{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-08-01_1_StR_274_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-08-01","aktenzeichen":"1 StR 274/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nABER 274/67 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngen Taxifahrer Franz-Dieter D EEE aus ME:\ndort gchoren am EEE 941, zur Zeit in Untersuchungs-\n\neg:\n\nwegen Totschlag u. en\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai 5\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer Be\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt BB: i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanvalt ip =. >\nals Verteidiger,\n\nJuotizangestelltergui = 2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: w\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht München I vom\n\n11. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Fes\nstellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten. des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei\n\ndem Landgericht München II zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAU\n\nDe a nn ne\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags,\nfahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zur\nGesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\nMi seiner Revision beanstandet er das Verfahren ‚und rügt\ndic Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel is 4\nnur zum Teil begründet.\n\nI. Dig Verfahrensrügen .\n\n1. Der Bes chwerdeführer rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Schwurgericht seinem Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Zurechnungsfähig-\n‚keit des Angeklagten keine Folge geleistet habe. Indes hat\ndas Schwurgericht den Antrag mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt (8 244 Abs. 4 StPO). Ein\nweiterer Sachverständiger braucht nicht schon deshalb gehört\nzu werden, weil die Möglichkeit besteht, daß dieser zu einem\nanderen Ergebnis kommen werde, als der bereits vernommene,\nsofern nur das Gericht von der Richtigkeit des bereits erstatteten Gutachtens aus wohlerwogenen Gründen überzeugt ist\nund nicht die in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Ausnahmefälle gegeben sind. So war es hier. Das Schwurgericht\n\nwar daher ‚auch nicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen auf Grund seiner Wahrheitserforschungspflicht\n\n(§ 244 Abs. 2 StPO) gedrängt. Daß es die Umstände, die für\neine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sprechen\nkönnten, nicht beachtet hat, ist nach Sachlage ausgeschloss er.\n\n2, Bin Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht darin, daß\nder Tatrichter auf das in den Akten befindliche Gutachten des\nObermedizinalrats Dr. TB eingegangen ist. Das geschah\n\n- 4 -\n\nnur im Hinblick auf den gestellten Beweisamtrag auf Vernchmung eines weiteren Sachverständigen, mit dem sich das\nSchwurgericht im Urteil nochmals befaßt hat. Es legt hier\nnur dar, daß es bei der Entscheidung über den Beweisamtrag\njenes schriftliche Gutachten, das hinsichtlich der verminder.\nten Zurechnungsfähigkeit dcs Angeklagten zu einem für den An.\ngeklagten etwas günstigeren Ergebnis kommt, nicht außer acht\ngelassen habe. Insoweit durfte das Schwurgericht jenes Gutachten auch berücksichtigen und mußte es sogar, wenn es\nseiner Aufklärungspflicht Rechnung tragen wollte. Übrigens\nist über das Gutachten Dr. Wunnickes, wie der Verteidiger in\nder Verhandlung zugab, in der Schwurgerichtsverhandlung Besprochen worden.\n\n3. Mit seiner Bemerkung, das Gutachten von Dr. Gerweck\nverdiene u.a. deshalb‘ den Vorzug, weil er den Angeklagten\nauch ‘während der Hauptverhandlung habe beöbachten können,\nunterliegt das Schwurgericht keinem Trugschluß., Der Antrag\nauf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen war erst am\nEnde der Beweisaufnahme gestellt worden, so daß ein weiterer\nSachverständiger den Angeklagten jedenfalls nicht mehr währer\nder ganzen Hauptverhandlung hätte beobachten können, wenn\ndiese nicht - wozu kein Anlaß bestand - im ganzen wiederholt worden wäre.