{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-08_1_StR_279_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-08-08","aktenzeichen":"1 StR 279/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"JM ir ern MINE a me. Me MB war sp Mc Mh An Hr a me Mi ae Kucm\n\nJCG § 67, StPO § 258\n\nDas letzte Wort ist neben dem jugendlichen Angeklagten\n\ndessen gesetzlichem Vertreter stets von Amts wegen und\n\nnicht etwa nur auf Verlangen zu erteilen. Das gilt auch\ndann, wenn der gesetzliche Vertreter in einem früheren\n\nVerfahrensabschnitt als Zeuge gehört worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt:\n\nJM ir ern MINE a me. Me MB war sp Mc Mh An Hr a me Mi ae Kucm\n\nJCG § 67, StPO § 258\n\nDas letzte Wort ist neben dem jugendlichen Angeklagten\n\ndessen gesetzlichem Vertreter stets von Amts wegen und\n\nnicht etwa nur auf Verlangen zu erteilen. Das gilt auch\ndann, wenn der gesetzliche Vertreter in einem früheren\n\nVerfahrensabschnitt als Zeuge gehört worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 8. August 1967 - 1 StR 279/67 - Schw@ Baden-Baden\n\n1 StR 279/67\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Angestellte Susanne Q mmummmmmmiiazEme zu: KM -- Dei\ngeboren am mm 1945 in VCH, Kreis Fi oiiiii\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n. als beisitzende Richter, _\nBundesanwalt Dr. MEEBe in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WEB vei der Verkündung\n\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mm zus GOmER:\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten ud ihres\ngesetzlichen Vertreters wird das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Baden-Baden vom\n25. November 1966 mit den Feststellungen insoweit\naufgehoben, als es die Angeklagte betrifft. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Jugendkammer des Landgerichts\nOffenburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes\nund wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit\nFreiheitsberaubung mit Todesfolge, alles begangen an\nihrer Mutter, zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt.\nDiese Entscheidung greifen die Angeklagte und deren Vormund mit einer Verfahrens- und der Sachrüge an. Die Beanstandung des Verfahrens zwingt dazu, das Urteil insoweit\nmit den Feststellungen aufzuheben, als es die Angeklagte\nbetrifft.\n\nDie Hauptverhandlung gegen die damals noch jugendliche Ang ägte hatte nicht vor der Jugendkammer\n(8 41 Abs. 1 Nr. 1 J6G@), sondern wegen der Verbindung des\nVerfahrens gegen sie mit dem gegen einen als Mittäter beschuldäigten volljährigen Mitangeklagten vor dem als Erwachsenengericht zuständigen Schwurgericht stattgefunden.\nDer gesetzliche Vertreter der jugendlichen Angeklagten\nwar am ersten und zu Beginn des zweiten Verhandlungstages\nals Zeuge vernommen worden; er hatte der Hauptverhandlung\nauch weiter beigewohnt. Am dritten Verhanälungstag war\nnach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der\nVerteidiger der Angeklagten, aber nicht auch ihrem gesetzlichen Vertreter das letzte Wort erteilt worden.\nDarin sehen die Beschwerdeführer mit Recht einen Ver-\n\nfahrensverstoß.\n\nNach § 67 Abs. 1 JGG, der auch in Verfahren gegen\nJugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen\nGerichten angewendet werden muß (8 104 Abs. 1 Nr. 9 JGG),\nsteht dem gesetzlichen Vertreter eines solchen Angeklagten\n\ndas Recht, gehört zu werden und Fragen und Anträge zu\nstellen, in demselben Umfang wie seinem Mündel zu. Dazu\ngehört auch das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO). Demzufolge ist nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers neben dem Angeklagten dessen\ngesetzlicher Vertreter zu befragen, ob er noch etwas zur\nVerteidigung seines Mündels anzuführen habe (§ 258\n\nAbs. 3 StPO). Das bedeutet, daß ihm das letzte Wort\nstets von Amts wegen und nicht etwa nur auf Verlangen\nzu erteilen ist (RGSt 42, 51, 52; BGHSt 17, 28, 33).\nDas muß auch dann geschehen, wenn der gesetzliche Vertreter des Angeklagten in einem früheren Verfahrensabschnitt bereits gehört worden ist. Insbesondere macht\neine Vernehmung des gesetzlichen Vertreters als Zeugen\ndie Erteilung des letzten Wortes an ihn nicht entbehrlich, da beide Anhörungen verschiedenen Zwecken dienen;\nals Zeuge hat er über Tatsachen Auskunft zu geben, die\ner wahrgenommen hat; das letzte Wort soll ihm Gelegenheit geben, sowohl zu der tatsächlichen als auch zu der\nrechtlichen Seite des Anklagevorwurfs selbständig und\numfassend Stellung zu nehmen.