{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-07-25_1_StR_215_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-25","aktenzeichen":"1 StR 215/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kupplerische Zuhälterei setzt Handlungen voraus,\n\ndie einen für das Verhältnis des Zuhälters zu einer\nDirne typischen Förderungscharakter aufweisen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB § 181 a\nKupplerische Zuhälterei setzt Handlungen voraus,\n\ndie einen für das Verhältnis des Zuhälters zu einer\nDirne typischen Förderungscharakter aufweisen.\n\nBGH, Urt. v. 25. Juli 1967 - 1 StR 215/67 - LG Würzburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_215/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Udo OCEEEEB zus\nVe, zeboren am EEE 1944 ir Te\n\nOstpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nWegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n| | als beisitzende Richter,\nStaatsanvalt . |\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 14. Dezember 1966\n\n1. im Schuldspruch zur Zuhälterei dahin geändert,\ndaß der. Angeklagte nur wegen ausbeuterischer\nZuhälterei verurteilt ist,\n\nn2-\n\n2. im Strafausspruch zur Zuhälterei und zur Ge-.\nsamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. |\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\"Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 —-\n\n\"Grün d ee:\n\nnn en\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nschweren Diebstahls, versuchten einfachen Diebstahls und Zuhälterei in beiden Begehungsformen\ndes § 181 a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit\nder Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Zuhälterei\nsowie gegen den gesamten Strafausspruch. Das Rechts-.\nmittel hat teilweise Erfolg.\n\nnn nn\n\nZuhälterei verurteilt ist, sind Rechtsfehler zu seinen Nachteil allerdings nicht ersichtlich.\n\nZum äußeren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehört, daß der Täter zu der Dirne, aus deren Einkünften er ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt bezieht, in einem auf gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis\nsteht; diese Beziehung muß erkennen lassen, daß er in\nihrem Unzuchtsgewerbe \"zu ihr hält\" und daß beide daran\ngemeinschaftlich interessiert sind (BGHSt 4, 316;\n\n15, 5, 7). \"Diese Voraussetzungen sind nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt: Der beschäftigungslose Angeklagte hat in der Zeit vom 3. Juli 1966\n\nbis zu seiner Verhaftung am 21. Oktober 1966 bei der\nDirne Christa DW kostenlos gewohnt und sich von\nihr fast ausschließlich unterhalten lassen. Dabei waren sich beide von Anfang an darüber einig, daß sie\nin cheähnlicher Gemeinschaft ausschließlich von den\nErträgnissen der gewerbsmäßigen Unzucht leben und\nsich so mindestens auf die Dauer von sechs Monaten\n\n\"schöne Tage\" machen woliten. Deshalb waren sie auch\ngemeinsam daran interessiert, daß die Dirne ihr Unzuchtsgewerbe mindestens bis Januar 1967 möglichst\ngewinnbringend und intensiv ausübte [UA 4, 9, 11).\n\nAn der hierin deutlich zutage tretenden Ausbeutung\nunsittlichen Erwerbs vermag nichts zu ändern, daß der\nAngeklagte mit Christa DM \"cin vorviegend sexuelles Liebesverhältnis mit regelmäßigen Geschlechtsverkehr\" unterhielt (UA 9). Zwar kann Zuhälterei ausgeschlossen sein, wenn es dem Manne nicht auf die Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Dirne, sondern\nallein auf die sexuellen Beziehungen zu ihr ankommt\n\nnisses gemachten Zuwendungen demnach nicht als eigent-\n\nlicher Inhalt der Verbindung darstellen (RG HRR 1939\nNr. 980; BGH IM StGB § 181 a - Nr. 4). Im vorliegen-\n\nden Fall kann aber von einem solchen Geschlechts- oder\ngar Liebesverhältnis keine Rede sein. