälle des Totschlags |§ 212\n\nAbs. 2 StGB) hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei verneint {UA S. 24). Es kommt hierbei nicht allein auf den\nSachverhaltsunwert, sondern auf die Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände an {RGSt 69, 164, 169: BGHSt\n2, 181, 182). Das hat der Tatrichter nicht verkannt. .Daß\ner hierbei zugunsten des Angeklagten in Betracht gezogen\nhat, daß es‘sich um eine Affekttat handelte, ist rechtlich nicht Zu beanstanden.\n\nWU\n\nIII. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen an\nden Angeklagten erschien weder unter dem Gesichtspunkt\ndes § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO noch des § 473 Abs. 1\nSatz 3 StPO angemessen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai Bundesrichter Pikart ist\nim Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-08/1-str-313-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-08/1-str-313-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.846352+00:00"}}