\n\nDa der Vorsitzende des Schwurgerichts dem Vormund\nder Angeklagten das letzte Wort nicht erteilt hat, hat\ner gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Diesen Fehler\nkönnen die Beschwerdeführer rügen, obwohl sie in der\nHauptverhandlung eine Entscheidung des Gerichts nach\n§ 238 Abs. 2 StPO nicht beantragt haben (RG JW 1933,\n1591 Nr. 12; BGHSt 3, 368, 370). Es genügt auch, daß sie\ndie Nichterteilung des letzten Wortes an den anwesenden\ngesetzlichen Vertreter der Angeklagten dargelegt haben;\ndie Ausführungen und die Anträge, die er vorgebracht\nhätte, wenn ihm das letzte Wort erteilt worden wäre,\nbrauchen die Revisionen nach § 344 Abs. 2 StPO nicht\nanzugeben (RGSt 9, 69; RG JW 1933, 1591 Nr. 12; vgl.\nauch BGHSt 10, 202, 207).\n\nDer Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO begründet die\nRevision nicht unbedingt, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (RGSt 9, 69; 58, 253;\nBGHSt 3, 368, 370; BGH Urteil vom 17. November 1964\n- 1 StR 412/64 -). Freilich genügt die bloße Möglichkeit\ndes Beruhens. Sie wird sich nur selten ausschließen lassen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1966, 892, 893 unter\n§ 258 StPO). Hier besteht keine sichere Gewähr dafür, daß\ndie Nichterteilung des letzten Wortes an den gesetzlichen\nVertreter der Angeklagten keinen Einfluß auf die Urteilsfindung gehabt hat. Die Angeklagte hatte zuerst erklärt,\nsie habe die Tat nicht begangen; dann hatte sie vor der\nPolizei und vor dem Haftrichter gestanden, sie habe ihre\nMutter allein von dem Balkon gestürzt; nach einem Gespräch\nmit ihrem Vormund, der sie darauf hingewiesen hatte, daß\nsie nicht aus falsch verstandenen Gefühlen jemanden decken\nund sich mit dem Muttermord belasten dürfe, wenn sie ihn\nnicht wirklich begangen habe, hatte die Angeklagte ihre\nfrüheren Geständnisse widerrufen und erklärt, sie wisse\nnicht, wie ihre Mutter von dem Balkon gestürzt sei. Das\nhat die Angeklagte auch in der Hauptverhandlung angegeben. Der Tatrichter hat sie aber auf Grund ihrer\nfrüheren Geständnisse, die mit der von Anfang an gleichgebliebenen Einlassung des erwachsenen früheren Mitangeklagten übereinstimmten, für überführt angesehen, die\nTat begangen zu haben, und zwar allein. Ob die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ebenso ausgefallen wäre,\nwenn nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft\nund der Verteidiger der Vormund der Angeklagten, ein\nOberstudienrat und Gefängnispfarrer, selbständig, befreit von den Beschränkungen, die ihm als Zeugen auferlegt waren, und umfassend zu dem Vorwurf der Anklage\n\nStellung genommen hätte, kann vom Revisionsgericht\nnicht beurteilt werden. Deshalb kann der Senat die\nMöglichkeit nicht ausschließen, daß das Urteil auf der\nNichterteilung des letzten Wortes an den gesetzlichen\nVertreter der Angeklagten beruhen kann.\n\nDas nötigt dazu, die Verurteilung der Angeklagten\naufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen,\nund zwar nach dem Abschluß des Verfahrens gegen den erwachsenen früheren Mitangeklagten nunmehr an die\nJugendkammer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 JG).\n\nDiese wird auch folgendes zu beachten haben: Freiheitsberaubung mit Todesfolge setzt Vorsatz hinsichtlich\ndes Entzugs der Bewegungsfreiheit und mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich der strafschärfenden schweren\nFolge voraus. Beide Schuldmerkmale muß der Täter bei\nBegehung der Freiheitsberaubung erfüllen. Deshalb wird\ndie Jugendkammer sorgfältig zu prüfen haben, wie lange\ndie Mutter ihrer Bewegungsfreiheit beraubt wurde und ob\ndie zur Tatzeit jugendliche Angeklagte bereits bei Begehung dieser Tat in Bezug auf den Tod ihrer\nMutter schuldhaft handelte. Nach den bisherigen Feststellungen scheint die Angeklagte den Tötungsvorsatz\nerst gefaßt zu haben, als ihre Mutter, nicht mehr bewacht und ihrer Fesseln ledig, sich wieder in der\nganzen - nach dem Urteilszusammenhang für sie offenbar\nauch nicht verschlossenen - Wohnung bewegen konnte.\n\nDie Freisprechung der Angeklagten ist gegenstandslos\nund wird deshalb aufgehoben; die Anklage hatte den Vorwurf\ndes -— nicht erweisbaren - Diebstahls nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern nur gegen den früheren Mitange-\n\nklagten erhoben.\nHübner | Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-08/1-str-279-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-08/1-str-279-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.825642+00:00"}}