\n\n4. Die Vereidigung des Sachverständigen stand im Ermessen des Gerichts, da kein Antrag auf Vereidigung gestellt\nwar (§ 79 Abs. 1 StPO). Eines besonderen Gerichtsbeschlusses\nüber die Nichtvereidigung bedurfte es nicht (BGH Urt. v.\n\n22. Februar 1967 - E StR 2/67 = Bans% 21, 227).\n\n5. Der Sachverständige Dr. Gerweck hat in seinem Gutachten\nauch auf seine Einärücke von der e?sten polizeilichen Vernehmung des Angeklagten Bezug genommen, zu der er zugezogen\nworden var. Der Beschwerdeführer meint, was der Sachverständi\n\nwu\n\nhierüber bekundet habe, nämlich daß der Angeklagte dabei\nerstaunlich klar, sehr besonnen, ruhig und äußerst orientiert\ngewesen sei, seien keine Befund- sondern Zusatztatsachen,\nüber die ihn das Schwurgericht nicht als Sachverständigen,\nsondern als Zeugen hätte vernehmen müssen; es hätte ihn insoweit auch als Zeugen vereidigen müssen.\n\nDiese Ansicht ist unzutreffend. Dr. Gerweck war zur ersten\nVernehmung des Angeklagten offensichtlich von der Polizei\noder der Staatsanwaltschaft als Sachverständiger zugezogen\nworden. Er hat seine in der Hauptverhandlung bekundeten Beobachtungen als Sachverständiger gemacht. Diese Beobachtungen,\ndie nicht die damalige Aussage des Angeklagten ihrem Inhalt\nnach, sondern sein Verhalten hierbei betreffen, erforderte\nbesondere Sachkenntnis, wenn sie für die Feststellungen des\nGeisteszustandes des Angeklagten zur Zeit der Tat von Bedeutung sein sollten. Ein Polizeibeamter wäre nicht in der Lage\ngewesen, ZU beurteilen, auf was es hierbei ankam, wenn er\nauch vielleicht ähnliche Beobachtungen hätte machen können.\nkin Sachverständiger verliert seine Eigenschaft als solcher\nauch nicht dadurch, daß ein anderer Sachverständiger die Beobachtungen, die jener gemacht hat, nicht mehr machen könnte,\netwa weil Person oder Sache, auf die sich die sachverständige\nUntersuchung \"bezog, nicht mehr zur Verfügung stehen oder ihr\nZustand sich’ geändert hat, z.B. weil die Geis yteskrankheit\ndes Untersuchten ı nun ‚abgeklungen ist. u\n\nWas der Sachverständige Dr. Gerweck über seine Beobachtungen\nbei der Vernehmung des Angeklagten bekundete, waren also\nBefund-, nicht Zusatztatsachen (vgl. hierzu BGHSt 18, 107),\nseine Vernehmung als Zeuge hierüber war nicht erforderlich.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDer Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand,\nDie tatsächlichen Voraussetzungen sowohl des Totschlags\nals auch der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körper.\nverletzung sind rechtsirrtumsfrcei festgestellt.\n\nSoweit die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht\nzu Unrecht Tatmehrheit zwischen den drei Straftaten und\nnicht Tateinheit angenommen habe, geht sie von einem anderen\nals dem festgestellten Sachverhalt aus. Wäre es 50, daß der\nAngeklagte sämtliche Schüsse auf Therese BEE ahzcgchen\nhätte, um sie zu töten, und hätten einige dieser Schüsse\nseinen Sohn und seine Frau getroffen, so würden freilich die\nfahrlässigen Taten, mit dem an Frau Therese EEE hezangenen\nTotschlag tateinheitlich zusammentreffen. Denn durch sein\ngesamtes auf den Tod der Therese EB zerichtetes Tun, das\nsich als eine einheitliche Handlung darstellen würde, hätte\ner zugleich den Tod seines Sohnes und die Verletzung seiner\n‚Frau verursacht. Nach den für das Revisionsgericht bindenden\nFeststellungen hat aber der Angeklagte zunächst zwei Schüsse\nauf Therese MW abzegeben, die sofort - tödlich getroffen -\nauf der Couch zusammenbrach. Sodann hat der Angeklagte\n\"wahllos\" weitere vier Schüsse abgegeben. Das muß nach den\nUmständen dahin verstanden werden, daß er nicht mehr sein\n\nrsprüngliches Opfer: treffen wollte, das ja schon zusammengcbrochen war, sondern daß er nunmehr blindlings in das Zimmer\nhineinschoß, Dann. sind aber der Tod der Therese Ep einerseits und die Fahrlässige Tötung des Kindes, sowie die Verletzung der Frau. andererseits nicht durch eine und. dieselbe\nHandlung, sondern durch mehrere Handlungen herbeigeführt\nworden. Das Schwurgericht geht ferner davon aus, daß der Tod\ndes Kindes und die Verletzung der Ehefrau durch verschiedene\nSchüsse verursacht wurden, Wenn es hiernach annimmt, daß\ndiesen nicht gewollten Erfolgen mehrere Handlungen des Ange-\n\nNEU\n\n- 17 -\n\nklagten zu Grunde liegen, also auch insoweit Tatmehrheit\n. gegeben ist, so kann dies rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BGHSt 16, 397).