{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-01_1_StR_287_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-08-01","aktenzeichen":"1 StR 287/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı StR 287/67 URTEIL\nBulE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Georgios 2 ED zus VEREEEEB, zchoren\nar ER 1951 ir SB, Krs- KO Griechenland,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nUN\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. August 1967, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEB Hi der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nver\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht München I vom\n\n14. Oktober 1966 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Hiergegen wendet\nsich seine Revision mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die _\nZurückweisung des Antrags, den Dolmetscher wegen Besorgnis\nder Befangenheit abzulehnen. Die bloße Tatsache, daß der\n\n Sprachkundige, der den Verkehr mit den Beteiligten und den\nGericht vermittelt, im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei ais Dolmetscher herangezogen war,\nkann vom Standpunkt eines verständigen Angeklagten nicht\ndie Besorgnis der Befangenheit begründen (§ 191 GVG;\n88 74, 24 StPO; vgl. R6St 33, 198, 199 f).\n\ns 2. Der Angeklagte beanstandet weiter, daß der Anklagesatz nicht verlesen sei. Das trifft nach der Sitzungsnieder-\n-schrift zu. Äber diese weist auch aus, daß dem Beschwerdeführer, dem Anklage und Eröffnungsbeschluß zugestellt waren,\ndie gegen ihn erhobene Beschuldigung zu Beginn der Hauptverhandiung bekannt gegeben wurde, so daß er sich hierzu\näußern könnte (Protokoll 8. 5). Er und sein Verteidiger\nbekamen damit letzte Gewißheit, auf welche Tat und welchen\nSchuldvorwurf sie ihr Verteidigungsvorbringen einzurichten\nhatten.Auch alle Richter wurden hierdurch in Verbindung mit\nder Bezeichnung und dem Aufruf der Sache (\"Strafsache gegen\nZU Seorgsius wegen Mordes\") sowie durch die Unterrichtung\nder Sachverständigen zu Beginn der Verhandlung (§ 8§ 69,\n72 StPO; Protokoll S, 2) über den Gegenstand der Verhandlung ausreichend ins Bild gesetzt. Da der Angeklagte ge-\n\nständig ist, seinen schlafenden griechischen Landsmann\nnachts mit dem Messer getötet zu haben, war bei diesem\ntatsächlich und rechtlich einfach überschaubaren Sachverhalt der Zweck des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO auch\nohne förmliche Verlesung des Anklagesatzes durch den\nStaatsanwalt erreicht (vgl. BGHSt 8,2835 RGSt 54, 293;\nRG I 1938, 3293), so daß die Rüge nicht durchgreift.\n\n3. Zu Unrecht behauptet die Revision eine Verletzur\ndes Art. 6 Abs. 3 a MRK. Entgegen der Ansicht der Verteidigung verlangt diese Vorschrift nicht die Zustellung\neiner Übersetzung der Anklageschrift. Die danach geboter\nUnterrichtung des Angeklagten über die gegen ihn erhober\n‘Beschuldigung ist in seiner Muttersprache nicht nur durc\n\"die am 13. Oktober 1966 erfolgte Übersetzung der Anklage\nschrift geschehen, sondern ebenso bereits im Ermittlung:\nverfahren am 10. März 1966 bei der Festnahme (Bl. 277 dc\nSachakten) und am 11. März 1966 bei der Bekanntmachung\ndes Haftbefehls (El. 293 der Sachakten; vgl. Art. 5\nAbs. 2 MRK). Bei dieser Sachlage war der Ang&klagte übeı\ndie gegen ihn erhobene Beschuldigung nicht im Unklaren.\n\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet\naus; denn der Angeklagte, dem ein Verteidiger zur Seite\nstand, hat im gesamten Verfahren und auch in der Hauptverhandlung die Gelegenheit zur Äußerung wahrgenommen\n(vgl. BVerfGh 6, 12, 14).\n\n4. Der Angeklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet. Dieser unwiderrufliche Verzicht\nist nicht deshalb nichtig, weil der beteiligte Dolmetsch\nnicht vercidigt war. Maßgebend ist, ob der Angeklagte vc\nstanden hat, um was es sich dabei handelte und ob die Er\n\n klärungen richtig übersetzt wurden. Die Revision macht\nnicht geltend, daß insoweit ein Mißverständnis aufgetreten sei. Sie behauptet auch nicht, daß der Antrag auf\nAussetzung der Verhandlung, der allein auf Nichteinhaitung der Ladungsfrist gestützt wurde, sachlich, insbesondere wegen fehlender Vorbereitung, begründet gewesen\n\nwäre.\n\n§ 228 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt; denn diese\nVorschrift trifft nicht den Fall, daß der Angeklagte\n- wie hier -— auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hat. Der behauptete Verstoß gegen § 185 Abs. 1\nSatz 2 Halbs. 2 GVYG ist eine unzulässige Protokollrüge.\n\n5. Die Revision rügt schließlich eine Verletzung\ndes § 244 Abs. 3 StPO, weil das Schwurgericht die Ablehnung der ergänzenden Vernehmung des Zeugen Gi\n\nüber dessen Arglosigkeit wegen Bedeutungslosigkeit allein\n\nauf den Wortlaut des Gesetzes gestützt und nicht angegeben hat, ob die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen angenommen wurde: (BGHSt 2, 284, 286). Hier war indes ohne\nweiteres ersichtlich, daß die Ablehnung aus Rechtsgründen erfolgte, da Opfer und Zeuge zur Zeit der Tat\nschliefeng also nicht abwehrbereit waren.\n\nII. Sachrüge\n\nDas Schwurgericht hat auch den äußeren Tatbestand\ndes Mordes und die innere Tatseite fehlerfrei festgestellt. Zum Begriff der Heimtücke gehört insbesondere\nnicht, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines\nOpfers herbeigeführt oder bestärkt hat (BGH NJW 1967,\n1140 Nr. 15). |\n\nHübner Fischer Mai\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-01/1-str-287-67","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-01/1-str-287-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.640958+00:00"}}