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß die Pflege\npersönlicher Beziehungen des Angeklagten zu der Frau\nsein zugleich mit der Aufrechterhaltung der Wohn- und\nLebensgemeinschaft verfolgtes Streben nach Teilhabe\n\nan den wirtschaftlichen Vorteilen aus dem Unzuchtsgewerbe überwogen hat. Vielmehr kann nach Sachlage allen-\n: Talls davon ausgegangen werden, daß sich beide Interessen des Angeklagten die Waage hielten. Unter solchen\nUmständen verliert jedoch die laufende Annahme erheblicher Vorteile aus dem Unzuchtserwerb einer Dirne ihren ausbeuterischen Charakter nicht \\BGHS#+ 15, 37,\n39). 2 |\n\nAuch gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes\nder ausbeuterischen Kuppelei 158t sich rechtlich nichts\neinwenden. Das Bewußtsein des Täters, ein \"Zuhälter\" zu\n\nsein, braucht nicht festgestellt zu werden {BGH LM\nStGB § 181 a - Nr. 6).\n\n2° Dagegen bestehen gegen den Schuldspruch we-Die Strafkammer sieht das Merkmal der Zuhälterei hier\ndarin, daß der Angeklagte der Dirne in Bezug auf die\nAusübung ihres unzüchtigen Gewerbes aus Eigennutz förderlich gewesen sei, indem er sie von verschiedenen\nhauswirtschaftlichen Aufgaben entlastet habe {VA 16).\nDie Feststellungen (UA 10, 11) rechtfertigen jedoch\ndie Annahme einer Förderung der Unzucht im Sinne des\n§ 181 a StGB nicht. Die \"Unterstützung\", welche der\nAngeklagte der Frau gewährte, bestand nach dem Urteil\nallein darin, daß er den Einkauf von Lebensmitteln besorgte, gelegentlich kochte und den Hund der Dirne\n- ohne damit ihren Schutz zu bezwecken - ausführte.\nDiese Tätigkeiten waren zwar geeignet, die allgemeinen Lebensbedingungen der Dirne zu verbessern und ihr\nauf diese Weise auch Bequenlichkeiten in der ganzen\neinmal gewählten Lebensführung zu verschaffen. Ihnen.\nfehlt aber der in § 181 a StGB ausdrücklich als Kennzeichen zuhälterischen Förderlichseins hervorgehobene\nBezug gerade \"auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes.\n\nMit der Einführung des § 181 a StGB durch das Gesetz betreffend Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs vom 25. Juni 1900 {RGBl 3017!) bezweckte der\nGesetzgeber, das als gemeingefährlich angesehene Zuhälterwesen, gegen das bis dahin nur unter den Voraussetzungen des § 1§ 0 StGB eingeschritten werden konnte\n{[RGSt 11, 149; RG Rspr 7, 515), mit einer eigenständigen, strengeren Sirafvorschrift zu treffen (vgl. die Be-\n\nnn nn\n\n1) Zur Entstehungsgeschichte siehe ausführlich Hartung,\nGerichtssaal 72, 313% i\n\ngründung des Gesetzentwurfs, mitgeteilt in den\nStenographischen Berichten über die Verhandlungen\ndes Reichstags in der 10. Legislaturperiode, I. Session 1898/1900, 2. Anlageband 5. 988, 990).\n\nDemgemäß wurde, als Hauptfall des Zuhälterve-\n‚sens, der dem Strafgesetzbuch bis dahin unbekannte\nTatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei neu geschaffen. Ferner wurde, als eine andere Erscheinungsform jenes Unwesens, die kupplerische Zuhälterei aus\ndem § 1§ 0 StGB gestaltet {RGSt 39, 29, 30), in einzelnen Merkmalen an diese Vorschrift angelehnt, in der\nTatbestandshandlung aber erweitert: Dagegen liegt es\nnicht in der Absicht der Gesetzesverschärfung, wit\ndem weitgefaßten Merkmal des \"Förderlichseins\" in düe\nkupplerische Zuhälterei jede, auch noch so lose Verbindung eines Mannes zur Dirne nur deswegen einzubeziehen, weil sie ihr persönlich und insofern letztlich auch in ihrem Unzuchtsgewerbe zugute kommt. Es\ngenügt nicht für § 181 a StGB, \"wenn der Täter Zustände oder Verhältnisse herbeigeführt hat, durch die für\ndie Ausführung von Unzuchtshandlungen objektiv günstigere Voraussetzungen geschaffen sind\" IRGSt 35, 56,\n59). Ein Verhalten ohne allen kupplerisch-zuhälterischen Einschlag hat § 181 a StGB in seiner zweiten Begehungsform nicht im Sinn /Stenographische Berichte\nüber die Verhandlungen des Reichtstags 10. Legislaturperiode I. Session 1898/1900 3. Anlageband S. 2092 f;:»\nSo fällt der Arzt, der die Dirne behandelt, oder der\nFriseur, der sie schminkt, für gewöhnlich ebensowenig\nunter den Anwendungsbereich der Vorschrift {vglwOls-.\nhausen ‚StGB 12. Aufl. Anm. 5 zu § 181 a} wie der Vermieter, welcher der Dirne Wohnräume_zu üblichem Entgelt zur Verfügung stellt,oder der Kaufmann, der sie\nmit Lebensmitteln beliefert \"Begründung des Gesetz-\n\nentwurfs zur Einführung des § 181 b StGB, Stenographische Berichte aaO S. 991; RGSt 35, 56;Hartung,\nGerichtssaal 72, 312, 364 mit weiteren Beispielen).