{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-07-18_1_StR_222_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-18","aktenzeichen":"1 StR 222/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[#8]\n\n1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n+R_ 222/67\n\nBu URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwe\n\nden Schniedemeister Hernaenn G gummi\naus EEE (0>:.), dort geboren arı EB 1905,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n67\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nLER\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 18. Juli 1967;\nan der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\n: Bundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\n\nEy u 2 0\n\n| | als Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\"Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nwi\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\n, des Landgerichts Weiden von 6. Februar 1967 im\nFall der Verurteilung wegen versuchter Frendabtreibung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nje mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer dos Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfe N\n\nDe Tr\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche\nwegen mehrerer Sittlichkeitsverbrechen an seinen\nTöchtern Anni, Marga und Edith und gegen die deshalb\nfestgesetzten Einzelstrafen richtet. Nit Recht beanstandet der Beschwerdeführer jedoch das Verfahren\ninsoweit, als er wegen fortgesetzter versuchter Frendabtreibung bei seiner Tochter Anni verurteilt worden _\nist\n\nDer Tatrichter hat die Überzeugung, daß der Angeklagte die von dieser Tochter geschilderten Abtreibungshandlungen bei ihr vorgenommen hat, unter\nanderem auch deshalb gewonnen, weil bei dem Beschwerdeführer gefundene Geräte und Stoffe mit bestiunten\nSpuren behaftet waren (UA 18, 19). Diese Spuren hat\ndas’Landgericht mit sachverständiger Hilfe ermittelt.\nDie dazu notwendigen Untersuchungen hatte das\nBayerische landeskrininalamt vorgenommen, und zwar\nin der Hauptsache durch Oberregierungsmedizinalrat\nDr. Thoma. ‘und Oberregierungsrat Dr. Röhm, zu einen\nkleinen Teil auch durch‘ Oberregierungschenierat\nDr. Koll. In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer\nneben Dr. Koll Regierungsmedizinalrat Dr. Willner\nals Sachverständigen vernommen, der zwar ebenfalls\ndem Bayerischen Landeskriuinalamt angehörte, aber an\nden Untersuchungen der Werkzeuge und Stoffe des Angeklagten nicht mitgewirkt hatte. Darin sieht die\nRevision mit Recht einen Verstoß des Tatrichters gegen\n\ndas Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung (§ 250 StPO)\nDie von Dr. Thoma und Dr. Röhm ermittelten Untersuchung\nergebnisse waren ein kraft besonderer Fachkunde ermittelter und vom Tatrichter zur Überführung des Angeklagten mitverwerteter Befund; bei seiner Feststellun\nhätte die Strafkammer entweder ebenso verfahren müssen\nwie bei dem Cheniker Dr. Koll, also Dr. Thoma oder\n\nDr. Röhm (sofern sie die anderen Untersuchungen ge-\n\nmeinsam vorgenonmen haben) oder beide (jeden über die\nvon ihm etwa allein durchgeführten Prüfungen) als Sachverständigen vernehmen müssen oder sie hätte ihr\nnamens des Bayerischen Landeskriminalauts erstatte\nschriftliches Gutachten gemäß § 256 Abs. 1 StPO verlesen müssen (BGH Beschluß von 23. August 1966 - 5 StR\n383/66; dem Urteil vom 18. Dezember 1964 - 4 StR 437/64\nentnimmt der Senat keine gegenteilige Ansicht). Die\nAussage Dr. Willners konnte der Strafkammer Sachkunde\nnur darüber vermitteln, welche Bedeutung der Befund\n\nfür die Abtreibungsanschuldigung. hatte; sie war aber\nkein verfahrensrechtlich zulässiges Beweismittel für\ndie Feststellung der von Dr. Thoma und Dr. Röhm gewonnenen Untersuchungsergebnisse, weil dieser Sachverständige an der Spurenprüfung nicht mitgewirkt\n\nund die dabei gemachten Beobachtungen nicht selbst\nwahrgenommen hatte. Sein Vortrag fremder Wahrnehmungen\nund Untersuchungsergebnisse war auch nicht etwa nach\n\n§ 256 Abs. 2 StPO statthaft; diese Sonderbestimmung\n\n- auf deren sonstige Voraussetzungen nicht näher eingegangen zu werden braucht (vgl. dazu RGSt 39, 140;\n\n44, 400; ferner 64, 78, 80)-war hier nämlich schon\ndeshalb nicht anwendbar, weil das Bayerische Landes-\n\nnn\nven\n\nTas\n-5-\n\nkrininalamt nicht kollegial organisiert und besetzt ist\n(Bay. Polizeiorganisationsgesetz vom 20. Oktober 1954\nArt. 48 ff - BayBS I S. 450, 456 f)e\n\nDer Verstoß gegen das Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung nötigt dazu, die Verurteilung wegen fortgesetzter Fremdabtreibung und den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Dieser wird dabei auch zu beachten haben, daß das\ndurch § 218 StGB geschützte Rechtsgut die jeweilige\nLeidesfrucht ist und daß demzufolge mehrere Abtreibungshandlungen eine fortgesetzte Tat nur insoweit bilden\nkönnen, als sie sich gegen eine und dieselbe Leibesfrucht\nrichten (vgl. RGSt 59, 98; BGH bei Dallinger „DR 1966,\n125, 727; vgl. ferner § 358 Abs. 2 StPO). Wegen des ährverlustes wird außerdem auf BGHSt 14, 381 aufmerksan gemacht.\n\nHübner Bundesrichter Dr. Seibert Loosdau\nbefindet sich im Urlaub\n\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nHübner\nHai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-18/1-str-222-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-18/1-str-222-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.022956+00:00"}}