{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-07-31_1_StR_648_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-31","aktenzeichen":"1 StR 648/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_648/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Josef WB ::: Su: 2>-\nboren am D :925 in Ku zur zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 19. März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter»\n\nOberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof u\n\nin der Verbandlu\n\nver! UNn&s\n\nUG\nStaatsanwalt EEE bei üer Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanvaltschaf 3\n\nJustizangestellter > Ic\nals Urkundsbeamter der Geschäftoste 9\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Würzburg vom 31. Juli 1967 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDer Angeklagte wurde nach einem Wortwechsel von seinem Nachbarn Egon Kgprit dem gezackten Hals einer zerbrochenen Bierflasche angegriffen. Trotz mehrerer erlittener Schnittwunden im Gesicht und Rücken, am Hinterkopf\nund Ellbogen hielt er sich in seiner Kampfesweise zurück\nund beschränkte sich auf Abuchrmaßnahmen. Er forderte\nKB vicderholt vergeblich auf, die Angriffe einzustelten und den Flaschenhals fortzuwerfen. Im Laufe des Kampfes behielt der Angeklagte schließlich die Oberhand unä\nkonnte den ihm körperlich unterlegenen Gegner am Boden\nniederbalten. Im Bestreben, den Streit zu beenden, ließ\ner ihn aufstehen. KB Arang aber mit der Drohung: \"Ich.\nspalte Dir den Schädel auf!\" wieder gegen den Angeklagten\nein und trat auchdie dabei stehende Frau Helene FW in\ndie Teistengegend, so daß sie sich unter einem Wehschrei\nkrümnte. Als der Angeklagte diese Mißhandlung seiner Verlobten, die mehrfach am Unterleib operiert worden war;\nbenerkte, versetzte er seinem Gegner in Wut und maßloser\nEmpörung einen wuchtigen Faustschlag an den Kopf. Kg\nverlor das Gleichgewicht und schlug mit dem Hinterkopf\nhart auf den betonierten Boden auf. Der Angeklagte gab\nsodann seinem Gegner nochmals mit der flachen rechten\nHand eine Ohrfeige. Ka verstarb an den Folgen der beim\nAufschlag erlittenen Hirnschädigune.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von\nfünf Jahren verurteilt, Der Angeklagte rügt mit. seiner\nRevision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n-4A-II.\n\nDas Urteil hält der Sachrüge nicht stand; denn für\nden Fausthieb, der allein den Tod des Egon Ki verursacht hat, ist die Anwendbarkeit des § 53 StGB nicht\neinwandfrei ausgeschlossen. Nach. den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einer Notwehrlage. Der Tatrichter meint jedoch, der tödliche Schlag sei nicht nit\nVerteidigungswillen, sondern nur noch zur Vergeltung geführt worden. Insoweit ist das Urteil widersprüchlich.\nDas Schwurgericht stellt einerseitg fest, daß der Angeklagte schlagartig jeden Gedanken an Abwehr oder Verteidigung aufgab und in der Wut über die seiner Braut zugefügte Mißhandlung \"nur noch an sofortige Vergeitung\ndachte\" (UA S. 12, 13). Im Gegensatz hierzu führt es aus,\n'däß er den Faustbieb in \"automatischer Reaktion\" blitzartig, blindlings und \"ohne Überlegung\" führte (UA S. 12\nunten).\n\nEs widerspricht aufgrund der festgestellten Sachlage\nauch der lLebenserfahrung, daß der Angeklagte jeden Verteidigungswillen aufgegeben haben soll. Denn er hielt\nseinen Gegner zur Abwehr des mit dem Flaschenhals ge-\n\n_ führten Angriffs noch am Handgelenk fest, als er zu dem\nblitzartigen Faustschlag ausholte. Er befand sich also\ntatsächlich weiterhin in der Verteidigung. \"Wut und maßlose Empörung\", in die der Angeklagte wegen der Hißhandlung seiner Braut geriet, mögen seinen Verteidigungswillen\nüberdeckt haben (BGHSt 3, 194, 198; 5, 245, 247). Daß sic\nihn völlig beseitigten, bedurfte bei der gegebenen Sachlage eingehender Darlegung.\n\nDas Schwurgericht will den Angeklagten insoweit an\nseiner früheren Einlassung festhalten, er habe sein Kanpf-\n\nmotiv sowie scine Kampfesweise geändert und nur in Wut,\nEmpörung und unüberlegter Rascrei zugeschlagen. Wenn es\nhieraus folgert, der Beschwerdeführer habe also in Vergeltungsabsicht statt mit Verteidigungswillen gehandelt\n(UA S. 16), so ist dabei überschen, daß alle diese Gründe\nden Verteidigungswillen nicht ausschließen, sondern neben\nihm, in cinem Motivbündel, bestehen können.\n\nNach allem ist Notuchr bisher nur für den zweiten\nSchlag (mit der Hand) - einwandfrei verneint.\n\nIn der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls bei der\nFrage, ob mildernde Umstände nach. § 228 StGB vorliegen,\nder Vortrag der Revision bierzu zu berücksichtigen sein.\n\n“ Hübner Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-31/1-str-648-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-31/1-str-648-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.598192+00:00"}}