\nVielmehr ist fürdas \"Förderlichsein' eine sachliche\nBeziehung zur Gewerbsunzucht zu verlangen, die der\nTäter zu der Frau gerade als zu einer Dirne unterhält und die ihn gerade auch im Hinblick auf seine\nHandlungsweise als Zuhälter erscheinen läßt. Es muß\nsich um \"Zuhälterdienste\" handeln {RG GA 49, 130),\nd.h. um Dienstleistungen, wie sie ein Zuhälter als\nsolcher einer Dirne zu gewähren pflegt [R6GSt 35, 56,\n59). In der Begründung zum Entwurf von 1892 sind als\nBeispiele hierfür hervorgehoben \"die Beschützung einer\n‚Dirne bei entstehenden Streitigkeiten, ihre Begleitung und Beobachtung auf ihren Gewerbswegen, um bei\ngeeigneter Gelegenheit zur Hand zu sein, die Bemühung,\nsie der Festnahme oder der ärztlichen Kontrolle zu\nentziehen, und Ähnliches\" (Drucksachen zu den Verhand-.\nLungen des Bundesraths des Deutschen Reichs 1892 Nr. 6\nS. 12). Allen diesen Beispielen ist gemeinsam, daß sie\nHandlungsweisen betreffen, die einen für das Verhältnis des Zuhälters zu einer Dirne typischen Förderungscharakter zeigen. Auch sie lassen erkennen, daß es\nnicht in der Absicht des Gesetzes liegt, mit dem\n\n§ 181 a StGB. alle solchen Dienstleistungen oder sonsti-\n. gen Förderungshandlungen zu treffen, die im Rahmen all-.\ngemein menschlichen Zusammenlebens vorkommen und die\nnach der Lebensauffassung keinen eigentümlichen Bezug\nauf die gewerbliche Unzucht haben. In diesem Sinne hat\nder Senat schon in dem nicht veröffentlichten Urteil\nvom 3. März 1959 - 1 StR 609/58 - entschieden, ähnlich\nzur Kuppelei in BGHSt 9, 71, 75 und der 4. Strafsenat\nin NJW 1964, 2024 Nr. 18.2)\n\n2) Siehe auch Dallinger MDR 1966, 558 zu §§ 180 ff StGB.\n\nAllerdings ist es nicht möglich, solche Handlungen gegen den Bereich tatbestandlichen Verhaltens allgemeingültig abzugrenzen; die Einordnung von\nGrenzfällen wird dem Tatrichter überlassen bleiben\nmüssen iBegründung zum Entwurf von 1892 aaO). Hier\nliegen jedoch die festgestellten \"förderlichen\" Handlungen so abseits des kupplerisch-zuhälterischen Wesens, daß der Senat den Schuldspruch wegen kupplerischer Zuhälterei selbst entfallen lassen kann. Es ändert daran nichts, daß der Angeklagte der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig bleibt. Diese Begehungs-\n‚form steht nicht selten für sich allein. E\n\nEin Vergehen der Kuppelei, das mit der ausbeu-\n\nterischen Zuhälterei in Tateinheit stehen könnte {RGSt\n\nMAIL UV VURLIIIIT ill\n\n39, 29; 63, 88, 91), scheidet gleichfalls deshalb\naus, weil es auch für den Begriff des Vorschublei-\n\nstens {§ 12\nVerbindung. mit den Unzuchtshandlungen ankommt {RGSt 8,\n236, 237; BGH IM StGB § 180 - Nr. 9; BGHSt 9, 71, 75}:\nEine solche Verbindung ist nach dem festgestellten Sachverhalt:- wie bereits ausgeführt - nicht vorhanden.\n\nMit der Änderung des Schuldspruchs ist die für\ndie Zuhälterei einheitlich festgesetzte Binzelstrafe\naufzuheben. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe und\nder Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ({BGHSt 14, 381, 382).\n\n3. Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt ist, läßt die Straffestsetzung Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\n4. Nach alledem ist das Urteil - abgesehen von\nder Einschränkung des Schuldspruchs - lediglich im\n\nStrafausspruch zur Zuhälterei und zur Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die\nZurückverweisung der Sache in diesem Umfang beruht\nauf § 354 Abs. 2 StPO.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten zu\nverwerfen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nDie Bundesrichter Pikart und\nDr. Pfeiffer sind in Urlaub\nund daher verhindert zu unterschreiben\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-25/1-str-215-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181b","ref_norm":"181b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-25/1-str-215-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.307601+00:00"}}