\n\nIn der Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten vermag der Senat keinen Rechtsfehler zu finden.\nDas Schwurgericht ist hierbei dem vernommenen Sachverständigen\ngefolgt. Es hat dessen Bekundungen im wesentlichen angeführt\nund dargelegt, aus welchen Gründen. es von der Richtigkeit\ndes Gutachtens überzeugt ist. ‘Ein Rechtsirrtum tritt hierbei\nnicht zutage.\n\nWohl aber bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die Nichtanwendung des\n§ 213 StGB begründet hat. Daß der Angeklagte durch schwere\nBeleidigung def getöteten Therese Mi zum Zorn gereizt\nund hierdurch \"zur Tat hingerissen worden sei, hat das Schwurgericht verneint. Es geht hierbei davon aus, daß den Angeklagten die von Thercse Bil gebrauchten Schimpfworte\n\"Dreckskerl, Taugenichts, Verbrecher, Tagedieb, Kindsmißkandler\" nicht sehr getroffen hätten, weil er sie mit Ausnahme\ndes neu hinzugeksmmenen Wortes \"Kindsmißhandler\" bereits gevöhnt gewesen sei. Ob eine schwere Beleidigung vorliegt, ist\njedoch im wesehtlichen objektiv zu beurteilen. Eine solche\nPrüfung hat das Schwurgericht, soweit aus dem Urteil ersichtlich, nur hinsichtlich der Aufforderung der Therese BB;\nder Angeklagte solle das Haus verlassen und nicht mehr wiederkehren, vorgenommen. Für sich allein genommen, mag dieses\nVerhalten vielleicht keine schwere Beleidigung enthalten. Im\nZusammenhang mit den übrigen Beleidigungen, von denen das\nWort \"Kindsmißhandler\" neu war und einen völlig unbegründeten\nVorwurf enthielt, konnte das gesamte Verhalten der Bauer jedoch als schwere Beleidigung angesehen werden. Wenn man die\n- wiederholte - Hinausweisung aus der Wohnung und das Hinausdrängen aus dem Zimmer im Zusammenhang mit den dabei ge-\n\n-8-\n\nbrauchten Schimpfworten sieht, ist auch schwer verständlich,\ndaß sie nicht \"diskriminierend!\" gemeint worden sein sollen,\nwomit das Schwurgericht wohl sagen will, daß sie nicht\nchrenkränkend wirken sollten. Freilich ist, wenn eine schwer,\nBeleidigung als vorliegend bejaht wird, immer noch zu\nprüfen, ob der Täter gerade dadurch zum Zorn gereizt und#\nauf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Das Schwurgericht.\nhat das verneint. Aber auch insoweit erwecken scine Darlegungen rechtliche Bedenken. Abgesehen davon, daß es auch\nhier Schimpfworte und Hinausweisung nur für sich allein\nbetrachtet, hat es nicht erkennbar berücksichtigt, daß\nhäufige Beleidigungen, die jemand zunächst um des Friedens\nwillen erträgt, doch. einen langsam zunehmenden Groll in dem\nBelcidigten anhäufen können, der schließlich, wenn die Beleidigungen bei einer besonderen Oolesenheit noch verstärkt\n\nKA 2 en MITA Van u Deren VG o.MUVNiL\n\n. werden, in einer. Zornes aufwallung Zur: Entladung kommen kann,\nDaß es hier so war, dafür sprechen im Grundealle zur Tat\ngetroffenen: Feststellungen, insbesondere, daß das beleidigende Verhalten der ] den Angeklagten \"in hohem\nMaße\" verletzte, daß seine ‚ganze über Jahre hin aufgestaute\nAversion gegen die \"ante! durchgebrochen sei, daß er\n\"oxplodierte\" und bei. der Tat, nachdem er die Schußwaffe aus\neinem anderen Zimmer geholt hatte, \"immer noch erregt\" war\n(S. 12, 13 VA). Die Annahme, daß der Tötungsentschluß in\nder \"durchbrechenden Aversion gegen die sich stets einmischende 'Tante' und in dem Wunsch, endlich Frieden im\nHause zu haben\" wurzelte, schließt es nicht aus, daß der\nAngeklagte durch das beleidigende Verhalten der Therese\nBEE zum Zorn zercizt und dadurch zur Tat hingerissen wurde.\n\n-9-\n\nDie Voraussetzungen des § 213 StGB sind hiernach nicht mit\nhinreichender Klarheit und widerspruchslos ausgeschlossen\nworden. Daher muß dic Verurteilung wegen Totschlags im Strafausspruch aufgehoben werden. Da der mögliche Rechtsirrtum\nauch dic Höhe der Strafe für die fahrlässigen Taten zu Ungunsten\ndes Angeklagten beeinflußt haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen,\n\nHübner . Fischer 000.0 Mai\n\nPikart | . 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